Begründung:
Im Jahr 2000 beauftragte die M***** GmbH (in der Folge M*****), Niederlassung S*****, im Rahmen eines turn key (schlüsselfertigen) Projektes die E***** (in der Folge EK) hinsichtlich 150 vorgegebener Suchkreise mit der Akquisition, Planung und den Behördenwegen sowie den Bau von neuen Mobilfunkstationen in B*****, Deutschland. M***** sucht die Standorte, an denen Sendeanlagen, um gewisse Straßenzüge zu versorgen, errichtet werden könnten aus. Ein Suchkreis wird so definiert, dass für den potentiellen Standort die Objekte fotografiert und auf diese Art vorgegeben werden.
Die E***** beauftragte die Beklagte als Subunternehmerin mit den von M***** übernommenen Arbeiten. Ausgenommen wurden die Bauarbeiten. Die Beklagte ihrerseits erteilte hinsichtlich der Akquisitionstätigkeit bis einschließlich der bautechnischen Begehung und Erledigung der damit in Zusammenhang stehenden Behördenwege den (Sub)Auftrag an den Kläger, der aber gleich darauf verwies, dass er wegen gesundheitlicher Probleme die Arbeiten an andere Personen vergeben müsse. Der Kläger betrieb dieses Geschäft seit 1998 für den Bereich Österreich. Die Parteien unterfertigten am 29. 9./2. 10. 2000 eine Vereinbarung, die als „Werkvertrag" bezeichnet wurde. Darin war unter anderem geregelt:
„1. Leistungsumfang:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber für die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übergebenen Suchkreise für Telekommunikationsanlagen, die Leistungen jeweils auf eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko zu erbringen:
Die zu erbringenden Leistungen richten sich vor allem nach dem Handbuch der Akquisiteure der Firma M***** Dokument Nr ....und den Vorgaben des Kunden des Auftraggebers.
Danach hat der Auftragnehmer eine Berichts- und Dokumentationspflicht gegenüber dem Auftraggeber, welche sich nach den Spezifikationen des Auftraggebers richten.
Als Ergebnis der Tätigkeit des Auftragnehmers müssen die geforderten Leistungen an den Auftraggeber und seinen Kunden soweit erbracht worden sein, dass an einem geplanten Standort eine Telekommunikationsanlage verwirklicht werden kann.
Der Auftragnehmer erbringt die Ergebnisse selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden und verwendet dafür eigene Betriebsmittel.
Voraussichtlich sind vom Auftragnehmer vorerst 150 Suchkreise nach diesen Vorgaben zu bearbeiten.
2. Dienstort
Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden.
3. Konkurrenzverbot
Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer keinem Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese auszuführen.
4. Honorar
Der Auftraggeber bezahlt dem Auftragnehmer für die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dessen Fälligkeit einen Betrag von ATS 28.000 pro abgearbeiteten Suchkreis. Durch diesen Betrag werden alle Aufwände des Auftragnehmers abgedeckt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierüber eine Honorarnote zu erstellen.
Ein Suchkreis gilt dann als vollkommen abgearbeitet, wenn ein Standort in den jeweiligen Suchkreis und die dazu vollständig erbrachten Leistungen des Auftragnehmers durch M***** akzeptiert worden sind.
...
Über das vereinbare Honorar hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sonderzahlung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub usw.
Der Auftragnehmer erhält für die Anzahl von 50 Suchkreisen einen Betrag von ATS 5.000 pro Suchkreis als Vorschuss. Dieser Vorschuss wird nach Ablieferung der geforderten Rückläufe für den jeweiligen Suchkreis ausgezahlt. Die Auszahlung dieser Vorschussleistung ist vom Auftraggeber auch vor Erbringung der Rückläufe zu diesen 50 Suchkreisen jederzeit, ohne Angabe von Gründen widerrufbar.
5. Abgaben und Sozialversicherung
Da es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, unterliegt die Versteuerung des Honorars dem Auftragnehmer.
Für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
...
6. Vertretungsbefugnis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. ...
7. Weisungsfreiheit
Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht.
8. Beendigung des Werkvertrages.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem Auftragnehmer zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während einer angemessenen Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können.
...."
Der Kläger beauftragte zwei selbständig tätige Akquisitionsteams bestehend einerseits aus Dr. Herbert H***** und Petra H***** und andererseits aus Renate W***** und Gabriele G*****. Der Kläger vereinbarte mit den Akquisiteuren seinerseits pro Suchkreis ein Entgelt von S 20.000 zu bezahlen. Es war klar, dass die von ihm beschäftigten Personen die Arbeit im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit erbringen würden. Es sollte sich um eine vollkommen freiberufliche Tätigkeit handeln, was bedeutete, dass für sämtliche Kosten und Nebenspesen die Akquisiteure selbst aufzukommen hatten (Telefon, Auto, Wohnung, Versicherung udgl).
Die Tätigkeit des Akquisiteurs beginnt, dass man ihm den Suchkreis bekannt gibt. Er macht den Eigentümer des Objektes für einen geeigneten Standort ausfindig und versucht mit ihm eine Einigung zu erzielen, für die es einen Mustervertrag gibt. Änderungen sind mit dem Mobilfunkbetreiber zu besprechen. Wenn der Eigentümer einverstanden ist, hat der Akquisiteur die Örtlichkeit mit Fotos zu dokumentieren, damit der Planer seine Arbeit verrichten kann. Es sind auch die entsprechenden Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge beizuschaffen. Der Funknetzbetreiber schließt mit den jeweiligen Eigentümern Nutzungsverträge auf Basis von Jahresmietverträgen ab. Bei der bautechnischen Begehung wirkt der Akquisiteur noch mit. Eine „Toderklärung" (d.h. Aufgabe) eines Suchkreises kann nur der Mobilfunkbetreiber machen. Es wird firmenintern entschieden, ob der Suchkreis erweitert oder verlegt wird. Wenn die Verträge beidseits unterfertigt sind und die Baubehörden das Bauvorhaben bewilligt haben, ist die Tätigkeit des Akquisiteurs beendet.
Am 28. 9. 2000 übergab ein Mitarbeiter der E***** direkt an den Kläger und seine vier Akquisiteure die erste Tranche von 50 Suchkreisen, von denen allerdings nur 27 konkretisiert waren. 21 Suchkreise erhielt das Akquisitionsteam W*****/G*****, 6 H*****/H*****. Hinsichtlich der restlichen 23 Suchkreise gab es lediglich eine Liste mit dem Namen der Orte; insoweit war klar, dass erst die Funknetzplaner im Zuge der Besichtigungen mit den Akquisiteuren Näheres bekannt geben würden.
Allen Beteiligten war klar, dass die Akquisitionsarbeit so schnell wie möglich zu erledigen war. Präzisere Vorgaben gab es zunächst nicht. Das Team W*****/G***** begann die Arbeit bereits am 28./29. 9. 2000, das andere Akquisitionsteam erst am 4. 10. 2000. Jeweils einem aus dem Team übergab Andreas R***** von der Beklagten das Handbuch für Akquisiteure, was der Vorgabe von M***** entsprach. Nach Meinung des Teams H*****/H***** endete der Aufgabenkreis allerdings mit dem Vertragsabschluss, die technische Begehung sollte von der Akquisitionstätigkeit nicht mehr umfasst sein.
Als die Beklagte vor Ort eine Zweigniederlassung gründete, war Andreas R***** mit der Projektleitung „Akquisition von Standorten für neue Mobilfunkstationen" seit 9. 10. 2000 beauftragt. Er war der Anspruchspartner für den Kläger und die Akquisiteure.
Die Zusammenarbeit zwischen Andreas R***** und den Akquisitionsteams des Klägers funktionierte von Beginn an nicht gut. Die von Andreas R***** dargelegten Arbeitsvorgaben wurden vom Beginn an von den Akquisitionsteams nicht widerspruchslos zur Kenntnis genommen.
Mit E-Mail vom 9. 10. 2000 teilte der Kläger dem Prokuristen der Beklagten mit, dass von den gewünschten Zielobjekten, die von M***** bekanntgegeben worden waren, mehrheitlich eine Absage gekommen sei und die Akquisiteure nichts mehr unternehmen könnten, weil von M***** das Gebiet bzw der Suchkreis neu angeschaut werden müsste. Es sei dringend ein Gespräch mit M***** zu führen.
Am 17. 10. 2000 erstattete das Team W*****/G***** zu den übernommenen Suchkreisen einen Statusbericht an den Kläger mit dem auf den Seiten 20 bis 21 des Ersturteiles festgestellten Inhalt. Am selben Tag erstattete der Kläger den ersten Statusbericht an die Beklagte, der aber Andreas R***** nicht zukam.
Am 20. 10. 2000 fand bei der E***** eine Besprechung statt, an der der Kläger, der Prokurist und der Geschäftsführer der Beklagten sowie Andreas R***** teilnahmen. Es wurde festgehalten, dass derzeit Objekte von der Funknetzplanung vorgegeben werden würden und dann, wenn die Absage des Eigentümers käme, keine Alternative möglich wäre. Es wäre geplant zu erreichen, dass die Suchkreise ohne Objekte ausgegeben würden. Die Akquisiteur müssten in Zukunft generell mindestens drei Alternativen mit Panoramafotos aufnehmen, um sie einer Bewertung durch die Funknetzplaner zu unterziehen. Hinsichtlich der Alternativen sollten die Akquisiteure selbständig tätig werden. Von den Akquisiteuren wären daher drei Rückläufe zu erbringen. Das Akquisitionsteam Dr. H*****/H***** stellte sich dem Kläger gegenüber auf den Standpunkt, dass die Aufnahme von drei Alternativen reine Theorie und unsinnige Arbeit wäre.
Am 25. 10. 2000 übermittelte Andreas R***** den Akquisiteuren des Klägers eine schriftliche Vorgabe betreffend den Akquisitionsablauf. Am 26. 10., 5. 11. und 9. 11. 2000 erstattete der Kläger an Andreas R***** jeweils Statusberichte mit den aus den Seiten 31 bis 85 des Ersturteiles ersichtlichen Inhalten.
Schon nach ungefähr zwei Wochen bemerkte Andreas R*****, dass er keine Ergebnisse geliefert erhielt und dass die Akquisiteure nicht schon vor ihm die Suchkreise bereist hatten. Als er beim Kläger nachfragte, wurde er seines Erachtens immer wieder vertröstet. Die Beklagte musste reagieren, ohne ihren Kunden allzu sehr auf die Verspätung aufmerksam zu machen. Aus diesem Grund beschäftigte die Beklagte ab 13.11.2000 das Akquisitionsteam Andrea und Petra L*****. Der Auftraggeber der Beklagten (E*****) drängte, weitere Leute einzustellen, um die Arbeiten endlich voranzutreiben. Durch das Verhalten der Akquisiteure des Klägers war das Projekt stark gefährdet und es war nicht zu erwarten, dass von M***** neue Suchkreise ausgegeben würden. E***** drohte der Beklagten, ihr den Auftrag überhaupt zu entziehen. Die Beklagte entzog nun dem Kläger immer wieder Suchkreise.
Mit E-Mail vom 8. 11. 2000 informierte Andreas R***** die Beklagte davon, dass das Team W*****/G***** und Dr. H***** gesagt hätten, dass sie nicht gewillt wären, 80 km zu fahren, nur um drei Alternativen aufzunehmen. Sie würden dies nicht machen und man solle eine Entscheidung treffen, ob diese Leute weiter beschäftigt werden sollten.
Am 14. 11. 2000 entzog Andreas R***** dem Akquisitionsteam W*****/G***** konkret genannte Suchkreise und übergab sie den Geschwistern L*****.
Mit E-Mail vom 17. 11. 2000 ersuchte Andreas R***** aufgrund einer Vorgabe von M***** Dr. H***** und Renate W*****, das heißt also beide Akquisitionsteams, ihm bis 20. 11. bestimmte Unterlagen beizubringen, da ab sofort diese Daten von der E***** bei jedem Suchkreis verlangt würden.
Bei einer Sitzung vom 22. 11. 2000 mit den Akquisiteuren wurde festgehalten, dass die Akquisitionsteams des Klägers den von Andreas R***** vorgegebenen Akquisitionsabläufen folgen sollten. Am 23. 11. 2000 ersuchte Andreas R***** Renate W***** um Einstellung der Akquisitionstätigkeit betreffend eines bestimmten Suchkreises, mit E-Mail vom 29. 11. 2000 betrieb er bei Dr. H***** die Vorlage diverser Unterlagen und wies auf verschiedene Mängel in bisherigen Unterlagen hin. Am 30. 11. 2000 wurde (diesem) ein weiterer Suchkreis entzogen.
Am 5. 12. 2000 erklärte Andreas R***** dem Kläger in einem Brief:
„Aufgrund der bisherigen für uns äußerst unzufriedenstellenden Zusammenarbeit und Ihrer mangelhaften Leistungsübermittlung fordern wir Sie auf, jegliche weitere Akquisitionstätigkeit bei den an Sie übergebenen Suchkreisen (Projekt M*****) ab sofort einzustellen. ..."
Da der Kläger dagegen mit E-Mail vom 6. 12. 2000 remonstrierte, teilte die Beklagte mit Brief vom 11. 12. 2000 unter Bezugnahme auf die Mitteilung von Andreas R***** mit, dass sie das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 8 des Vertrages mit sofortiger Wirkung für beendet erkläre.
In dieser Branche hängt der Lohn von der Realisierung des Vertrages ab. Es wird in dem Fall, dass ein Projekt erst bei der Baubehörde scheitert, auch kein Honorar bezahlt. Die gesamte interne Kalkulation ist auf der Überlegung aufgebaut, dass das Risiko, dass aus welchen Gründen immer ein Standort nicht umgesetzt wird, einkalkuliert ist. Das Team W*****/G***** vertrat die Ansicht, dass das Suchen nach Alternativen reine Beschäftigungstherapie sei. Die Akquisiteure forderten immer wieder Handys und Visitenkarten. Es war aber mit der Beklagten nicht vereinbart, dass diese das Gewünschte den Akquisiteuren zur Verfügung stellte. Die Teams weigerten sich auch, geforderte Unterlagen zu übergeben. Der von der Beklagten gewünschte Ablauf wurde von den Akquisitionsteams nicht akzeptiert und eingehalten.
Letztlich wurden 21 der 50 Suchkreise von M***** „zurückgezogen", vier davon bereits im Jahr 2000, die weiteren ab Mai 2001. Bei 19 Suchkreisen vermittelten die Geschwister L***** ausschließlich durch eigene Arbeit Vertragsabschlüsse. Bei weiteren 10 Vertragsabschlüssen konnten sie auf den Vorarbeiten der Akquisiteure des Klägers aufbauen. Insgesamt behielt die Beklagte dafür vom Entgelt des Teams L***** EUR 4.750 ein.
Der Kläger begehrt nun das Entgelt für 50 Suchkreise, nämlich S 28.000, abzüglich einer 20 %igen Eigenersparnis zuzüglich 20 % USt. Es sei kein zeitlicher Rahmen für die Erledigung der übernommenen Aufgaben vorgegeben gewesen. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, die Suchkreise zu 100 % zu bearbeiten, wenn die Tätigkeit der Akquisiteure nicht von der Beklagten unberechtigterweise unterbrochen worden wäre. In acht Fällen seien Nutzungsverträge abgeschlossen worden, die bereits vom Kläger nahezu fertig ausverhandelt worden seien. Die Auflösung der Werkverträge sei unberechtigt erfolgt. Dessen Punkt 8 sei sittenwidrig. Es sei dem Kläger keine Nachfrist gesetzt worden. Der Kläger habe Anspruch auf angemessenes Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen und auf entgangenen Gewinn, zumal der Vertrag von der Beklagten einseitig und schuldhaft aufgelöst worden sei. Wenn man die Vereinbarung als Werkvertrag sehe, stehe ihm gemäß § 1168 ABGB das vereinbarte Entgelt zu, da er leistungsbereit gewesen sei und die Erfüllung aus Gründen auf Seiten der Beklagten unterblieben sei. Es liege aber ohnehin nach dem Inhalt der vertraglichen Regelung ein Dienstvertrag vor, sodass sein Entlohnungsanspruch mit 80 % der zugesicherten Summe anzusetzen sei. Die Beklagte habe die vom Kläger bereits erbrachten Leistungen genutzt, sodass das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werde.Der Kläger begehrt nun das Entgelt für 50 Suchkreise, nämlich S 28.000, abzüglich einer 20 %igen Eigenersparnis zuzüglich 20 % USt. Es sei kein zeitlicher Rahmen für die Erledigung der übernommenen Aufgaben vorgegeben gewesen. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, die Suchkreise zu 100 % zu bearbeiten, wenn die Tätigkeit der Akquisiteure nicht von der Beklagten unberechtigterweise unterbrochen worden wäre. In acht Fällen seien Nutzungsverträge abgeschlossen worden, die bereits vom Kläger nahezu fertig ausverhandelt worden seien. Die Auflösung der Werkverträge sei unberechtigt erfolgt. Dessen Punkt 8 sei sittenwidrig. Es sei dem Kläger keine Nachfrist gesetzt worden. Der Kläger habe Anspruch auf angemessenes Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen und auf entgangenen Gewinn, zumal der Vertrag von der Beklagten einseitig und schuldhaft aufgelöst worden sei. Wenn man die Vereinbarung als Werkvertrag sehe, stehe ihm gemäß Paragraph 1168, ABGB das vereinbarte Entgelt zu, da er leistungsbereit gewesen sei und die Erfüllung aus Gründen auf Seiten der Beklagten unterblieben sei. Es liege aber ohnehin nach dem Inhalt der vertraglichen Regelung ein Dienstvertrag vor, sodass sein Entlohnungsanspruch mit 80 % der zugesicherten Summe anzusetzen sei. Die Beklagte habe die vom Kläger bereits erbrachten Leistungen genutzt, sodass das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger den Werkvertrag infolge Untätigkeit, unsachgemäßen und zweckwidrigen Vorgehens nicht erfüllt habe. Die Suchkreise seien nicht oder nur mangelhaft bearbeitet worden. Es sei innerhalb der angemessenen Zeit nicht zu den angestrebten Vertragsabschlüssen gekommen. Im Zeitpunkt der Vertragsauflösung sei das Auftragsvolumen von 50 Standorten nur geringfügig „angearbeitet" und kein einziger Vertrag abgeschlossen worden. Die Auftraggeber der Beklagten hätten mit Entzug des Auftrages gedroht, weshalb sich die Beklagte gezwungen gesehen habe, den Rücktritt vom Vertrag bzw die vorzeitige Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung zu erklären. Die Gründe für die Vertragsauflösung lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Dem Kläger komme nur insoweit ein Entgelt zu, als von ihm erbrachte Leistungen für die Beklagte von nachhaltigem positiven Nutzen gewesen seien und sie sich durch eigenen Aufwand erspart habe.
Die Beklagte wandte eine Gegenforderung von EUR 100.000 compensando bis zur Höhe des Klagsbetrages für durch die Vorgangsweise des Klägers verursachte Nachteile und Schäden ein. Die Beklagte habe gegenüber der E***** Preisreduktionen und Mehraufwendungen infolge des teilweisen Auftragsentzuges hinnehmen müssen.
Der Kläger bestritt die Gegenforderung.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 4.750, die Gegenforderung zumindest in derselben Höhe zu Recht bestünden und das Klagebegehren daher abzuweisen sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen hätten, der gemäß Punkt 8 des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt werden könne. Da die Beklagte Gründe für die Auflösung des Werkvertrages bewiesen habe, stelle sich die Frage, ob diese Vereinbarung sittenwidrig sei, nicht. Ähnlich wie bei Dauerschuldverhältnissen könne aus wichtigem Grund, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar sei, der Vertrag aufgelöst werden, wobei an den wichtigen Auflösungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der erste Entzug von Suchkreisen und die damit zusammenhängende teilweise Aufkündigung des Vertrages sei am 14. 11. 2000 erfolgt. Bei einem beispielshaft hervorgehobenen Suchkreis, der am 29. 9. 2000 übergeben worden sei, hätten die Akquisiteure des Klägers zunächst keine Tätigkeit entfaltet, erst in der Kalenderwoche 46 sei die Mitteilung gekommen, dass alle drei vorgegebenen Alternativen abgelehnt worden seien. Da aber die Vorgabe bestanden habe, es müsse alles möglichst schnell geschehen, und seit 20. 10. 2000 die weitere Vorgabe, dass drei Alternativen aufzunehmen seien, habe die Leistung des Akquisitionsteams nicht der Vereinbarung entsprochen. Andreas R***** habe aufgrund des Drängens der E***** und dem drohenden Auftragsentzug gegenüber der Beklagten gar nicht anders handeln können, als bestimmte Suchkreise zu entziehen. Ähnliche Überlegungen hätten für alle Suchkreise, die zu diesem Zeitpunkt entzogen worden seien, gegolten. Beim Team H*****/H***** sei es offensichtlich nicht so sehr an der mangelhaften Bearbeitung der Suchkreise, sondern an der offen zur Schau gestellten Weigerung gelegen, die Dokumentationsvorgaben zu erfüllen und Alternativen zu suchen. Derartiges stehe aber im Widerspruch zum abgeschlossenen Vertrag. Die vereinbarte Tätigkeit sei im Ergebnis nur dann verwertbar, wenn sie richtig dokumentiert und letztlich vom M***** akzeptiert würde. Auf diesen Erfolg sei es auch vertragsgemäß ausschließlich angekommen. Die Beklagte habe daher die Suchkreise zu Recht entzogen. Die bisher von den Akquisiteuren des Klägers geleistete Tätigkeit aber sei infolge bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung zu honorieren. Der Beklagten sei durch die Tätigkeit der Akquisiteure ein Nutzen in der Höhe von EUR 4.750 entstanden. Die Gegenforderung der Beklagten stehe mit einem Betrag „zwischen ATS 40.000 und ATS 50.000" fest. Schon allein im Hinblick auf die durch das Verhalten der Akquisiteure des Klägers notwendigen vermehrten Fahrten nach Stuttgart sei zumindest ein Schaden in der Höhe von ATS 40.000 entstanden, „der bereits den Bereicherungsanspruch des Klägers übersteigt" (was rein rechnerisch allerdings nicht nachvollziehbar ist).
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der zugrunde liegende Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Es sei zwischen den Parteien kein allgemeines Weisungsrecht des Werkbestellers vereinbart worden, der Werkunternehmer habe sich aber bestimmten Weisungen des Bestellers im Vertrag freiwillig unterworfen. Die Nichtbefolgung der Vereinbarung bzw der zulässigen Anweisungen sei daher als eine Vertragsverletzung aufzufassen, die den Besteller nach Maßgabe des § 918 ABGB zum Rücktritt berechtige. Dem Kläger sei ein Erfolgshonorar zugesichert worden. Trete der vereinbarte Erfolg nicht ein, bestehe kein Anspruch auf Entlohnung für die aufgewendete Mühewaltung. Eine derartige Vereinbarung sei nach § 879 ABGB zulässig und im Maklerrecht üblich. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sei grundsätzlich nicht sittenwidrig, zumal es nicht willkürlich, sondern aus wichtigem Grund ausgeübt worden sei. Gemäß § 918 Abs 1 ABGB könne man aber nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Da hier kein bestimmter Zeitpunkt für die Fertigstellung der Arbeiten des Klägers für Teilleistungen vereinbart worden sei, liege jedenfalls kein reiner Verspätungsfall vor. Auch bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht müsse grundsätzlich eine Nachfrist gesetzt werden, da es die Beklagte bei Rücktrittserklärung ohne jede Einschränkung in der Hand hätte, den Kläger um sein Honorar zu bringen, unter Umständen unmittelbar vor dessen Entstehung. Aus dieser Konsequenz heraus sei zu fordern, dass die vertraglich ausbedungene Rücktrittsregelung doch sittenwidrig sei, wenn dem Vertragspartner nicht noch eine Nachholchance eingeräumt werde. Die Beklagte habe aber lediglich eine Rücktrittserklärung an den Kläger gerichtet, ohne ihm eine Nachholchance zu geben, worin eine sittenwidrige Vorgangsweise zu erblicken sei. Daraus folge, dass dem Kläger das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen als Nichterfüllungsschaden zustehe. Er sei gemäß § 920 ABGB so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das Honorar könne ihm aber nur in jenem Ausmaß gebühren, in dem ihm eine erfolgreiche Abarbeitung der Suchkreise gelungen wäre. Dem Team L***** sei nur die Abarbeitung von 29 von 50 Suchkreisen gelungen. Hinsichtlich der von M***** zurückgezogenen Suchkreise habe dem Kläger jedenfalls kein Entgelt gebührt. Es sei aber noch zu prüfen, welche Anteile vom vereinbarten Entgelt sich der Kläger bei Unterbleiben der Akquisitionstätigkeit im Durchschnitt erspart habe. Im Hinblick auf die besonders hohen Aufwendungen sei nicht davon auszugehen, dass dies bloß 20 % wären. Da aber das Erstgericht aufgrund einer anderen Rechtsansicht dazu kein Beweisverfahren abgeführt habe, sei dies im fortzusetzenden Verfahren zu ergänzen. Zur Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, dass sie zur Zeit noch nicht ausreichend konkretisiert und spezifiziert sei.Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der zugrunde liegende Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Es sei zwischen den Parteien kein allgemeines Weisungsrecht des Werkbestellers vereinbart worden, der Werkunternehmer habe sich aber bestimmten Weisungen des Bestellers im Vertrag freiwillig unterworfen. Die Nichtbefolgung der Vereinbarung bzw der zulässigen Anweisungen sei daher als eine Vertragsverletzung aufzufassen, die den Besteller nach Maßgabe des Paragraph 918, ABGB zum Rücktritt berechtige. Dem Kläger sei ein Erfolgshonorar zugesichert worden. Trete der vereinbarte Erfolg nicht ein, bestehe kein Anspruch auf Entlohnung für die aufgewendete Mühewaltung. Eine derartige Vereinbarung sei nach Paragraph 879, ABGB zulässig und im Maklerrecht üblich. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sei grundsätzlich nicht sittenwidrig, zumal es nicht willkürlich, sondern aus wichtigem Grund ausgeübt worden sei. Gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB könne man aber nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Da hier kein bestimmter Zeitpunkt für die Fertigstellung der Arbeiten des Klägers für Teilleistungen vereinbart worden sei, liege jedenfalls kein reiner Verspätungsfall vor. Auch bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht müsse grundsätzlich eine Nachfrist gesetzt werden, da es die Beklagte bei Rücktrittserklärung ohne jede Einschränkung in der Hand hätte, den Kläger um sein Honorar zu bringen, unter Umständen unmittelbar vor dessen Entstehung. Aus dieser Konsequenz heraus sei zu fordern, dass die vertraglich ausbedungene Rücktrittsregelung doch sittenwidrig sei, wenn dem Vertragspartner nicht noch eine Nachholchance eingeräumt werde. Die Beklagte habe aber lediglich eine Rücktrittserklärung an den Kläger gerichtet, ohne ihm eine Nachholchance zu geben, worin eine sittenwidrige Vorgangsweise zu erblicken sei. Daraus folge, dass dem Kläger das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen als Nichterfüllungsschaden zustehe. Er sei gemäß Paragraph 920, ABGB so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das Honorar könne ihm aber nur in jenem Ausmaß gebühren, in dem ihm eine erfolgreiche Abarbeitung der Suchkreise gelungen wäre. Dem Team L***** sei nur die Abarbeitung von 29 von 50 Suchkreisen gelungen. Hinsichtlich der von M***** zurückgezogenen Suchkreise habe dem Kläger jedenfalls kein Entgelt gebührt. Es sei aber noch zu prüfen, welche Anteile vom vereinbarten Entgelt sich der Kläger bei Unterbleiben der Akquisitionstätigkeit im Durchschnitt erspart habe. Im Hinblick auf die besonders hohen Aufwendungen sei nicht davon auszugehen, dass dies bloß 20 % wären. Da aber das Erstgericht aufgrund einer anderen Rechtsansicht dazu kein Beweisverfahren abgeführt habe, sei dies im fortzusetzenden Verfahren zu ergänzen. Zur Gegenforderung führte das Berufungsgericht aus, dass sie zur Zeit noch nicht ausreichend konkretisiert und spezifiziert sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage existiere, ob eine Vereinbarung, die bei einem vereinbarten Erfolgshonorar ein Rücktrittsrecht ohne jede Einschränkung vorsehe, sittenwidrig sei. Falls die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung unzutreffend sei, könne es unter Umständen zu einem erheblichen, aber zu vermeidenden Verfahrensaufwand kommen.
Dagegen richten sich die Rekurse der klagenden Partei (mit dem Antrag auf Stattgebung des Klagebegehrens) und der Beklagten (mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils).
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.