Nach § 3 Abs 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.Nach Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Zur wörtlich nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 2 Abs 3 KVG 1947) vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, auch vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden müssten im Fall des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen (4 Ob 5/58 = Arb 6986). Dies sei die Folge des den Kollektivvertragsparteien eingeräumten Rechts, autonom Rechtsnormen zu schaffen. Diese Rechtsnormen seien in der Regel in Ansehung der günstigeren Einzelabrede dispositives Recht. Sei die günstigere Einzelabrede ausgeschlossen, dann sei ab Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrags die zwingende Vorschrift des Kollektivvertrags Bestandteil des Arbeitsvertrags. Es sei damit der grundsätzliche Vorrang des Kollektivvertragsrechts vor dem Individualrecht im Bereich des österreichischen Arbeitsrechts anerkannt. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips sei die rechtliche Möglichkeit gegeben, jede arbeitsvertragliche Rechtsstellung, ob sie auf Einzelabrede, Betriebsvereinbarung, Arbeitsordnung oder Kollektivvertrag beruhe, durch eine Kollektivvertragsregelung für die Zukunft zu entziehen oder einzuschränken. Einzelabreden (Sondervereinbarungen) würden derogiert, wenn und soweit die Kollektivvertragsparteien sie beseitigen wollen (ähnlich 4 Ob 131/59 = Arb 7136).Zur wörtlich nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung (Paragraph 2, Absatz 3, KVG 1947) vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, auch vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden müssten im Fall des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien den zwingenden Normen des Kollektivvertrags ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen (4 Ob 5/58 = Arb 6986). Dies sei die Folge des den Kollektivvertragsparteien eingeräumten Rechts, autonom Rechtsnormen zu schaffen. Diese Rechtsnormen seien in der Regel in Ansehung der günstigeren Einzelabrede dispositives Recht. Sei die günstigere Einzelabrede ausgeschlossen, dann sei ab Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrags die zwingende Vorschrift des Kollektivvertrags Bestandteil des Arbeitsvertrags. Es sei damit der grundsätzliche Vorrang des Kollektivvertragsrechts vor dem Individualrecht im Bereich des österreichischen Arbeitsrechts anerkannt. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips sei die rechtliche Möglichkeit gegeben, jede arbeitsvertragliche Rechtsstellung, ob sie auf Einzelabrede, Betriebsvereinbarung, Arbeitsordnung oder Kollektivvertrag beruhe, durch eine Kollektivvertragsregelung für die Zukunft zu entziehen oder einzuschränken. Einzelabreden (Sondervereinbarungen) würden derogiert, wenn und soweit die Kollektivvertragsparteien sie beseitigen wollen (ähnlich 4 Ob 131/59 = Arb 7136).
Dieser Auffassung schloss sich jedenfalls im Ergebnis Tomandl (in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht I5, 155) an: Zum Zweck der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestatte es der Gesetzgeber den Kollektivvertragsparteien, Sondervereinbarungen auszuschließen (§ 3 Abs 1 ArbVG), dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie könnten damit das Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen. Damit würden alle abweichenden nachrangigen Vereinbarungen, gleichgültig ob sie vor dem Wirksamwerden des Kollektivvertrags oder erst während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden, rechtsunwirksam.Dieser Auffassung schloss sich jedenfalls im Ergebnis Tomandl (in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht I5, 155) an: Zum Zweck der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestatte es der Gesetzgeber den Kollektivvertragsparteien, Sondervereinbarungen auszuschließen (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG), dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie könnten damit das Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen. Damit würden alle abweichenden nachrangigen Vereinbarungen, gleichgültig ob sie vor dem Wirksamwerden des Kollektivvertrags oder erst während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden, rechtsunwirksam.
Cerny (in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/ Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 2³ § 3 Erl 5) führt einerseits aus, die Möglichkeit, abweichende - also auch günstigere - Sondervereinbarungen auszuschließen, gebe den Kollektivvertragsparteien auch das Recht, im Rahmen ihrer eigenen Regelungsbefugnis in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge mit normativer Wirkung einzugreifen, wobei eine Bindung an die Grundrechte, den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und an die guten Sitten bestehe. Andererseits meint er unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Strasser, man werde im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Umfangs der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner davon auszugehen haben, dass der Ausschluss günstigerer Betriebs- oder Einzelvereinbarungen nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft erfolgen könne (kein Eingriff in vor dem Kollektivvertrag abgeschlossene günstigere Betriebs- bzw Einzelvereinbarungen).Cerny (in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/ Schneller, Arbeitsverfassungsrecht Bd 2³ Paragraph 3, Erl 5) führt einerseits aus, die Möglichkeit, abweichende - also auch günstigere - Sondervereinbarungen auszuschließen, gebe den Kollektivvertragsparteien auch das Recht, im Rahmen ihrer eigenen Regelungsbefugnis in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge mit normativer Wirkung einzugreifen, wobei eine Bindung an die Grundrechte, den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und an die guten Sitten bestehe. Andererseits meint er unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Strasser, man werde im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Umfangs der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner davon auszugehen haben, dass der Ausschluss günstigerer Betriebs- oder Einzelvereinbarungen nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft erfolgen könne (kein Eingriff in vor dem Kollektivvertrag abgeschlossene günstigere Betriebs- bzw Einzelvereinbarungen).
Strasser (in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Kommentar § 3 Rz 12) spricht sich vehement gegen die Möglichkeit eines kollektivvertraglichen Eingriffs in bestehende Einzelverträge aus. Ein Kollektivvertrag könne gestützt auf das Ordnungsprinzip zwar für die Zukunft den Abschluss und damit das rechtswirksame Zustandekommen von bestimmten günstigeren Einzelvereinbarungen (und Betriebsvereinbarungen) verhindern, in bestehende günstigere Vereinbarungen könne er aber keinesfalls verschlechternd eingreifen. Die gegenteilige Annahme liefe darauf hinaus, in der fraglichen Ermächtigung der Kollektivvertragspartner die einfachgesetzliche Einräumung einer Rechtssetzungsbefugnis zum Eingriff in vertragliche Rechtspositionen und damit in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums zu sehen. Der in der älteren Judikatur und von Borkowetz (KVG³ § 2 Anm 30) vertretenen Auffassung, dass einer mit zweiseitig zwingender Wirkung ausgestatteten kollektivvertraglichen Inhaltsnorm günstigere Einzelabreden oder Betriebsvereinbarungen weichen müssten, könne nicht gefolgt werden. Strasser sieht seine Deutung des in § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG vorgesehenen Ordnungsprinzips auch durch § 7 Abs 3 Antiterrorgesetz bestätigt. Dort sei zur zweiseitig zwingenden Bestimmung des § 1 ausdrücklich festgelegt, dass sie auch auf Vereinbarungen anzuwenden sei, die vor Beginn der Wirksamkeit dieser Bestimmung abgeschlossen worden seien; eine Regelung, die in Bezug auf die im § 3 ArbVG vorgesehene zweiseitig zwingende Wirkung einer kollektivvertraglichen Inhaltsnorm fehle.Strasser (in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Kommentar Paragraph 3, Rz 12) spricht sich vehement gegen die Möglichkeit eines kollektivvertraglichen Eingriffs in bestehende Einzelverträge aus. Ein Kollektivvertrag könne gestützt auf das Ordnungsprinzip zwar für die Zukunft den Abschluss und damit das rechtswirksame Zustandekommen von bestimmten günstigeren Einzelvereinbarungen (und Betriebsvereinbarungen) verhindern, in bestehende günstigere Vereinbarungen könne er aber keinesfalls verschlechternd eingreifen. Die gegenteilige Annahme liefe darauf hinaus, in der fraglichen Ermächtigung der Kollektivvertragspartner die einfachgesetzliche Einräumung einer Rechtssetzungsbefugnis zum Eingriff in vertragliche Rechtspositionen und damit in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums zu sehen. Der in der älteren Judikatur und von Borkowetz (KVG³ Paragraph 2, Anmerkung 30, ) vertretenen Auffassung, dass einer mit zweiseitig zwingender Wirkung ausgestatteten kollektivvertraglichen Inhaltsnorm günstigere Einzelabreden oder Betriebsvereinbarungen weichen müssten, könne nicht gefolgt werden. Strasser sieht seine Deutung des in Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG vorgesehenen Ordnungsprinzips auch durch Paragraph 7, Absatz 3, Antiterrorgesetz bestätigt. Dort sei zur zweiseitig zwingenden Bestimmung des Paragraph eins, ausdrücklich festgelegt, dass sie auch auf Vereinbarungen anzuwenden sei, die vor Beginn der Wirksamkeit dieser Bestimmung abgeschlossen worden seien; eine Regelung, die in Bezug auf die im Paragraph 3, ArbVG vorgesehene zweiseitig zwingende Wirkung einer kollektivvertraglichen Inhaltsnorm fehle.
Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs ließ es in einer jüngeren Entscheidung (8 ObA 61/97x = DRdA 1999/4 [Runggaldier]) dahingestellt, ob die Auffassung, dass vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Fall des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips durch die Kollektivvertragsparteien den zwingenden Normen des Kollektivvertrags weichen müssten, aufrecht zu erhalten sei. Er bekräftigte allerdings unter Hinweis auf 9 ObA 602/92 (= SZ 65/163 = Runggaldier, RdW 1993, 78 = DRdA 1993/45 [Resch] = ZAS 1995/1 [Schrammel]), dass die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrags an die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte gebunden seien und der Kollektivvertrag andernfalls mit Sittenwidrigkeit behaftet sei. Die Kollektivvertragsparteien haben im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen Kollektivvertrag zu ändern und die getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Die vom Revisionswerber aufgegriffene weitere Formulierung, ein Eingriff werde nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebs gefährdet wäre, bezieht sich lediglich auf den vom 8. Senat zu beurteilenden Fall der Änderung einer Betriebsvereinbarung, hat jedoch für Regelungen in Kollektivverträgen schon deshalb keine Bedeutung, weil es dort nie um den Fortbestand „des Betriebs" gehen kann.
Auch im vorliegenden Fall muss die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit eines Eingriffs in einzelvertraglich begründete Rechtspositionen durch einen späteren Kollektivvertrag nicht abschließend beantwortet werden, da mit den Mitteln der Vertragsauslegung das Auslangen gefunden werden kann.
Unstrittig ist, dass die vom Kläger als unverändert weiterbestehend erachtete Regelung über das Ausmaß der jährlichen Gehaltsanpassungen auf einer sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruht. Nach herrschender Auffassung (vgl dazu nur Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 117 ff mwN) besteht diese in einer zwischen Belegschaftsorgan und Betriebsinhaber geschlossenen Vereinbarung, deren Inhalt weder durch das Gesetz noch durch Kollektivvertrag gedeckt ist, nach dem Willen der Parteien aber auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb Anwendung finden soll. Hält sich der Betriebsinhaber an eine solche freie Betriebsvereinbarung, findet deren Inhalt - anlässlich des Abschlusses neuer Arbeitsverträge bzw durch (allenfalls schlüssige) Änderung bestehender - Eingang in die Einzelverträge mit den Arbeitnehmern. Auch diese Konsequenz wird in diesem Verfahren von keiner der Parteien in Frage gestellt.Unstrittig ist, dass die vom Kläger als unverändert weiterbestehend erachtete Regelung über das Ausmaß der jährlichen Gehaltsanpassungen auf einer sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruht. Nach herrschender Auffassung vergleiche dazu nur Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 117 ff mwN) besteht diese in einer zwischen Belegschaftsorgan und Betriebsinhaber geschlossenen Vereinbarung, deren Inhalt weder durch das Gesetz noch durch Kollektivvertrag gedeckt ist, nach dem Willen der Parteien aber auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb Anwendung finden soll. Hält sich der Betriebsinhaber an eine solche freie Betriebsvereinbarung, findet deren Inhalt - anlässlich des Abschlusses neuer Arbeitsverträge bzw durch (allenfalls schlüssige) Änderung bestehender - Eingang in die Einzelverträge mit den Arbeitnehmern. Auch diese Konsequenz wird in diesem Verfahren von keiner der Parteien in Frage gestellt.
Der Umstand, dass die in einer freien Betriebsvereinbarung enthaltenen Einzelregelungen, wie etwa die hier zu beurteilende Regelung über jährliche Gehaltsanpassungen - nicht einzeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt wurden, sondern inhaltlich auf Vereinbarungen der Betriebsparteien beruhen, darf bei deren Auslegung nicht unbeachtet bleiben, auch wenn der Inhalt der Betriebsvereinbarung - mangels anderer rechtlich zulässiger Grundlage - formell in die Einzelarbeitsverträge einfließt. In derartigen Fällen kann den Parteien des Arbeitsvertrags auch ohne weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der freien Betriebsvereinbarung für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der freien Betriebsvereinbarung hatten oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist.
Der Grund für die Vereinbarung der hier zu beurteilenden Klausel im Rahmen einer freien Betriebsvereinbarung lag nun ersichtlich darin, dass es zum damaligen Zeitpunkt (noch) keinen brancheneinschlägigen Kollektivvertrag gab. Da es als sachgerecht angesehen wurde, die Frage der jährlichen Gehaltsanpassung einheitlich zu regeln, diese aber nicht von „arbeitsrechtsfernen" Kriterien (zB Verbraucherpreisindex) abhängig zu machen, sondern der künftigen Einkommensentwicklung anzupassen, wurde die Maßgeblichkeit der jeweiligen Regelungen in der Bezugsordnung des ÖGB vereinbart. Damit wurde zugleich zum Ausdruck gebracht, dass den Betriebsparteien daran gelegen war, diese Frage nicht von individuellen Abreden in einzelnen Arbeitsverträgen abhängig zu machen, sondern sie einer kollektiven Rechtsschöpfung zu überlassen, die mangels eigenen Kollektivvertrags notwendigerweise eine „fremde" sein musste. Angesichts dieser Zielrichtung muss der Vereinbarung jedenfalls im Zusammenhang mit der Gehaltsanpassungsklausel insoweit ein bloß provisorischer Charakter zugemessen werden, als nicht anzunehmen ist, dass die Betriebsparteien daran gedacht haben, die (teilweise) Anwendbarkeit einer fremden Bezugsordnung weiter beibehalten zu wollen, wenn es einmal zum Abschluss eines brancheneigenen Kollektivvertrags kommen sollte. Für ein solches Verständnis spricht nicht nur das gesetzliche System der kollektiven Vertretung bestimmter Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer durch bestimmte Kollektivvertragsparteien (§ 8 ArbVG), sondern auch die andernfalls eintretende Rechtsfolge, dass es mit dem Abschluss des „eigenen" Kollektivvertrags zu zwei Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb käme, nämlich einerseits solchen, deren Gehaltsanpassung sich nach dem neuen Kollektivvertrag richtet, und andererseits jenen, die insoweit (weiter) von einer fremden Bezugsordnung („ÖGB-Schema") abhängig wären. Geht man aber davon aus, dass die bisherige Regelung durch Verweis auf eine fremde Bezugsordnung für alle Beteiligten ersichtlich ausschließlich darauf beruhte, dass ein brancheneinschlägiger Kollektivvertrag (noch) nicht existierte, kommt man im Wege der Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass der Verweis auf die Bezugsordnung des ÖGB nur solange Gültigkeit haben sollte, als ein Kollektivvertrag für die eigene Branche nicht existiert oder darin die Regelungsbefugnis für Gehaltsanpassungen nicht wahrgenommen wird.Der Grund für die Vereinbarung der hier zu beurteilenden Klausel im Rahmen einer freien Betriebsvereinbarung lag nun ersichtlich darin, dass es zum damaligen Zeitpunkt (noch) keinen brancheneinschlägigen Kollektivvertrag gab. Da es als sachgerecht angesehen wurde, die Frage der jährlichen Gehaltsanpassung einheitlich zu regeln, diese aber nicht von „arbeitsrechtsfernen" Kriterien (zB Verbraucherpreisindex) abhängig zu machen, sondern der künftigen Einkommensentwicklung anzupassen, wurde die Maßgeblichkeit der jeweiligen Regelungen in der Bezugsordnung des ÖGB vereinbart. Damit wurde zugleich zum Ausdruck gebracht, dass den Betriebsparteien daran gelegen war, diese Frage nicht von individuellen Abreden in einzelnen Arbeitsverträgen abhängig zu machen, sondern sie einer kollektiven Rechtsschöpfung zu überlassen, die mangels eigenen Kollektivvertrags notwendigerweise eine „fremde" sein musste. Angesichts dieser Zielrichtung muss der Vereinbarung jedenfalls im Zusammenhang mit der Gehaltsanpassungsklausel insoweit ein bloß provisorischer Charakter zugemessen werden, als nicht anzunehmen ist, dass die Betriebsparteien daran gedacht haben, die (teilweise) Anwendbarkeit einer fremden Bezugsordnung weiter beibehalten zu wollen, wenn es einmal zum Abschluss eines brancheneigenen Kollektivvertrags kommen sollte. Für ein solches Verständnis spricht nicht nur das gesetzliche System der kollektiven Vertretung bestimmter Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer durch bestimmte Kollektivvertragsparteien (Paragraph 8, ArbVG), sondern auch die andernfalls eintretende Rechtsfolge, dass es mit dem Abschluss des „eigenen" Kollektivvertrags zu zwei Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb käme, nämlich einerseits solchen, deren Gehaltsanpassung sich nach dem neuen Kollektivvertrag richtet, und andererseits jenen, die insoweit (weiter) von einer fremden Bezugsordnung („ÖGB-Schema") abhängig wären. Geht man aber davon aus, dass die bisherige Regelung durch Verweis auf eine fremde Bezugsordnung für alle Beteiligten ersichtlich ausschließlich darauf beruhte, dass ein brancheneinschlägiger Kollektivvertrag (noch) nicht existierte, kommt man im Wege der Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass der Verweis auf die Bezugsordnung des ÖGB nur solange Gültigkeit haben sollte, als ein Kollektivvertrag für die eigene Branche nicht existiert oder darin die Regelungsbefugnis für Gehaltsanpassungen nicht wahrgenommen wird.
Mit dem In-Kraft-Treten des BAGS-KV wurde diese Regelungsbefugnis von den zuständigen Kollektivvertragsparteien in Anspruch genommen und darüber hinaus unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die bisherige Anwendung anderer kollektiver Regelungen beseitigt werden soll. Ist nun die fragliche Bestimmung in der freien Betriebsvereinbarung vernünftigerweise so auszulegen, dass sie nur solange Bestand haben soll, als die betreffende Frage in einem eigenen Kollektivvertrag geregelt wird, ist die Anwendbarkeit dieser „Verweisungsklausel" mit Ablauf des Jahres 2003 obsolet geworden. An dieses den seinerzeitigen Parteien der freien Betriebsvereinbarung vernünftigerweise zu unterstellende Verständnis sind, wie dargelegt, auch die einzelnen Arbeitnehmer gebunden, in deren Einzelarbeitsverträge der Inhalt der Betriebsvereinbarung - als solcher erkennbar - eingeflossen ist.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren daher zutreffend keine Berechtigung zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.