Begründung:
Der mj. D***** ist seit einem 1990 erlittenen Verkehrsunfall schwer behindert und bedarf ständiger Pflege.
Aus Anlass des Unfalls erhielt der Minderjährige Schmerzengeld, das in Wertpapieren (derzeitiger Kurswert EUR 104.601,-; aktuelle Verzinsung 4 %) angelegt ist.
Mit Beschluss vom 2. 7. 2004 hat das Erstgericht einen Antrag des Vaters, ihn von seiner Unterhaltspflicht für die beiden Kinder zu entheben, abgewiesen und gleichzeitig in Stattgebung eines Erhöhungsantrags der Kinder die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge auf je EUR 100,- pro Monat erhöht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist nur mehr die Frage, ob sich der mj. D***** die Zinsen aus der Veranlagung des ihm zugeflossenen Schmerzengelds bei der Unterhaltsbemessung als bedarfsmindernd anrechnen lassen muss.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht hat das Rekursgericht dies verneint. Schmerzengeld diene dem Ausgleich eines Sonderbedarfs, für den ein Dritter aufzukommen habe. Es handle sich dabei um eine höchstpersönliche Zuwendung, die ausschließlich dem Ausgleich immaterieller Schäden diene und daher dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nicht hinzuzurechnen sei. Auch die Erträgnisse aus der Veranlagung des Schmerzengelds seien nicht anzurechnen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rendite der Veranlagung (festgestellter aktueller Zinssatz: 4 %) die Inflationsrate übersteige. Der Unterhaltsschuldner solle durch den Unfall des Unterhaltsberechtigten keine Besserstellung erfahren. Zudem übersteige der Bedarf des Kindes die ihm zufließenden Geldmittel, sodass von einer Bedarfsminderung durch Zinseinkünfte ohnedies nicht gesprochen werden könne.