Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Soweit sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, das Schreiben der Klägerin vom 15. 4. 2002 sei als Kündigung des Bierbezugsvertrages zu werten und die Klägerin habe dadurch, dass sie von ihrem vertraglich eingeräumten Recht auf Vertragsanpassung keinen Gebrauch gemacht habe, nicht gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, kommt seinen Ausführungen keine Berechtigung zu und es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Wie das Berufungsgericht bereits ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte dem Bierbezugsvertrag auf Seite der H***** & K***** OEG als Mitschuldner beigetreten und hat dadurch eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus dem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1347 Rz 1 ff mwN). Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0017435). Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen (RIS-Justiz RS0003648
). Da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich die gleichen Zwecke verfolgt wie eine Pfandbestellung (RIS-Justiz RS0010394), muss auch für die Sicherungsübereignung grundsätzlich gelten, dass der Gläubiger die Wahl hat, ob er den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch nimmt oder sich aus der Sicherstellung befriedigen will. Eine Verpflichtung der Klägerin, vor Geltendmachung der persönlichen Haftung im Klageweg die Befriedigung aus dem Sicherungseigentum zu suchen, hätte demnach einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedurft (SZ 58/172). Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, vor Erhebung der Klage Befriedigung auch aus dem verpfändeten Inventar des Sportbuffets zu suchen, liegt hier jedoch nicht vor, weshalb der Einwand des Beklagten, die Klägerin hätte vor Erhebung der Klage das Sicherungseigentum am Inventar des Sportbuffets realisieren müssen, nicht berechtigt ist. Zutreffend ist auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vereinbarung über die Verringerung der Bankgarantie sei wegen Nichtbeachtung des Schriftlichkeitsgebotes unwirksam, da der Beklagte einen diesbezüglichen Einwand in erster Instanz nicht erhoben hat. Der Beklagte hat auch in der Tagsatzung vom 27. 8. 2003 die Unwirksamkeit der Reduktion der Bankgarantie lediglich darauf gestützt, dass er darüber nicht informiert wurde und dieser auch nicht zugestimmt hat.Wie das Berufungsgericht bereits ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte dem Bierbezugsvertrag auf Seite der H***** & K***** OEG als Mitschuldner beigetreten und hat dadurch eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus dem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 1347, Rz 1 ff mwN). Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0017435). Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen (RIS-Justiz
RS0003648
). Da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich die gleichen Zwecke verfolgt wie eine Pfandbestellung (RIS-Justiz RS0010394), muss auch für die Sicherungsübereignung grundsätzlich gelten, dass der Gläubiger die Wahl hat, ob er den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch nimmt oder sich aus der Sicherstellung befriedigen will. Eine Verpflichtung der Klägerin, vor Geltendmachung der persönlichen Haftung im Klageweg die Befriedigung aus dem Sicherungseigentum zu suchen, hätte demnach einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedurft (SZ 58/172). Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, vor Erhebung der Klage Befriedigung auch aus dem verpfändeten Inventar des Sportbuffets zu suchen, liegt hier jedoch nicht vor, weshalb der Einwand des Beklagten, die Klägerin hätte vor Erhebung der Klage das Sicherungseigentum am Inventar des Sportbuffets realisieren müssen, nicht berechtigt ist. Zutreffend ist auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vereinbarung über die Verringerung der Bankgarantie sei wegen Nichtbeachtung des Schriftlichkeitsgebotes unwirksam, da der Beklagte einen diesbezüglichen Einwand in erster Instanz nicht erhoben hat. Der Beklagte hat auch in der Tagsatzung vom 27. 8. 2003 die Unwirksamkeit der Reduktion der Bankgarantie lediglich darauf gestützt, dass er darüber nicht informiert wurde und dieser auch nicht zugestimmt hat.
Weiters macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe ohne sein Wissen mit Alfred K***** eine Reduzierung der Bankgarantie auf den Betrag von S 300.000 vereinbart und damit in unzulässiger Weise in seine Rückgriffsrechte eingegriffen. Insoweit sei auch der Grundsatz verletzt, wonach dem Gläubiger der Eingriff in bestehende Weiter- und Rückgriffslagen persönlich und dinglich Haftender analog der §§ 894, 896, 1360 und 1363 ABGB verboten sei. Die Klägerin habe sich durch die Reduzierung der Bankgarantie zum Nachteil des Beklagten einer Sicherheit begeben, indem anstelle abrufbarer Geldbeträge rasch an Wert verlierende Fahrnisse in das Sicherungseigentum übernommen worden seien. Während die bei Begründung des Lieferungsübereinkommens gegebene Lage der bestellten Sicherheiten geeignet gewesen sei, die gegenständliche Forderung zu erfüllen, sei die für den Beklagten nunmehr bestehende Rückgriffslage wesentlich schlechter, wenn nicht für einen Regress des Beklagten völlig ungeeignet, zumal mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. 8. 2002 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der K***** KEG mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Da der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus de H***** & K***** OEG von der Bank aus der Haftung entlassen worden sei, wäre die Inanspruchnahme der Bankgarantie auch nicht zum Nachteil des Beklagten erfolgt.Weiters macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe ohne sein Wissen mit Alfred K***** eine Reduzierung der Bankgarantie auf den Betrag von S 300.000 vereinbart und damit in unzulässiger Weise in seine Rückgriffsrechte eingegriffen. Insoweit sei auch der Grundsatz verletzt, wonach dem Gläubiger der Eingriff in bestehende Weiter- und Rückgriffslagen persönlich und dinglich Haftender analog der Paragraphen 894,, 896, 1360 und 1363 ABGB verboten sei. Die Klägerin habe sich durch die Reduzierung der Bankgarantie zum Nachteil des Beklagten einer Sicherheit begeben, indem anstelle abrufbarer Geldbeträge rasch an Wert verlierende Fahrnisse in das Sicherungseigentum übernommen worden seien. Während die bei Begründung des Lieferungsübereinkommens gegebene Lage der bestellten Sicherheiten geeignet gewesen sei, die gegenständliche Forderung zu erfüllen, sei die für den Beklagten nunmehr bestehende Rückgriffslage wesentlich schlechter, wenn nicht für einen Regress des Beklagten völlig ungeeignet, zumal mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. 8. 2002 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der K***** KEG mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Da der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus de H***** & K***** OEG von der Bank aus der Haftung entlassen worden sei, wäre die Inanspruchnahme der Bankgarantie auch nicht zum Nachteil des Beklagten erfolgt.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs 1 EGG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften unter anderem die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Personenhandelsgesellschaften - im konkreten Fall also jene über die offene Handelsgesellschaft - anzuwenden. Danach haften die Gesellschafter den Gläubigern nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die ganze Leistung von jedem von ihnen fordern kann (§ 891 ABGB). Trotz dieser im § 128 HGB angeordneten persönlichen, unbeschränkten und ungeteilten Haftung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt wurde, durch seinen Beitritt als Mitschuldner eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen. Diese neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung übernommene (zusätzliche) Haftung ist auch wirksam (SZ 62/106 mwN).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften unter anderem die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Personenhandelsgesellschaften - im konkreten Fall also jene über die offene Handelsgesellschaft - anzuwenden. Danach haften die Gesellschafter den Gläubigern nach Paragraph 128, HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die ganze Leistung von jedem von ihnen fordern kann (Paragraph 891, ABGB). Trotz dieser im Paragraph 128, HGB angeordneten persönlichen, unbeschränkten und ungeteilten Haftung als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt wurde, durch seinen Beitritt als Mitschuldner eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen. Diese neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung übernommene (zusätzliche) Haftung ist auch wirksam (SZ 62/106 mwN).
Nach § 1360 ABGB ist der Gläubiger nicht befugt, sich des Pfandes, das ihm vor oder bei Leistung der Bürgschaft eingeräumt wurde, zum Nachteil des Bürgen zu begeben. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dem Bürgen Schutz dagegen zu gewähren, dass der Gläubiger durch sein Verhalten die Befriedigung des Bürgen im Rückgriffsweg aus dem Vermögen des Hauptschuldners schmälere oder vereitle. Die Bestimmung des § 1360 ABGB dient somit der Sicherung des Rückgriffsanspruches des Bürgen gegen ein schädigendes Verhalten des Gläubigers. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern, und darf daher insbesondere Sicherheiten, die bei Zahlung auf den Bürgen übergehen, nicht aufgeben (Gamerith aaO Vor § 1360 Rz 4 mwN). § 1360 ABGB verwirklicht iVm den §§ 894, 896 letzter Satz und 1363 ABGB den Grundsatz, dass der Gläubiger in die Rückgriffs- und Weitergriffslagen der ihm gemeinsam Haftenden nicht eingreifen darf. Wo er es dennoch tut, haftet er persönlich auf das dem Rückgriffsberechtigten Entgangene. Unter „Begebung des Pfandes" ist nicht nur die (ausdrückliche) rechtsgeschäftliche Aufgabe dieses Nebenrechtes (Freilassung), sondern auch jedes Verhalten, durch das der Gläubiger die bereits erworbene Sicherstellung verliert, oder die sonst eine Störung des Ausgleichsverhältnisses bewirken könnte, zB nachträgliche Haftungserleichterungen für den Pfandbesteller oder Austausch des unter Eigentumsvorbehalt des Gläubiges stehenden Kaufgegenstands durch einen geringerwertigen, zu verstehen (Gamerith aaO § 1360 Rz 2 und 4 mwN). Der Pfandverzicht durch den Gläubiger ist grundsätzlich wirksam, der Gläubiger muss sich aber mit der Zahlung des Betrags, der nicht durch das aufgegebene
Pfand
gedeckt war, begnügen. Dieses Ergebnis wird in Lehre und Rechtsprechung vor allem daraus abgeleitet, dass für den Bürgen durch den Pfandverzicht ein Schadenersatzanspruch gegen den Gläubiger in dem Ausmaß, in dem seinem künftigen Regressanspruch die Deckung genommen wird, entsteht. Der Bürge kann schon bei Aufgabe des Pfandes (wenn zu diesem Zeitpunkt der daraus eingetretene Schaden bereits feststeht) vom Gläubiger den Ersatz des Schadens begehren, den er durch den Verlust der pfandrechtlichen Sicherung seines Rückgriffsanspruches erleidet. Auf den Erfolg des Regresses beim Hauptschuldner braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Der Bürge kann diesen Ersatzanspruch im Klageweg begehren oder ihn mit Einrede der Klage des Gläubigers auf Zahlung der Schuld entgegensetzen. Dies hat in letzterem Fall zur Folge, dass sich der Gläubiger mit der Zahlung des Betrages der Schuld, der nicht durch das aufgegebene
Pfand
gedeckt war, begnügen muss (Gamerith aaO § 1360 Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² § 1360 Rz 4 mwN; ÖBA 1996/579, 805 [Karollus] = SZ 68/245; EvBl 1979/77 ua). Teilweise wird in Lehre und Rechtsprechung an die Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt durch den Gläubiger im Sinn des § 1360 ABGB auch die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes geknüpft, wobei sowohl die schadenersatzrechtliche als auch die obliegenheitsrechtliche Variante in der Regel zu entsprechenden Ergebnissen führen (vgl Iro in seiner Entscheidungsbesprechung zu ÖBA 1988/97, 724 mwN; Peter Bydlinski in der Anmerkung zu ÖBA 1993/363, 64). Der Gläubiger muss sich jedenfalls unabhängig davon, ob der Schuldner eine Gegenforderung aufrechnungsweise geltend macht oder nicht, mit dem Betrag, der nicht durch das
Pfand
gedeckt war, begnügen. Die Bestimmung des § 1360 ABGB ist nach herrschender Ansicht auch auf andere Nebenrechte, die die Befriedigung aus der Sache sichern, analog anzuwenden und gilt auch für den Bürgen und Zahler sowie für den Garanten (Gamerith aaO § 1360 Rz 5 f; Mader aaO § 1360 Rz 6 mwN). Nach der Rechtsprechung treffen den Gläubiger auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, wobei eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann (SZ 65/70 = ÖBA 1993/363, 64 [P. Bydlinksi]; ÖBA 1996/590, 893; Gamerith aaO Vor § 1360 Rz 4a; Mader aaO § 1347 Rz 5). Wie P. Bydlinski in seiner Anmerkung (ÖBA 1993, 64) ausführt, ersetzt der Schuldbeitritt in Fällen, in denen jemand für eine materiell fremde Schuld haftet, die vom Gesetz für solche Fälle an sich (primär) vorgesehene Bürgschaft, sodass es nur konsequent ist, die Wertungen des Bürgschaftsrechts weitestgehend auf die „Haftungsmitschuld" zu erstrecken. Auch in der Entscheidung ÖBA 1996/579, 805 [Karollus] wurde eine analoge Anwendung des § 1360 ABGB auf das Verhältnis anderer Sicherungsgeber als des Bürgen bejaht. Es sei nämlich eine Sache, bei mehreren Schuldnern und/oder Sicherungsgebern je nach Belieben Befriedigung zu suchen, eine andere aber, durch eine willkürliche Vorgangsweise die bestehende Regressordnung mehrerer Mithaftender zu ändern. Die Änderung der Regressordnung (Regressbehinderung) bilde nämlich einen Eingriff in fremde (durch Befriedigung bedingte) Rechte, deren Zulässigkeit aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Da die Wirksamkeit der dem Mithaftenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung (Verzicht) außer Zweifel stehe, seien dadurch hervorgerufene widrige Folgen letztlich vom Forderungsberechtigten auszugleichen.Nach Paragraph 1360, ABGB ist der Gläubiger nicht befugt, sich des Pfandes, das ihm vor oder bei Leistung der Bürgschaft eingeräumt wurde, zum Nachteil des Bürgen zu begeben. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dem Bürgen Schutz dagegen zu gewähren, dass der Gläubiger durch sein Verhalten die Befriedigung des Bürgen im Rückgriffsweg aus dem Vermögen des Hauptschuldners schmälere oder vereitle. Die Bestimmung des Paragraph 1360, ABGB dient somit der Sicherung des Rückgriffsanspruches des Bürgen gegen ein schädigendes Verhalten des Gläubigers. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern, und darf daher insbesondere Sicherheiten, die bei Zahlung auf den Bürgen übergehen, nicht aufgeben (Gamerith aaO Vor Paragraph 1360, Rz 4 mwN). Paragraph 1360, ABGB verwirklicht in Verbindung mit den Paragraphen 894,, 896 letzter Satz und 1363 ABGB den Grundsatz, dass der Gläubiger in die Rückgriffs- und Weitergriffslagen der ihm gemeinsam Haftenden nicht eingreifen darf. Wo er es dennoch tut, haftet er persönlich auf das dem Rückgriffsberechtigten Entgangene. Unter „Begebung des Pfandes" ist nicht nur die (ausdrückliche) rechtsgeschäftliche Aufgabe dieses Nebenrechtes (Freilassung), sondern auch jedes Verhalten, durch das der Gläubiger die bereits erworbene Sicherstellung verliert, oder die sonst eine Störung des Ausgleichsverhältnisses bewirken könnte, zB nachträgliche Haftungserleichterungen für den Pfandbesteller oder Austausch des unter Eigentumsvorbehalt des Gläubiges stehenden Kaufgegenstands durch einen geringerwertigen, zu verstehen (Gamerith aaO Paragraph 1360, Rz 2 und 4 mwN). Der Pfandverzicht durch den Gläubiger ist grundsätzlich wirksam, der Gläubiger muss sich aber mit der Zahlung des Betrags, der nicht durch das aufgegebene
Pfand
gedeckt war, begnügen. Dieses Ergebnis wird in Lehre und Rechtsprechung vor allem daraus abgeleitet, dass für den Bürgen durch den Pfandverzicht ein Schadenersatzanspruch gegen den Gläubiger in dem Ausmaß, in dem seinem künftigen Regressanspruch die Deckung genommen wird, entsteht. Der Bürge kann schon bei Aufgabe des Pfandes (wenn zu diesem Zeitpunkt der daraus eingetretene Schaden bereits feststeht) vom Gläubiger den Ersatz des Schadens begehren, den er durch den Verlust der pfandrechtlichen Sicherung seines Rückgriffsanspruches erleidet. Auf den Erfolg des Regresses beim Hauptschuldner braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Der Bürge kann diesen Ersatzanspruch im Klageweg begehren oder ihn mit Einrede der Klage des Gläubigers auf Zahlung der Schuld entgegensetzen. Dies hat in letzterem Fall zur Folge, dass sich der Gläubiger mit der Zahlung des Betrages der Schuld, der nicht durch das aufgegebene
Pfand
gedeckt war, begnügen muss (Gamerith aaO Paragraph 1360, Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1360, Rz 4 mwN; ÖBA 1996/579, 805 [Karollus] = SZ 68/245; EvBl 1979/77 ua). Teilweise wird in Lehre und Rechtsprechung an die Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt durch den Gläubiger im Sinn des Paragraph 1360, ABGB auch die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes geknüpft, wobei sowohl die schadenersatzrechtliche als auch die obliegenheitsrechtliche Variante in der Regel zu entsprechenden Ergebnissen führen vergleiche Iro in seiner Entscheidungsbesprechung zu ÖBA 1988/97, 724 mwN; Peter Bydlinski in der Anmerkung zu ÖBA 1993/363, 64). Der Gläubiger muss sich jedenfalls unabhängig davon, ob der Schuldner eine Gegenforderung aufrechnungsweise geltend macht oder nicht, mit dem Betrag, der nicht durch das
Pfand gedeckt war, begnügen. Die Bestimmung des Paragraph 1360, ABGB ist nach herrschender Ansicht auch auf andere Nebenrechte, die die Befriedigung aus der Sache sichern, analog anzuwenden und gilt auch für den Bürgen und Zahler sowie für den Garanten (Gamerith aaO Paragraph 1360, Rz 5 f; Mader aaO Paragraph 1360, Rz 6 mwN). Nach der Rechtsprechung treffen den Gläubiger auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, wobei eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann (SZ 65/70 = ÖBA 1993/363, 64 [P. Bydlinksi]; ÖBA 1996/590, 893; Gamerith aaO Vor Paragraph 1360, Rz 4a; Mader aaO Paragraph 1347, Rz 5). Wie P. Bydlinski in seiner Anmerkung (ÖBA 1993, 64) ausführt, ersetzt der Schuldbeitritt in Fällen, in denen jemand für eine materiell fremde Schuld haftet, die vom Gesetz für solche Fälle an sich (primär) vorgesehene Bürgschaft, sodass es nur konsequent ist, die Wertungen des Bürgschaftsrechts weitestgehend auf die „Haftungsmitschuld" zu erstrecken. Auch in der Entscheidung ÖBA 1996/579, 805 [Karollus] wurde eine analoge Anwendung des Paragraph 1360, ABGB auf das Verhältnis anderer Sicherungsgeber als des Bürgen bejaht. Es sei nämlich eine Sache, bei mehreren Schuldnern und/oder Sicherungsgebern je nach Belieben Befriedigung zu suchen, eine andere aber, durch eine willkürliche Vorgangsweise die bestehende Regressordnung mehrerer Mithaftender zu ändern. Die Änderung der Regressordnung (Regressbehinderung) bilde nämlich einen Eingriff in fremde (durch Befriedigung bedingte) Rechte, deren Zulässigkeit aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Da die Wirksamkeit der dem Mithaftenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung (Verzicht) außer Zweifel stehe, seien dadurch hervorgerufene widrige Folgen letztlich vom Forderungsberechtigten auszugleichen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im vorliegenden Fall steht einer analogen Anwendung des für Bürgen geltenden § 1360 ABGB die Haftung des Beklagten nach § 128 HGB nicht grundsätzlich entgegen, weil auch die gesetzliche Gesellschafterhaftung jener des Bürgen nachgebildet ist (SZ 62/106; Koppensteiner in Straube, HGB³ § 128 Rz 2; Jabornegg, HGB § 128 Rz 34 mwN). Die Frage, ob ein Gesellschafter einer OHG bzw OEG, der eine Gesellschaftsschuld erfüllt, eine materiell fremde Schuld bezahlt, sodass er - nach Maßgabe des Innenverhältnisses - nach § 1358 ABGB Rückgriff nehmen kann, wird in der Lehre überwiegend bejaht (Gamerith aaO § 1358 Rz 1; Mader aaO § 1358 Rz 4; Jabornegg aaO § 128 Rz 35; Koppensteiner aaO § 128 Rz 16 mwN; Kastner, Ist § 1358 ABGB bei Regressnahme eines Gesellschafters anwendbar, der die Schuld einer OHG bezahlt hat?, GesRZ 1986, 1 f). Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beurteilt werden, weil jedenfalls auf den ausgeschiedenen Gesellschafter einer OHG § 1358 ABGB anwendbar ist, sodass jedenfalls bei Erfüllung einer Verbindlichkeit der OHG durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter die Forderung samt Sicherheiten auf diesen übergeht, weil er nun unbestritten eine fremde Schuld begleicht (Kastner aaO GesRZ 1986, 2; Jabornegg aaO § 159 Rz 26). Denn mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft enden grundsätzlich auch die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Während der Ausscheidende im Außenverhältnis gemäß § 128 HGB für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, haftet (§ 159 HGB), endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens jedenfalls im Innenverhältnis die persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden und der ausscheidende Gesellschafter ist von solchen Schulden zu befreien, für die er den Gläubigern im Außenverhältnis weiter haftet (Jabornegg aaO § 138 Rz 42 mwN). Der Beklagte, der bereits im Juni 1997 als Gesellschafter ausgeschieden war, wird daher von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für die Zahlung einer materiell fremden Schuld in Anspruch genommen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates eine analoge Anwendung des § 1360 ABGB auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen gerechtfertigt ist. Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft ohne sein Wissen und seine Zustimmung zwischen der Klägerin und Alfred K***** eine Reduzierung der Bankgarantie von S 450.000 auf S 300.000 vereinbart und dafür das Inventar des Sportbuffets in das Sicherungseigentum der Klägerin übertragen. Mit Recht macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe durch den teilweisen Austausch der Bankgarantie gegen die Übertragung des Inventars in das Sicherungseigentum ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten gemäß § 1360 ABGB verletzt, weil dadurch anstelle abrufbarer Geldbeträge erfahrungsgemäß rasch an Wert verlierende Fahrnisse in das Sicherungseigentum übertragen wurden und damit das Risiko des Beklagten als Mitschuldner zu seinen Lasten verändert wurde. Auch bei der somit feststehenden Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt durch die Klägerin obliegt dem Beklagten aber der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens. Es ist nun zwar davon auszugehen, dass die gesamte Klagsforderung durch die ursprünglich auf den Betrag von S 450.000 lautende Bankgarantie gedeckt gewesen wäre und die Mithaftung des Beklagten ohne Reduzierung der Bankgarantie daher gar nicht aktualisiert worden wäre, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der die Bankgarantie stellenden H***** & K***** OEG war und es nach den Erfahrungen der Praxis als wahrscheinlich anzusehen ist, dass er in diese Funktion auch gegenüber der garantierenden Bank die Haftung für den Garantiebetrag übernommen hat. Diese Vermutung wird vom Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen, der Beklagte verweist aber darauf, dass er nach seinem Ausscheiden aus der H***** & K***** OEG von der garantierenden Bank aus jeder Haftung entlassen worden sei und daher eine Inanspruchnahme der Bankgarantie im ursprünglichen Umfang nicht zu seinem Nachteil erfolgt wäre. Da die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beklagten durch die feststehende Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt der Klägerin ein Schaden entstanden ist, mit den Parteien bisher nicht erörtert und dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben, erweist sich eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Umfang als notwendig. Der Revision war daher im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im vorliegenden Fall steht einer analogen Anwendung des für Bürgen geltenden Paragraph 1360, ABGB die Haftung des Beklagten nach Paragraph 128, HGB nicht grundsätzlich entgegen, weil auch die gesetzliche Gesellschafterhaftung jener des Bürgen nachgebildet ist (SZ 62/106; Koppensteiner in Straube, HGB³ Paragraph 128, Rz 2; Jabornegg, HGB Paragraph 128, Rz 34 mwN). Die Frage, ob ein Gesellschafter einer OHG bzw OEG, der eine Gesellschaftsschuld erfüllt, eine materiell fremde Schuld bezahlt, sodass er - nach Maßgabe des Innenverhältnisses - nach Paragraph 1358, ABGB Rückgriff nehmen kann, wird in der Lehre überwiegend bejaht (Gamerith aaO Paragraph 1358, Rz 1; Mader aaO Paragraph 1358, Rz 4; Jabornegg aaO Paragraph 128, Rz 35; Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 16 mwN; Kastner, Ist Paragraph 1358, ABGB bei Regressnahme eines Gesellschafters anwendbar, der die Schuld einer OHG bezahlt hat?, GesRZ 1986, 1 f). Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beurteilt werden, weil jedenfalls auf den ausgeschiedenen Gesellschafter einer OHG Paragraph 1358, ABGB anwendbar ist, sodass jedenfalls bei Erfüllung einer Verbindlichkeit der OHG durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter die Forderung samt Sicherheiten auf diesen übergeht, weil er nun unbestritten eine fremde Schuld begleicht (Kastner aaO GesRZ 1986, 2; Jabornegg aaO Paragraph 159, Rz 26). Denn mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft enden grundsätzlich auch die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Während der Ausscheidende im Außenverhältnis gemäß Paragraph 128, HGB für alle Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, haftet (Paragraph 159, HGB), endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens jedenfalls im Innenverhältnis die persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden und der ausscheidende Gesellschafter ist von solchen Schulden zu befreien, für die er den Gläubigern im Außenverhältnis weiter haftet (Jabornegg aaO Paragraph 138, Rz 42 mwN). Der Beklagte, der bereits im Juni 1997 als Gesellschafter ausgeschieden war, wird daher von der Klägerin im vorliegenden Verfahren für die Zahlung einer materiell fremden Schuld in Anspruch genommen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates eine analoge Anwendung des Paragraph 1360, ABGB auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen gerechtfertigt ist. Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft ohne sein Wissen und seine Zustimmung zwischen der Klägerin und Alfred K***** eine Reduzierung der Bankgarantie von S 450.000 auf S 300.000 vereinbart und dafür das Inventar des Sportbuffets in das Sicherungseigentum der Klägerin übertragen. Mit Recht macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe durch den teilweisen Austausch der Bankgarantie gegen die Übertragung des Inventars in das Sicherungseigentum ihre Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten gemäß Paragraph 1360, ABGB verletzt, weil dadurch anstelle abrufbarer Geldbeträge erfahrungsgemäß rasch an Wert verlierende Fahrnisse in das Sicherungseigentum übertragen wurden und damit das Risiko des Beklagten als Mitschuldner zu seinen Lasten verändert wurde. Auch bei der somit feststehenden Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt durch die Klägerin obliegt dem Beklagten aber der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens. Es ist nun zwar davon auszugehen, dass die gesamte Klagsforderung durch die ursprünglich auf den Betrag von S 450.000 lautende Bankgarantie gedeckt gewesen wäre und die Mithaftung des Beklagten ohne Reduzierung der Bankgarantie daher gar nicht aktualisiert worden wäre, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der die Bankgarantie stellenden H***** & K***** OEG war und es nach den Erfahrungen der Praxis als wahrscheinlich anzusehen ist, dass er in diese Funktion auch gegenüber der garantierenden Bank die Haftung für den Garantiebetrag übernommen hat. Diese Vermutung wird vom Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen, der Beklagte verweist aber darauf, dass er nach seinem Ausscheiden aus der H***** & K***** OEG von der garantierenden Bank aus jeder Haftung entlassen worden sei und daher eine Inanspruchnahme der Bankgarantie im ursprünglichen Umfang nicht zu seinem Nachteil erfolgt wäre. Da die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beklagten durch die feststehende Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt der Klägerin ein Schaden entstanden ist, mit den Parteien bisher nicht erörtert und dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben, erweist sich eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Umfang als notwendig. Der Revision war daher im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.