Die Revision ist aus dem weiter unten dargelegten Gründen zulässig und teilweise auch berechtigt.
I. Grundsätzliche Erwägungen zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank gegenüber ihrem Kunden vor und bei der Abwicklung von Bankgeschäften:römisch eins. Grundsätzliche Erwägungen zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank gegenüber ihrem Kunden vor und bei der Abwicklung von Bankgeschäften:
1. Verkehrssicherungspflicht:
Dass Banken - wie andere Geschäftsinhaber auch - eine Verkehrssicherungspflicht nach Deliktsrecht trifft, ist unstrittig. Auch Banken haben dafür zu sorgen, das Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten nicht zu Schaden kommen. Beispielsweise haftet die Bank für Personenschäden, die auf eine unzulängliche Beschaffenheit des Fußbodens, der Glastüren uä zurückzuführen sind unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen. Auch der Personenschutz vor Überfällen fällt in den Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach Deliktsrecht.
2. Vertragshaftung:
a) Bankkunden können sich bei der Verletzung ihrer Güter im Zusammenhang mit der Abwicklung von Bankgeschäften aber auch auf die Vertragshaftung wegen der Verletzung von sogenannten Schutz- und Sorgfaltspflichten berufen und darauf gestützt Schadenersatz verlangen. Die meisten Schuldverhältnisse enthalten neben den Hauptleistungspflichten noch weitere Verhaltenspflichten dahin, dass der Schuldner so zu erfüllen hat, dass der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird. Zu den Schutzpflichten gehört aber auch die Verpflichtung zur nötigen Aufklärung des anderen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 5). Sie dienen wie die unselbständigen, vertraglichen Nebenpflichten der reibungslosen Abwicklung der Hauptleistung.
b) Schon im Rahmen der Anbahnung eines Rechtsgeschäfts wird ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, bei dem noch keine Hauptleistungspflicht, wohl aber Vertragspflichten ähnliche Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen, die gleichfalls die Person und die Rechtsgüter des (künftigen Geschäfts-)Partners absichern sollen. Die schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo) macht schadenersatzpflichtig.
3. Die Klägerin kann sich daher hier auf Vertragshaftung wegen Verletzung von Schutzpflichten (hinsichtlich des Erstgesprächs vorvertraglicher Schutzpflichten) mit dem Vorteil stützen, dass ihr - gegenüber der Haftung nach Deliktsrecht - eine bessere Gläubigerstellung zukommt, weil die Bank für ihre Gehilfen haftet und für die Frage des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt (RIS-Justiz RS0026091). Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten und insbesondere auch die Aufklärungspflicht wurden schon bei zahlreichen Rechtsgeschäftstypen bejaht, beispielsweise für Gastwirte (RS0020753), beim Heilbehandlungsvertrag (RS0021902), beim Beförderungsvertrag (RS0021735), beim Betreiber eines Campingplatzes (RS0026035) und grundsätzlich auch bei Bankgeschäften (SZ 68/230; SZ 73/24; RS0086598
). Grundsätzlich trifft jeden Inhaber eines Geschäfts gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RS0016407). Der Inhaber des Geschäfts muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RS0023597).3. Die Klägerin kann sich daher hier auf Vertragshaftung wegen Verletzung von Schutzpflichten (hinsichtlich des Erstgesprächs vorvertraglicher Schutzpflichten) mit dem Vorteil stützen, dass ihr - gegenüber der Haftung nach Deliktsrecht - eine bessere Gläubigerstellung zukommt, weil die Bank für ihre Gehilfen haftet und für die Frage des Verschuldens die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB gilt (RIS-Justiz RS0026091). Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten und insbesondere auch die Aufklärungspflicht wurden schon bei zahlreichen Rechtsgeschäftstypen bejaht, beispielsweise für Gastwirte (RS0020753), beim Heilbehandlungsvertrag (RS0021902), beim Beförderungsvertrag (RS0021735), beim Betreiber eines Campingplatzes (RS0026035) und grundsätzlich auch bei Bankgeschäften (SZ 68/230; SZ 73/24;
RS0086598). Grundsätzlich trifft jeden Inhaber eines Geschäfts gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RS0016407). Der Inhaber des Geschäfts muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RS0023597).
4. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der beklagten Bank obliegt der Beweis fehlenden Verschuldens (§ 1298 ABGB).4. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der beklagten Bank obliegt der Beweis fehlenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB).
5. Für die folgende Anwendung der angeführten Grundsätze ist von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt auszugehen. Insoweit sich die Revision der Beklagten davon entfernt und weiters auch unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angreift, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich Rechtsinstanz.
6. Der Senat hat die relevierten Verfahrensmängel geprüft, verneint jedoch das Vorliegen von Verfahrensmängeln, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).6. Der Senat hat die relevierten Verfahrensmängel geprüft, verneint jedoch das Vorliegen von Verfahrensmängeln, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
II. Zu den haftungsbegründenden Umständen:römisch zwei. Zu den haftungsbegründenden Umständen:
1. Die Klägerin hat lediglich geltend gemacht, dass der Auszahlungsvorgang wegen fehlender Sichtschutzeinrichtungen und der mangelhaften Ausgestaltung der Räumlichkeiten beobachtet habe werden können und dass sie auf die bei Auszahlungsvorgängen allgemein bestehende und wegen vorangegangener Überfälle auch konkrete Gefahr eines Raubüberfalls nicht hingewiesen worden sei. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu möglichen weiteren (anderen) Sicherheitsmaßnahmen der Bank (Hauszustellung des Geldbetrags durch einen „Wachdienstbeamten"; Einbau von Sicherheitstüren und Anwesenheit von Sicherheitsbeamten in der Geschäftsräumlichkeit) und die in der Revision dazu vorgetragenen Argumente kommt es im Ergebnis nicht an, weil diese Fragen gegenüber dem Parteivorbringen der Klägerin überschießend sind und überdies eine Haftung der Bank schon aus den von der Klägerin relevierten Gründen zu bejahen ist. Erörterungen darüber, welche Sicherheitsmaßnahmen bei der räumlichen und personellen Ausstattung einer Bankfiliale im Rahmen eines Sicherheitskonzepts sinnvoll und zumutbar sind, sind daher weitgehend entbehrlich.
2. Zur Warnpflicht der Bank:
Die Besonderheit des Falls liegt hier im Umstand, dass es nach den Feststellungen schon vor dem Überfall auf die Klägerin „bei Geldabhebungen in der Filiale M*****straße/S*****straße des öfteren zu Überfällen ähnlicher Art gekommen" ist, „wovon die Klägerin von der Beklagten nicht unterrichtet worden war". Da es sich dieser Feststellung um keine Negativfeststellung des Erstgerichts handelt (eine solche findet sich im erstinstanzlichen Urteil nur zum Thema eines Hinweises der Bankangestellten über das allgemeine Risiko bei der Abhebung eines hohen Bargeldbetrags) stellt sich nicht die Frage der Beweislast, die Beklagte hat vielmehr den festgestellten Umstand zu vertreten, dass die Klägerin über die vergangenen Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert wurde. Entgegen den Revisionsausführungen liegt darin die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Bank, weil dagegen nicht mit der Unzumutbarkeit (Überspannung) der Handlungspflicht, etwa wegen besonderer Kosten der Sicherungsmaßnahme, argumentiert werden kann. Wenn es nicht schon zur allgemeinen Aufklärungspflicht der Bank gehören sollte, bei Bargeldauszahlungen ab einer gewissen Höhe und gleichzeitig feststehender Beobachtungsmöglichkeit beim Auszahlungsvorgang, den Kunden auf die allgemeinen Risken aufmerksam zu machen, so ist eine Warnpflicht hinsichtlich eines konkret erhöhten Risikos jedenfalls zu bejahen. Gegen jene Pflicht kann allenfalls mit Recht eingewendet werden, dass der Kunde bei der Wahl der Barauszahlung (statt einer sicheren Überweisung) an einem von allen Seiten einsichtigen Bankschalter auf eigene Gefahr handelt, die Gefahr des „Ausspähens" offenkundig erkennbar ist und dass der Kunde, wenn er dennoch das Risiko auf sich nimmt, dies allein zu vertreten hat. Ein Bankkunde, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind (allenfalls bekannt sein müssen) braucht nicht aufgeklärt zu werden. Vom Umstand der vorangegangenen Überfälle wusste die Klägerin allerdings nichts. Darüber hätte sie mit einfachen Worten aufgeklärt werden können und auch müssen, und zwar schon anlässlich des festgestellten Erstgesprächs zwei Tage vor der tatsächlichen Geldübergabe. Der Beklagten muss schon aus diesem Grund die Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht angelastet werden. Die Kausalität der Unterlassung der Aufklärung hätte die Beklagte zwar mit dem nun in der Revision ausgeführten Einwand, die Warnung „hätte die Klägerin mit Sicherheit nicht von ihrem Vorhaben abgebracht" entkräftet werden können, auf einen solchen Sachverhalt (Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens) hat sich die Beklagte aber im Verfahren erster Instanz gar nicht berufen.
3. Zum Sichtschutz im Schalterbereich und der alternativen Möglichkeit der Auszahlung in einem anderen, nicht einsehbaren Raum:
Grundsätzlich richtig sind die Überlegungen der Beklagten, dass ein weitgehender Sichtschutz im Schalterbereich zwar das hier verwirklichte Risiko des „Ausspähens" verringert hätte, dass dies aber andererseits das Risiko eines Überfalls in der Geschäftsräumlichkeit im uneinsehbaren Schalterbereich erhöhen hätte könnte. Eine gute Einsehbarkeit von allen Seiten übt auf Kriminelle eine gewisse abschreckende Wirkung aus. Der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen könnte daher nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. Dies ist hier aber nicht erforderlich, weil jedenfalls die Alternative des Anbietens der Auszahlung in einem anderen uneinsehbaren Raum (oder wie hier der Hinweis auf eine solche Möglichkeit in einer anderen Filiale) das Risiko des „Ausspähens" ebenfalls verringert hätte. Auch diese Alternative könnte nur dann als kontraproduktiv angesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass ein krimineller Beobachter jeden Bankkunden, der den abgesonderten Raum aufsucht, als potentiellen Bargeldempfänger betrachtet. Mangels entsprechender Parteibehauptungen im Verfahren erster Instanz ist davon allerdings nicht auszugehen. Es kann nicht unterstellt werden, dass in Banken „hinter verschlossenen Türen" ausschließlich oder auch nur überwiegend große Geldbeträge ausbezahlt werden oder dass dies Kriminelle auch nur annehmen. Es ist vielmehr vom geschäftlichen Usus auszugehen, dass alle möglichen Arten von Bankgeschäften durchaus nicht im Schalterraum, sondern unbeobachtet in separierten Räumen angebahnt und abgewickelt werden - insbesondere auch Kreditgeschäfte - sodass ein allfälliger Beobachter der Weiterleitung von Kunden in andere Räumlichkeiten keine konkreten Rückschlüsse auf eine größere Geldauszahlung ziehen kann. Dass dieser auf allgemeiner Erfahrung beruhende Schluss nicht zutrifft, hätte die Beklagte im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen gehabt. Ihre allgemeinen Revisionsausführungen über den Vorteil einer offenen Bauweise ohne Sichtschutz durch Raumteiler zur Abschreckung gegen Banküberfälle und zur Ermöglichung einer Videoüberwachung entkräften jedenfalls nicht die oben erläuterte Verletzung von Warnpflichten der Bank sowie ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Ermöglichung einer diskreten Auszahlung hoher Geldbeträge.
III. Zur Mitverantwortlichkeit der Geschädigten:römisch drei. Zur Mitverantwortlichkeit der Geschädigten:
1. Das Erstgericht hat eine Mitverantwortlichkeit schon wegen der Risikoträchtigkeit der Barauszahlung (statt der sicheren Geldüberweisung oder einer Auszahlung mittels Barschecks) bejaht. In dieser Allgemeinheit kann dies gewiss nicht vertreten werden, weil Barauszahlungen durchaus gerechtfertigte Gründe haben können und den Kunden grundsätzlich nach Erlangung der Gewahrsame am Geldbetrag und nach Verlassen der Geschäftsräumlichkeit das Risiko trifft. Für die Frage der Mitverantwortlichkeit ist aber ohnehin entscheidend, dass sich die Beklagte bei ihrem Einwand ausschließlich darauf stützte, dass die Klägerin bei der Geldauszahlung und beim Transport des Geldes nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen habe. Demnach erübrigen sich nähere Erörterungen zu dem vom Erstgericht bejahten Verschuldensmoment.
2. Die Gründe, worauf sich der Mitverschuldenseinwand stützt, hatte die Beklagte zu behaupten und zu beweisen. Darunter fällt auch die Kausalität des Verhaltens der Geschädigten für den eingetreten Schaden. Die Feststellungen des Erstgerichts über das Verhalten der Klägerin in der Bankfiliale sind im Rahmen des gerade noch ausreichend konkreten Schuldvorwurfs der Beklagten liegend zu erachten. Der Sachverhalt rechtfertigt auch die Bejahung der Kausalität der fahrlässigen Vorgangsweise der Klägerin. Festgestellt wurde, dass sie nach Erhalt des Geldes und nachdem sie dieses in ein Kuvert steckte, damit zum Eingang ging ist und das Kuvert zunächst auf den Kinderwagen legte. Wegen Sicherheitsbedenken steckte sie das Geld aber dann in den Hosenbund und zog ihr T-Shirt darüber. Wenn das Erstgericht weiters feststellte, dass die Klägerin „bei der Geldabhebung von einem Mann beobachtet" wurde, umfasst diese Feststellung auch das unvorsichtige Verhalten der Klägerin in der Geschäftsräumlichkeit, mit dem Geldkuvert in der Hand bis zum Eingang der Filiale zu gehen und erst dort das Geld relativ auffällig im Hosenbund zu verstecken. Dadurch wurde dem Beobachter ausreichend Gelegenheit gegeben, sich über die Geldauszahlung Klarheit - geradezu Gewissheit - zu verschaffen (vgl zur Kausalität auch die Aussage der Klägerin selbst, wonach ein Räuber zunächst auf die Stelle im Kinderwagen gegriffen habe, wo das Geld ursprünglich deponiert gewesen sei). Ein weiteres Moment der Mitverantwortlichkeit der Klägerin wegen mangelnder eigener Sicherheitsvorkehrungen auf dem ohnehin nur kurzen Heimweg, der in Begleitung einer weiteren Person angetreten wurde, ist entgegen den nicht stichhältigen Revisionsausführungen der Beklagten zu verneinen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die allgemeine Sicherheitslage sich in den letzten Jahren verschlechtert haben sollte.2. Die Gründe, worauf sich der Mitverschuldenseinwand stützt, hatte die Beklagte zu behaupten und zu beweisen. Darunter fällt auch die Kausalität des Verhaltens der Geschädigten für den eingetreten Schaden. Die Feststellungen des Erstgerichts über das Verhalten der Klägerin in der Bankfiliale sind im Rahmen des gerade noch ausreichend konkreten Schuldvorwurfs der Beklagten liegend zu erachten. Der Sachverhalt rechtfertigt auch die Bejahung der Kausalität der fahrlässigen Vorgangsweise der Klägerin. Festgestellt wurde, dass sie nach Erhalt des Geldes und nachdem sie dieses in ein Kuvert steckte, damit zum Eingang ging ist und das Kuvert zunächst auf den Kinderwagen legte. Wegen Sicherheitsbedenken steckte sie das Geld aber dann in den Hosenbund und zog ihr T-Shirt darüber. Wenn das Erstgericht weiters feststellte, dass die Klägerin „bei der Geldabhebung von einem Mann beobachtet" wurde, umfasst diese Feststellung auch das unvorsichtige Verhalten der Klägerin in der Geschäftsräumlichkeit, mit dem Geldkuvert in der Hand bis zum Eingang der Filiale zu gehen und erst dort das Geld relativ auffällig im Hosenbund zu verstecken. Dadurch wurde dem Beobachter ausreichend Gelegenheit gegeben, sich über die Geldauszahlung Klarheit - geradezu Gewissheit - zu verschaffen vergleiche zur Kausalität auch die Aussage der Klägerin selbst, wonach ein Räuber zunächst auf die Stelle im Kinderwagen gegriffen habe, wo das Geld ursprünglich deponiert gewesen sei). Ein weiteres Moment der Mitverantwortlichkeit der Klägerin wegen mangelnder eigener Sicherheitsvorkehrungen auf dem ohnehin nur kurzen Heimweg, der in Begleitung einer weiteren Person angetreten wurde, ist entgegen den nicht stichhältigen Revisionsausführungen der Beklagten zu verneinen, selbst wenn man davon ausgeht, dass die allgemeine Sicherheitslage sich in den letzten Jahren verschlechtert haben sollte.
3. Bei Abwägung der Verschuldenselemente kann von einem sogar überwiegenden Beitrag zur schadensstiftenden Ausspähung der Klägerin ausgegangen werden. Die beklagte Bank hat allerdings zusätzlich die Verletzung von Warnpflichten zu vertreten, sodass insgesamt eine gleichteilige Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden vorliegt. In teilweiser Stattgebung der Revision ist daher das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.