Der Schuldspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einlang:
Gemäß § 57 Abs 3 (vorletzter Fall) StGB beträgt die Verjährungszeit drei Jahre, wenn die Straftat mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB), beim erfolglosen Versuch mit der letzten auf die Ausführung gerichteten Handlung des Täters (Foregger in WK2 § 57 Rz 3). Da für das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen der versuchten Schlepperei nach § 15 StGB, § 104 Abs 1 FrG lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen ist, die aktuellen Tathandlungen nach dem Schuldspruch im April 2001 verübt wurden und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Wolfgang Peter P***** am 24. Juni 2004, also mehr als drei Jahre nach der Straftat erfolgte, war die im verurteilenden Erkenntnis genannte Tat bereits verjährt, als das Strafverfahren gerichtlich anhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Eine Verlängerung der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB hätte vorausgesetzt, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldigsprechenden Urteil festgestellt worden wäre (vgl Foregger in WK2 § 58 Rz 6; 14 Os 87/90, EvBl 1991/33, 138; SSt 52/60; 13 Os 12/00). Hinsichtlich der dem damaligen Angeklagten zu Punkt II.2. des Strafantrages angelasteten Tat vom Februar 2002 erging indes ein Freispruch; dieser Vorwurf stand daher dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Anhaltspunkte für ein anhängiges Verfahren wegen sonstiger, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Nachtaten, die eine Ablaufhemmung bewirkt hätten, lassen sich dem Akt nicht entnehmen, sodass aus prozessökonomischen Gründen (vgl Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24) in der Sache selbst zu erkennen und mit Freispruch vorzugehen war.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (vorletzter Fall) StGB beträgt die Verjährungszeit drei Jahre, wenn die Straftat mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, StGB), beim erfolglosen Versuch mit der letzten auf die Ausführung gerichteten Handlung des Täters (Foregger in WK2 Paragraph 57, Rz 3). Da für das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen der versuchten Schlepperei nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 104, Absatz eins, FrG lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen ist, die aktuellen Tathandlungen nach dem Schuldspruch im April 2001 verübt wurden und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Wolfgang Peter P***** am 24. Juni 2004, also mehr als drei Jahre nach der Straftat erfolgte, war die im verurteilenden Erkenntnis genannte Tat bereits verjährt, als das Strafverfahren gerichtlich anhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB). Eine Verlängerung der hier aktuellen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB hätte vorausgesetzt, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldigsprechenden Urteil festgestellt worden wäre vergleiche Foregger in WK2 Paragraph 58, Rz 6; 14 Os 87/90, EvBl 1991/33, 138; SSt 52/60; 13 Os 12/00). Hinsichtlich der dem damaligen Angeklagten zu Punkt römisch zwei.2. des Strafantrages angelasteten Tat vom Februar 2002 erging indes ein Freispruch; dieser Vorwurf stand daher dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Anhaltspunkte für ein anhängiges Verfahren wegen sonstiger, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Nachtaten, die eine Ablaufhemmung bewirkt hätten, lassen sich dem Akt nicht entnehmen, sodass aus prozessökonomischen Gründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24) in der Sache selbst zu erkennen und mit Freispruch vorzugehen war.
Wegen der Aburteilung der angeklagten Straftat nach § 15 StGB, § 104 Abs 1 FrG bei - prozessual verfehlt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 563) - gleichzeitiger Fällung eines Freispruchs wegen der idealkonkurrierenden strafbaren Handlung nach § 15 StGB, § 106 Abs 1 FrG war zur Klarstellung von der Anklage freizusprechen, welche die Tat in ihrer Gesamtheit und nach allen Gesichtspunkten hin umfasst, unter der sie als gerichtlich strafbar erscheinen kann.Wegen der Aburteilung der angeklagten Straftat nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 104, Absatz eins, FrG bei - prozessual verfehlt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 563) - gleichzeitiger Fällung eines Freispruchs wegen der idealkonkurrierenden strafbaren Handlung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 106, Absatz eins, FrG war zur Klarstellung von der Anklage freizusprechen, welche die Tat in ihrer Gesamtheit und nach allen Gesichtspunkten hin umfasst, unter der sie als gerichtlich strafbar erscheinen kann.