Entscheidungsgründe:
Für das öffentliche Strandbad in Zell am See wurden ua Bodenplatten und Stufen benötigt. Der Kläger erhielt nach öffentlicher Ausschreibung den Lieferauftrag. Dort war die Eigenschaft einer „Frost-Tausalzbeständigkeit" für die Platten und Stufen gefordert worden. Der Kläger kaufte die bei der italienischen Nebenintervenientin produzierten Platten und Stufen sowie weiteres Material bei der Beklagten. Die Platten und Stufen waren zwar frostbeständig (Ö-Norm 3258), nicht aber „frost-tausalzbeständig" (Ö-Norm 3306), weshalb es jeweils nach Ende des Winters zu Materialschäden kam. Der Kläger wurde von seiner Käuferin im Vorprozess 2 C 1324/98d des Bezirksgerichts Amstetten in Anspruch genommen und zum Ersatz der Sanierungskosten von 202.995,18 S samt 4 % Zinsen und der Prozesskosten von 136.385 S verurteilt. Er begehrt nun Regress wegen Schlechterfüllung und Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beklagte Verkäuferin und schlüsselte sein Zahlungsbegehren von zusammen 445.339,33 S (33.636,82 EUR) wie folgt auf:
Sanierungskosten 202.995,18 S
Zinsen 19.856,61 S
Verfahrenskosten 136.385,-- S
eigene Vertretungskosten 86.102,54 S
Summe 445.339,33 S.
Am gelieferten Material seien Frostschäden aufgetreten, die von der Stadtgemeinde Zell am See gerügt worden seien. Die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit des von ihr gelieferten Materials zugegeben. Wenn sie sich im Vorprozess nicht beharrlich geweigert hätte, den von ihr verursachten Schaden zu ersetzen, wären die aufgelaufenen Kosten nicht entstanden. Anspruchsgrundlage seien der Vertrag, das Schadenersatzrecht und insbesondere die Bestimmungen des § 1313 ABGB und des § 432 HGB.Am gelieferten Material seien Frostschäden aufgetreten, die von der Stadtgemeinde Zell am See gerügt worden seien. Die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit des von ihr gelieferten Materials zugegeben. Wenn sie sich im Vorprozess nicht beharrlich geweigert hätte, den von ihr verursachten Schaden zu ersetzen, wären die aufgelaufenen Kosten nicht entstanden. Anspruchsgrundlage seien der Vertrag, das Schadenersatzrecht und insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 1313, ABGB und des Paragraph 432, HGB.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nicht gewusst, dass die Materialien für das Bauvorhaben eines Freibads bestellt worden seien. Vertragsgrundlage seien lediglich die Verkaufsunterlagen und die dort aufscheinenden Qualitätsbeschreibungen gewesen. Die Eurogranito-Platten seien als frostbeständig, pflegeleicht und rutschsicher, nicht aber als „frost-tausalzbeständig" angeboten worden. Eine solche Eigenschaft sei mit dem Kläger nie vereinbart worden. Dass in einem Freibad Tausalz eingesetzt werde, sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Kläger sei befugter Gewerbsmann. Zur Erfüllung der Warn- und Aufklärungspflicht der Lieferantin genüge es, auf die in den Verkaufsunterlagen enthaltenen Informationen hinzuweisen. Die Beklagte sei zwar zunächst zu einer Sanierung bereit gewesen. Es habe sich aber herausgestellt, dass nicht die Platten mangelhaft gewesen seien, sondern dass Tausalze oder sonstige Chemikalien verwendet worden seien. Dies sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Beim vorliegenden Handelskauf habe der Kläger eine ganz bestimmte Ware bestellt und bezogen, deren Produktbeschreibung er gekannt habe. Eine Aufklärungspflicht sei nicht verletzt worden.
Die Nebenintervenientin wandte ein, dass sie nie eine Frost-Tausalzbeständigkeit garantiert habe. Der Kläger habe eine solche erforderliche Eigenschaft aufgrund der Ausschreibung gekannt, das Erfordernis aber weder der Beklagten noch der Nebenintervenientin bekannt gegeben.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Von seinen Feststellungen ist zusammengefasst hervorzuheben:
Der Kläger bestellte bei der Beklagten die Ware ohne Hinweis auf den Verwendungszweck und das Anforderungsprofil (laut Ausschreibung), dass die Ware frost- und tausalzbeständig sein müsse. Der Beklagten war aber bekannt, dass das Material für ein Freibad bestellt werde. Nach Abschluss der Bauarbeiten ging das Freibad noch im Jahr 1995 in Betrieb. Schon im ersten Winter traten an Teilen der gelieferten Platten und Stufen Risse und Abspaltungen auf. Die durchgeführten Sanierungsarbeiten erforderten einen Aufwand von 65.000 S, den der Kläger seinem Auftraggeber bezahlte. Auch nach der zweiten Frostperiode im Frühjahr 1997 traten neuerlich Schäden auf. Da die Beklagte auf einem Austausch mit von ihr gelieferten Materialien bestand, womit der Auftraggeber des Klägers aber nicht einverstanden war, wurde die Sanierung durch einen Dritten vorgenommen. Der Kläger wurde zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. In diesem Vorprozess trug der Kläger eigene Verfahrenskosten von 86.102,54 S. Das Schwimmbad in Zell am See ist auch im Winter für Spaziergänger öffentlich zugänglich. Durch den Personenverkehr und das dabei verwendete Schuhwerk wurde Tausalz von außerhalb auf die Bodenbeläge der Anlage gebracht. Dies war für die eingetretenen Schäden ursächlich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger der Beklagten das Erfordernis einer „Frost-Tausalz-Beständigkeit" nicht bekanntgegeben habe. Der Kaufvertrag sei aufgrund des Anbots der Beklagten mit den dort genannten Eigenschaften der Ware zustande gekommen. Es sei keine Warnpflicht des Werkunternehmers gemäß § 1168a ABGB zu beurteilen, hier gehe es um einen Kaufvertrag. Es sei für die bedungenen und die für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Kaufobjekts Gewähr zu leisten. Wenn der Beklagten der Verwendungszweck der Platten und Materialien bekannt gewesen wäre, hätte sie für die Eignung der gelieferten Platten einzustehen. Der Beklagten sei aber nur der Verwendungszweck der Materialien als Bodenbelag in einem Freischwimmbad, nicht jedoch der Umstand bekannt gewesen, dass das Freibad auch im Winter für Besucher zugänglich sei und dass damit möglicherweise Tausalz durch Schuhwerk von Spaziergängern auf die Platten gelangen könne. Tausalzbeständigkeit sei hier keine gewöhnlich vorausgesetzte und damit stillschweigend bedungene Eigenschaft.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger der Beklagten das Erfordernis einer „Frost-Tausalz-Beständigkeit" nicht bekanntgegeben habe. Der Kaufvertrag sei aufgrund des Anbots der Beklagten mit den dort genannten Eigenschaften der Ware zustande gekommen. Es sei keine Warnpflicht des Werkunternehmers gemäß Paragraph 1168 a, ABGB zu beurteilen, hier gehe es um einen Kaufvertrag. Es sei für die bedungenen und die für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Kaufobjekts Gewähr zu leisten. Wenn der Beklagten der Verwendungszweck der Platten und Materialien bekannt gewesen wäre, hätte sie für die Eignung der gelieferten Platten einzustehen. Der Beklagten sei aber nur der Verwendungszweck der Materialien als Bodenbelag in einem Freischwimmbad, nicht jedoch der Umstand bekannt gewesen, dass das Freibad auch im Winter für Besucher zugänglich sei und dass damit möglicherweise Tausalz durch Schuhwerk von Spaziergängern auf die Platten gelangen könne. Tausalzbeständigkeit sei hier keine gewöhnlich vorausgesetzte und damit stillschweigend bedungene Eigenschaft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und dem Klagebegehren statt. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus:
Bei dem öffentlichen Schwimmbad sei mit Chlor- und Frosteinflüssen zu rechnen. Der Verwendungszweck der Platten für ein Schwimmbad sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe dafür Gewähr zu leisten, dass die bestellten Platten für die Verlegung im öffentlichen Strandbad geeignet wären. Diese Eignung fehle ihnen aber, weil sie nicht frost- und tausalzbeständig gewesen seien. Wenn die Beklagte meine, dass sie durch ihre Produktbeschreibung und die Preislisten ausreichend über die Beschaffenheit der Ware aufgeklärt habe, weil ein beiderseitiger Handelskauf vorliege und dass nach Handelsbräuchen eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht nicht bestehe, so sei für einen solchen Handelsbrauch die Beklagte beweispflichtig gewesen. Diesen Beweis habei sie aber nicht angetreten.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragte die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.