Entscheidungsgründe:
Bei dem Beklagten sind 107 Mitarbeiter beschäftigt, wovon mehr als drei ihr Dienstverhältnis vor dem 2. 7. 2003 aufgenommen haben. Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter fand bislang kein Kollektivvertrag Anwendung. Mittels Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1997, die Inhalt der Einzelverträge wurde, war geregelt, dass Gehaltserhöhungen jeweils am 1. 1. eines Jahres im Ausmaß der kollektivvertraglichen Erhöhung für die Handelsangestellten Österreichs erfolgen. Für das Jahr 2004 beträgt diese Erhöhung nach dem Handelskollektivvertrag 1,9 %.
Mit 1. 1. 2004 trat der Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen der Gesundheits- und Sozialberufe (im Folgenden BAGS-KV) in Kraft, dem der Beklagte angehört. § 30a des BAGS-KV („Ist-Lohn/Gehaltserhöhungen") lautet wie folgt:Mit 1. 1. 2004 trat der Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen der Gesundheits- und Sozialberufe (im Folgenden BAGS-KV) in Kraft, dem der Beklagte angehört. Paragraph 30 a, des BAGS-KV („Ist-Lohn/Gehaltserhöhungen") lautet wie folgt:
„1.) Die Ist-Löhne und -gehälter (das sind alle jene betrieblichen regelmäßigen Entgeltbestandteile, die zu Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden), die ab 1. Jänner 2004 gebühren, werden mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 um einen Prozentsatz von 1,7 % erhöht.
2.) Gleichzeitig mit Inkrafttreten von § 30a Abs 1 treten alle Entgeltanpassungen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes etc) bisher orientiert haben."2.) Gleichzeitig mit Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, treten alle Entgeltanpassungen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes etc) bisher orientiert haben."
In § 41 („Übergangsbestimmungen") ist unter anderem Folgendes geregelt:In Paragraph 41, („Übergangsbestimmungen") ist unter anderem Folgendes geregelt:
„B) Bestehende Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In Kraft treten dieses Kollektivvertrages begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des
§ 8 Abs 3 lit d), e): Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft,Paragraph 8, Absatz 3, Litera d,), e): Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft,
§ 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeit-Zuschlag/Pauschale,Paragraph 9, Absatz eins und 2 : Nachtarbeit-Zuschlag/Pauschale,
§ 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrarbeits-Paragraph 10, Absatz 6 und 7 : Überstundenzuschläge/Mehrarbeits-
vergütung,
§ 13 Abs 1: Rufbereitschaft,Paragraph 13, Absatz eins :, Rufbereitschaft,
§ 26) Urlaubszuschuss undParagraph 26,) Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration,
§ 28) Verwendungsgruppen,Paragraph 28,) Verwendungsgruppen,
§ 29) Gehaltstabelle,Paragraph 29,) Gehaltstabelle,
§ 30) Allgemeine Entgeltregelungen,Paragraph 30,) Allgemeine Entgeltregelungen,
§ 31) Zulagen und Zuschläge undParagraph 31,) Zulagen und Zuschläge und
§ 32) Anrechnung von VordienstzeitenParagraph 32,) Anrechnung von Vordienstzeiten
für Gehalt
Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In Kraft treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungserklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen. ..."
Der Beklagte erhöhte das Gehalt jener Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. 1. 2004 bei ihr beschäftigt waren, für das Jahr 2004 um 1,7 %.
Der Kläger begehrte nun - soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist - die Feststellung, dass die MitarbeiterInnen des Beklagten, die ihr Dienstverhältnis vor dem 2. 7. 2003 aufgenommen haben, für das Jahr 2004 Anspruch auf Gehaltserhöhung im Ausmaß von 1,9 % haben und dass die jährlichen Gehaltsanpassungen (weiterhin) gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten zu erfolgen haben. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die betreffende Regelung sei Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden und könne durch einen erst später abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht geändert oder aufgehoben werden. Auch ein Günstigkeitsvergleich könne nicht zur Geltung der Regelungen des Kollektivvertrags führen, da die Einzeldienstverträge bzw die Betriebsvereinbarung die betroffenen DienstnehmerInnen durch die Gehaltserhöhung nach dem Handelskollektivvertrag in jedem Fall besser stellten. Die Regelung des § 30a BAGS-KV stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen und in die bisherige Lebensplanung dar.Der Kläger begehrte nun - soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist - die Feststellung, dass die MitarbeiterInnen des Beklagten, die ihr Dienstverhältnis vor dem 2. 7. 2003 aufgenommen haben, für das Jahr 2004 Anspruch auf Gehaltserhöhung im Ausmaß von 1,9 % haben und dass die jährlichen Gehaltsanpassungen (weiterhin) gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten zu erfolgen haben. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die betreffende Regelung sei Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden und könne durch einen erst später abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht geändert oder aufgehoben werden. Auch ein Günstigkeitsvergleich könne nicht zur Geltung der Regelungen des Kollektivvertrags führen, da die Einzeldienstverträge bzw die Betriebsvereinbarung die betroffenen DienstnehmerInnen durch die Gehaltserhöhung nach dem Handelskollektivvertrag in jedem Fall besser stellten. Die Regelung des Paragraph 30 a, BAGS-KV stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen und in die bisherige Lebensplanung dar.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Kollektivvertragsparteien haben dem Kollektivvertrag in der Frage der Gehaltserhöhung zweiseitig zwingende Wirkung beigelegt und die Geltung von Vertragsklauseln wie der vorliegenden ungeachtet der Frage der Günstigkeit ausgeschlossen. Es handle sich auch um einen maßvollen Eingriff in einzelvertragliche Regelungen, der sachlich gerechtfertigt und nicht sittenwidrig sei. Durch den Kollektivvertrag komme es sogar zu einer finanziellen Besserstellung der bereits beschäftigten Arbeitnehmer; diese haben höhere Urlaubsansprüche, Anspruch auf Fortbildung auf Kosten des Dienstgebers, ihren Erben stehe ein höherer Abfertigungsanspruch zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kollektivvertragsparteien haben festgelegt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 30a Abs 1 BAGS-KV alle Entgeltanpassungen außer Kraft treten, die sich bisher vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen orientiert haben. Damit haben sie zulässigerweise das Günstigkeitsprinzip ausgeschlossen, weshalb auch vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn zu weichen haben. Die Rechtswirksamkeit solcher Änderungen des Arbeitsvertrags - auch zum Nachteil des Arbeitnehmers - sei eine Folge der das österreichische Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechts durch kein allgemeines „Verschlechterungsverbot" beschränkt sei. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil die Reduzierung der Gehaltserhöhung um 0,2 % für das Jahr 2004 einen maßvollen Eingriff durch die Kollektivvertragspartner darstelle und zudem für die Folgejahre noch keine Aussagen über die jeweiligen Prozentsätze getroffen werden könnten. Da der Kollektivvertrag Sondervereinbarungen ausschließe, sei ein Günstigkeitsvergleich nicht durchzuführen. Die bereits vor Inkrafttreten des Kollektivvertrags bei dem Beklagten Beschäftigten haben somit ab 1. 1. 2004 lediglich Anspruch auf Gehaltserhöhung nach der (nunmehrigen) kollektivvertraglichen Regelung, also in Höhe von 1,7 %.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kollektivvertragsparteien haben festgelegt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30 a, Absatz eins, BAGS-KV alle Entgeltanpassungen außer Kraft treten, die sich bisher vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen orientiert haben. Damit haben sie zulässigerweise das Günstigkeitsprinzip ausgeschlossen, weshalb auch vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn zu weichen haben. Die Rechtswirksamkeit solcher Änderungen des Arbeitsvertrags - auch zum Nachteil des Arbeitnehmers - sei eine Folge der das österreichische Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechts durch kein allgemeines „Verschlechterungsverbot" beschränkt sei. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil die Reduzierung der Gehaltserhöhung um 0,2 % für das Jahr 2004 einen maßvollen Eingriff durch die Kollektivvertragspartner darstelle und zudem für die Folgejahre noch keine Aussagen über die jeweiligen Prozentsätze getroffen werden könnten. Da der Kollektivvertrag Sondervereinbarungen ausschließe, sei ein Günstigkeitsvergleich nicht durchzuführen. Die bereits vor Inkrafttreten des Kollektivvertrags bei dem Beklagten Beschäftigten haben somit ab 1. 1. 2004 lediglich Anspruch auf Gehaltserhöhung nach der (nunmehrigen) kollektivvertraglichen Regelung, also in Höhe von 1,7 %.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 ArbVG ergebe sich, dass die Kollektivvertragsparteien das Günstigkeitsprinzip ausschließen könnten. Zur gesetzlichen Vorgängerbestimmung (§ 2 Abs 3 KVG 1947) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Falle des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen müssten. Damit bestehe die rechtliche Möglichkeit, jede arbeitsvertragliche Rechtsstellung durch eine Kollektivvertragsregelung für die Zukunft zu entziehen oder einzuschränken. Der in der Lehre unter Berufung auf das Verbot verfassungswidriger Eingriffe in das Eigentumsrecht mehrfach geäußerten Auffassung, durch Kollektivvertrag dürfe in bestehende günstigere Vereinbarungen keinesfalls verschlechternd eingegriffen werden, könne in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG sei für das Berufungsgericht eine mangelnde gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner zum Eingriff in bestehende vertragliche Rechtspositionen nicht zu ersehen. Daraus gehe zunächst eindeutig hervor, dass das Günstigkeitsprinzip sowohl für bestehende als auch für zukünftige Vereinbarungen gelten solle. Der Wortlaut biete keinerlei Hinweis dafür, dass die Grenzen der Möglichkeit des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips, das sich sowohl auf bestehende als auch auf zukünftige Einzelvereinbarungen bzw Betriebsvereinbarungen beziehe, enger gezogen werden sollten. Den Kollektivvertragspartnern werde durch die einfachgesetzlichen Regelungen im ArbVG eine Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt, die zum Eingriff in vertragliche Rechtspositionen und damit in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ermächtige. Im Normalfall - also bei Geltung des Günstigkeitsprinzips - wirke sich diese Eingriffsmöglichkeit in vertragliche Rechtspositionen zum Nachteil des Arbeitgebers aus. Bei Ausschluss des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien könne sich dieser Eingriff auch zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Es sei nicht einsichtig, dass nur der Eingriff zu Lasten des Arbeitnehmers von vornherein verfassungswidrig sein solle. Auch wenn das Kollektivvertragsrecht grundsätzlich den Schutz des Arbeitnehmers bezwecke, sei daraus nicht abzuleiten, dass die kollektivvertragliche Rechtsgestaltung eine Besserstellung des Arbeitnehmers um jeden Preis anstreben müsse. Der Abschluss eines Kollektivvertrags bringe Arbeitnehmern finanziell nur Vorteile. Ausnahmsweise könnten aber Gruppeninteressen verlangen, dass Privilegierungen einzelner Arbeitnehmer nicht möglich seien. Eine Rechtsordnung, die der Kollektivautonomie Raum lasse, werde gerade auch die Entscheidung über diese heiklen Fälle den beteiligten Interessensgruppen selbst überlassen dürfen. Eine Auslegung des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG dahin, dass in bestehende günstigere Einzelvereinbarungen durch Kollektivvertrag keinesfalls verschlechternd eingegriffen werden dürfe, sei somit nicht geboten. Die Kollektivvertragsparteien haben allerdings die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wobei insbesondere der Eigentumsschutz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz zu beachten seien. Daraus sei abzuleiten, dass ein Eingriff der Kollektivvertragsparteien in die Rechte von Arbeitnehmern nur dann zulässig sei, wenn dieser Eingriff sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sei. Ein solch gravierender Eingriff in eine vertraglich geschützte Rechtsposition liege nicht vor. Die bisherige Regelung habe Vertrauen auf eine Gehaltserhöhung in einem bestimmten Ausmaß nicht begründen können, da diese vom kollektivvertraglichen Verhandlungsergebnis für Handelsangestellte abhängig gewesen sei. Der Eingriff der Kollektivvertragsparteien liege letztendlich nur darin, dass die Festsetzung der jährlichen Gehaltserhöhung von den Kollektivvertragsparteien des Handelsangestellten-KV auf jene des BAGS-KV übertragen worden sei. Dass die Erhöhung der Gehälter nunmehr um 0,2 % geringer ausfalle als nach dem einzelvertraglich vereinbarten Handelskollektivvertrag, stelle keine schmerzhafte Gehaltseinbuße und damit auch keine unverhältnismäßige Beschneidung der Rechte der Mitarbeiter dar. Demgegenüber sei ein berechtigtes Interesse der Kollektivvertragsparteien, mit Einführung eines neuen Kollektivvertrags die einzelvertraglich vereinbarte Anwendung anderer Kollektivverträge zu beschränken, offensichtlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zum Ausschluss des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien für bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ergebe sich, dass die Kollektivvertragsparteien das Günstigkeitsprinzip ausschließen könnten. Zur gesetzlichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 2, Absatz 3, KVG 1947) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Falle des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen müssten. Damit bestehe die rechtliche Möglichkeit, jede arbeitsvertragliche Rechtsstellung durch eine Kollektivvertragsregelung für die Zukunft zu entziehen oder einzuschränken. Der in der Lehre unter Berufung auf das Verbot verfassungswidriger Eingriffe in das Eigentumsrecht mehrfach geäußerten Auffassung, durch Kollektivvertrag dürfe in bestehende günstigere Vereinbarungen keinesfalls verschlechternd eingegriffen werden, könne in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG sei für das Berufungsgericht eine mangelnde gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner zum Eingriff in bestehende vertragliche Rechtspositionen nicht zu ersehen. Daraus gehe zunächst eindeutig hervor, dass das Günstigkeitsprinzip sowohl für bestehende als auch für zukünftige Vereinbarungen gelten solle. Der Wortlaut biete keinerlei Hinweis dafür, dass die Grenzen der Möglichkeit des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips, das sich sowohl auf bestehende als auch auf zukünftige Einzelvereinbarungen bzw Betriebsvereinbarungen beziehe, enger gezogen werden sollten. Den Kollektivvertragspartnern werde durch die einfachgesetzlichen Regelungen im ArbVG eine Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt, die zum Eingriff in vertragliche Rechtspositionen und damit in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ermächtige. Im Normalfall - also bei Geltung des Günstigkeitsprinzips - wirke sich diese Eingriffsmöglichkeit in vertragliche Rechtspositionen zum Nachteil des Arbeitgebers aus. Bei Ausschluss des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien könne sich dieser Eingriff auch zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Es sei nicht einsichtig, dass nur der Eingriff zu Lasten des Arbeitnehmers von vornherein verfassungswidrig sein solle. Auch wenn das Kollektivvertragsrecht grundsätzlich den Schutz des Arbeitnehmers bezwecke, sei daraus nicht abzuleiten, dass die kollektivvertragliche Rechtsgestaltung eine Besserstellung des Arbeitnehmers um jeden Preis anstreben müsse. Der Abschluss eines Kollektivvertrags bringe Arbeitnehmern finanziell nur Vorteile. Ausnahmsweise könnten aber Gruppeninteressen verlangen, dass Privilegierungen einzelner Arbeitnehmer nicht möglich seien. Eine Rechtsordnung, die der Kollektivautonomie Raum lasse, werde gerade auch die Entscheidung über diese heiklen Fälle den beteiligten Interessensgruppen selbst überlassen dürfen. Eine Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG dahin, dass in bestehende günstigere Einzelvereinbarungen durch Kollektivvertrag keinesfalls verschlechternd eingegriffen werden dürfe, sei somit nicht geboten. Die Kollektivvertragsparteien haben allerdings die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wobei insbesondere der Eigentumsschutz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz zu beachten seien. Daraus sei abzuleiten, dass ein Eingriff der Kollektivvertragsparteien in die Rechte von Arbeitnehmern nur dann zulässig sei, wenn dieser Eingriff sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sei. Ein solch gravierender Eingriff in eine vertraglich geschützte Rechtsposition liege nicht vor. Die bisherige Regelung habe Vertrauen auf eine Gehaltserhöhung in einem bestimmten Ausmaß nicht begründen können, da diese vom kollektivvertraglichen Verhandlungsergebnis für Handelsangestellte abhängig gewesen sei. Der Eingriff der Kollektivvertragsparteien liege letztendlich nur darin, dass die Festsetzung der jährlichen Gehaltserhöhung von den Kollektivvertragsparteien des Handelsangestellten-KV auf jene des BAGS-KV übertragen worden sei. Dass die Erhöhung der Gehälter nunmehr um 0,2 % geringer ausfalle als nach dem einzelvertraglich vereinbarten Handelskollektivvertrag, stelle keine schmerzhafte Gehaltseinbuße und damit auch keine unverhältnismäßige Beschneidung der Rechte der Mitarbeiter dar. Demgegenüber sei ein berechtigtes Interesse der Kollektivvertragsparteien, mit Einführung eines neuen Kollektivvertrags die einzelvertraglich vereinbarte Anwendung anderer Kollektivverträge zu beschränken, offensichtlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zum Ausschluss des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien für bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorliege.