Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Wesentlichen kann auf die grundsätzlich zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Wesentlichen kann auf die grundsätzlich zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Beklagte macht nun im Wesentlichen geltend, dass nicht die depotführende Bank, sondern der Darlehensgeber - Anleihegläubiger - das Risiko der Tilgung durch den Anleiheschuldner zu tragen habe. Die Gutschrift des Gegenwertes der eingelösten Wertpapiere erfolge unter dem Vorbehalt, dass das Kreditinstitut den Betrag seinerseits vom Emittenten erhalte. Dies gelte auch, wenn die Depotbank zugleich Zahlstelle des Emittenten sei. Daran ändere auch die als bankintern zu beurteilende Einbeziehung der österreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Wertpapiersammelbank nichts. Der zwischen dieser und der Beklagten geschlossene Depotvertrag sei kein Vertrag zu Gunsten der Klägerin als Dritte. Der jeweilige Anleger habe auch keinen Anspruch gegen einen höherstufigen Verwahrer. Einer Verständigung der österreichischen Kontrollbank AG von der mangelnden Gutschrift durch den Emittenten sei nicht erforderlich gewesen. Mit der Gutbuchung des Betrages durch die Kontrollbank bei der Beklagten sei kein Auftrag verbunden gewesen, diesen Betrag einem bestimmten Empfänger zu überweisen. Für die Annahme einer Anweisungskonstruktion fehle es auch an einem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen der österreichischen Kontrollbank AG und der Klägerin, weshalb die österreichische Kontrollbank AG gegenüber der Klägerin auch keinerlei Leistungen erbracht habe, um damit der Klägerin gegenüber bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Auch aus dem Depotvertrag mit der Klägerin sei keine Verpflichtung zur Weiterleitung derartiger Überweisung abzuleiten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes würde zu einem schädigenden In-sich-Geschäft führen. Auch an einem Kreditvertrag für ein „in Vorleistung treten" der Beklagten für den Emittenten habe es gemangelt. Aus dem Depotvertrag mit der Klägerin sei die Beklagte nur verpflichtet einen erhaltenen Nutzen herauszugeben, der hier im Hinblick auf die davor erfolgte Abbuchung vom Konto der Beklagten durch die österreichische Kontrollbank nicht eingetreten sei. Die Zuerkennung des begehrten Betrages würde zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Klägerin führen. Die Gutschrift der Zinsen sei irrtümlich erfolgt und daher berechtigt storniert worden, was der Klägerin ja auch gleichzeitig zur Kenntnis gelangt sei. Im Übrigen hätte die Klägerin nur auf Gutbuchung klagen können. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte sich auch ergeben, dass der Überweisungsauftrag kein Vertrag zu Gunsten des Empfängers ist und die Stornierung berechtigt erfolgt sei.
Dem ist nun schon vorweg entgegenzuhalten, dass sich die Beklagte zwar allgemein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, jedoch ein näheres Vorbringen zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Depotvertrag nicht erstattete (vgl zu den allgemeinen Hinweisen etwa Band I S 268, zum Überweisungsauftrag S 273). Nach ständiger Judikatur kann nun ein entsprechendes Vorbringen nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0001252 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 1 Ob 138/02d). Auch ist die Rechtsstellung der Wertpapiersammelbank keine rein „bankinterne", sondern wurde auch in der
Anleihe
ausdrücklich festgehalten.Dem ist nun schon vorweg entgegenzuhalten, dass sich die Beklagte zwar allgemein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, jedoch ein näheres Vorbringen zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Depotvertrag nicht erstattete vergleiche zu den allgemeinen Hinweisen etwa Band römisch eins S 268, zum Überweisungsauftrag S 273). Nach ständiger Judikatur kann nun ein entsprechendes Vorbringen nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0001252 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 1 Ob 138/02d). Auch ist die Rechtsstellung der Wertpapiersammelbank keine rein „bankinterne", sondern wurde auch in der
Anleihe
ausdrücklich festgehalten.
Fasst man nun den vom Berufungsgericht im Ergebnis als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt zusammen, so wurde die Beklagte als Zahlstelle zur Leistung von Kapital und Zinsen von der Österreichischen Kontrollbank aufgefordert und es erfolgte auch eine Belastung des Kontos der Beklagten mit diesen Beträgen. Die Österreichische Kontrollbank hat dann an die Beklagte als „Deponentin" diese Beträge überwiesen und gleichzeitig mit dieser Gutschriftsanzeige die entwertete Sammelurkunde an die Beklagte als Zahlstelle übergeben. All dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber (vgl Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechtes2, 140 f ähnlich zum deutschen Wertpapierrecht Huek-Canaris, Das Recht der Wertpapiere12, 207; zum Charakter der
Anleihe
als Inhaberpapier RIS-Justiz RS0011409 = 8 Ob 555/86).Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber vergleiche Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechtes2, 140 f ähnlich zum deutschen Wertpapierrecht Huek-Canaris, Das Recht der Wertpapiere12, 207; zum Charakter der
Anleihe
als Inhaberpapier RIS-Justiz RS0011409 = 8 Ob 555/86).
Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0041394 mwN etwa SZ 68/44 und SZ 70/46; dazu, dass der Anleiheschuldner selbst dann befreit wird, wenn er an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber leistet, es sei denn, dies erfolgte wissentlich RIS-Justiz RS0012047).Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0041394 mwN etwa SZ 68/44 und SZ 70/46; dazu, dass der Anleiheschuldner selbst dann befreit wird, wenn er an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber leistet, es sei denn, dies erfolgte wissentlich RIS-Justiz RS0012047).
Betrachtet man nun allgemein die Funktion der Österreichischen Kontrollbank als Wertpapiersammelbank als die sie ja auch in der
Anleihe
festgeschrieben wurde, so war sie zur Geltendmachung der Ansprüche der Inhaber der
Anleihe
gegenüber der Beklagten als Zahlstelle berechtigt. Es ist nun in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre davon auszugehen, dass die Zahlstelle als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen ist (vgl dazu etwa Siebel, Rechtsfragen der nationalen Anleihen, 787, Hartwig-Jakob, Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen 122; Horn, Das Recht der internationalen Anleihen, 335). Auch ist grundsätzlich der Einwand der Beklagten zutreffend, dass die Zahlstelle allein aus dieser Stellung heraus wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger trifft (vgl Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 23; zur Zahlstelle nach der Anweisung etwa Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1400 Rz 7; ebenso Ertl in Rummel ABGB3 § 1400 Rz 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Zahlstelle wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen „kann". Genau davon ist aber hier auszugehen, weil die Beklagte zum Fälligkeitszeitpunkt diese Leistung an die Österreichische Kontrollbank als Vertreter der Rechte der Wertpapierinhaber über Aufforderung erbracht hat. Sie hat dafür als Erfüllungsgehilfe des Anleiheschuldners die mit der Quittung versehene „Schuldurkunde" erhalten (vgl allgemein auch zur „Quittung" § 1426 ABGB; zur Rückstellung der Schuldurkunde an die Beklagte als „Zahlstelle" auch § 1428 ABGB). Diese Stellung der beiden Banken erhellt sich auch daraus, dass die Erfüllungswirkung bei der
Anleihe
regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank eintritt (vgl Siebel aaO, 788; Horn aaO, 336). Es sollte also vorweg die Kontrollbank die Gutschrift von der Beklagten als Vertreterin der Anleihegläubiger erhalten. Insgesamt kann unter diesen Umständen die unwidersprochene Abbuchung des Betrages von der Beklagten als Zahlstelle zur Tilgung und die Gutbuchung bei der Beklagten als Depotbank der Anleihegläubiger nur als Anerkenntnis durch die Beklagte dahin verstanden werden, dass die Beklagten diesen Betrag als Zahlstelle an den Wertpapiersammelbank geleistet hat und von dieser als Depotbank der Anleger zur Verfügung gestellt erhielt.Betrachtet man nun allgemein die Funktion der Österreichischen Kontrollbank als Wertpapiersammelbank als die sie ja auch in der
Anleihe
festgeschrieben wurde, so war sie zur Geltendmachung der Ansprüche der Inhaber der
Anleihe
gegenüber der Beklagten als Zahlstelle berechtigt. Es ist nun in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre davon auszugehen, dass die Zahlstelle als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen ist vergleiche dazu etwa Siebel, Rechtsfragen der nationalen Anleihen, 787, Hartwig-Jakob, Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen 122; Horn, Das Recht der internationalen Anleihen, 335). Auch ist grundsätzlich der Einwand der Beklagten zutreffend, dass die Zahlstelle allein aus dieser Stellung heraus wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger trifft vergleiche Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 23; zur Zahlstelle nach der Anweisung etwa Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1400, Rz 7; ebenso Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1400, Rz 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Zahlstelle wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen „kann". Genau davon ist aber hier auszugehen, weil die Beklagte zum Fälligkeitszeitpunkt diese Leistung an die Österreichische Kontrollbank als Vertreter der Rechte der Wertpapierinhaber über Aufforderung erbracht hat. Sie hat dafür als Erfüllungsgehilfe des Anleiheschuldners die mit der Quittung versehene „Schuldurkunde" erhalten vergleiche allgemein auch zur „Quittung" Paragraph 1426, ABGB; zur Rückstellung der Schuldurkunde an die Beklagte als „Zahlstelle" auch Paragraph 1428, ABGB). Diese Stellung der beiden Banken erhellt sich auch daraus, dass die Erfüllungswirkung bei der
Anleihe
regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubigers bzw der für diesen tätig werdenden Bank eintritt vergleiche Siebel aaO, 788; Horn aaO, 336). Es sollte also vorweg die Kontrollbank die Gutschrift von der Beklagten als Vertreterin der Anleihegläubiger erhalten. Insgesamt kann unter diesen Umständen die unwidersprochene Abbuchung des Betrages von der Beklagten als Zahlstelle zur Tilgung und die Gutbuchung bei der Beklagten als Depotbank der Anleihegläubiger nur als Anerkenntnis durch die Beklagte dahin verstanden werden, dass die Beklagten diesen Betrag als Zahlstelle an den Wertpapiersammelbank geleistet hat und von dieser als Depotbank der Anleger zur Verfügung gestellt erhielt.
Sie ist damit als Zahlstelle in Vorleistung getreten. Hier ist auch kein Vorbehalt ersichtlich. Sollte doch im Zusammenwirken der beiden Banken eine Tilgung der Ansprüche aus den Inhaberpapieren erfolgen. Bei einer solchen Vorgangsweise kann nicht angenommen werden, dass die Leistung der Zahlstelle unter dem Vorbehalt einer Leistung durch den Emittenten erfolgt (vgl in diesem Sinne auch Siebel aaO, 789; Hartwig-Jakob aaO, 129). Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen von Einsele (Münchner Kommentar zum HGB Band 5, 1523 ) entnommen werden, da sich diese auf die Stellung der Depotbank beziehen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt (s. oben). Hat diese - wie hier hinsichtlich der
Anleihe
unstrittig - zu Recht bestanden, so erfolgte diese Leistung auch nicht rechtsgrundlos und kann dementsprechend auch nicht zurückgefordert werden.Sie ist damit als Zahlstelle in Vorleistung getreten. Hier ist auch kein Vorbehalt ersichtlich. Sollte doch im Zusammenwirken der beiden Banken eine Tilgung der Ansprüche aus den Inhaberpapieren erfolgen. Bei einer solchen Vorgangsweise kann nicht angenommen werden, dass die Leistung der Zahlstelle unter dem Vorbehalt einer Leistung durch den Emittenten erfolgt vergleiche in diesem Sinne auch Siebel aaO, 789; Hartwig-Jakob aaO, 129). Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen von Einsele (Münchner Kommentar zum HGB Band 5, 1523 ) entnommen werden, da sich diese auf die Stellung der Depotbank beziehen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt (s. oben). Hat diese - wie hier hinsichtlich der
Anleihe
unstrittig - zu Recht bestanden, so erfolgte diese Leistung auch nicht rechtsgrundlos und kann dementsprechend auch nicht zurückgefordert werden.
Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass die Beklagte als Zahlstelle an die österreichische Kontrollbank als Sammelverwahrerin entsprechend den Bedingungen der
Anleihe
diese durch Zahlung ohne irgendeinen Vorbehalt getilgt hat.
Betrachtet man nun die Leistung der österreichischen Kontrollbank an die Beklagte, so hat die österreichische Kontrollbank als Sammelverwahrerin nunmehr die ihr als Tilgung zugekommene Zahlung an die Beklagte als Deponentin der Wertpapiere weitergeleitet. Der Beklagten als Deponentin der Wertpapiere bei der österreichischen Kontrollbank ist also die Tilgung der Wertpapiere einschließlich der Zinsen zugekommen.
Es ist also im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Klägerin konkret einen Anspruch auf den für ihre Wertpapiere von der Kontrollbank an die Beklagte gut gebuchten Betrag geltend machen kann. Es bedarf nun keiner näheren Untersuchung, inwieweit hier schon aus dem Girovertrag der Klägerin mit der Beklagten ein Anspruch auf derartige Gutbuchungen - die nach den Feststellungen eben nicht auf ein Konto der Klägerin bei der Beklagten erfolgten - geltend gemacht werden könnten. Entscheidend ist hier vielmehr der Depotvertrag der Beklagten mit der Klägerin. Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (vgl dazu allgemein Iro in Avanacini, Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band I, 518). Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der
Anleihe
sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben (vgl in diesem Zusammenhang auch Iro aaO, 543, allgemein § 1009 ABGB). Da die Beklagte hier diesen Vorteil erlangt, aber nicht gutgeschrieben hat, stellt sich gar nicht die Frage, inwieweit sie vor dem Eingang der Tilgung den Betrag schon unter „Eingang vorbehalten" gutschreiben kann (vgl in diesem Zusammenhang Iro aaO, 543 ebenso Graf in Heiss/Tangl/Graf, Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken, 177). Da sich der Anspruch der Klägerin schon auf den allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB stützen kann, bedarf es gar keiner näheren Erörterung, inwieweit noch der Vertrag zwischen der Beklagten als Zwischenverwahrer und der österreichischen Kontrollbank als Drittverwahrer ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ist (vgl in diesem Zusammenhang Graf aaO, 174 mwN).Es ist also im Folgenden zu prüfen, inwieweit die Klägerin konkret einen Anspruch auf den für ihre Wertpapiere von der Kontrollbank an die Beklagte gut gebuchten Betrag geltend machen kann. Es bedarf nun keiner näheren Untersuchung, inwieweit hier schon aus dem Girovertrag der Klägerin mit der Beklagten ein Anspruch auf derartige Gutbuchungen - die nach den Feststellungen eben nicht auf ein Konto der Klägerin bei der Beklagten erfolgten - geltend gemacht werden könnten. Entscheidend ist hier vielmehr der Depotvertrag der Beklagten mit der Klägerin. Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren vergleiche dazu allgemein Iro in Avanacini, Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band römisch eins, 518). Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der
Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben vergleiche in diesem Zusammenhang auch Iro aaO, 543, allgemein Paragraph 1009, ABGB). Da die Beklagte hier diesen Vorteil erlangt, aber nicht gutgeschrieben hat, stellt sich gar nicht die Frage, inwieweit sie vor dem Eingang der Tilgung den Betrag schon unter „Eingang vorbehalten" gutschreiben kann vergleiche in diesem Zusammenhang Iro aaO, 543 ebenso Graf in Heiss/Tangl/Graf, Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken, 177). Da sich der Anspruch der Klägerin schon auf den allgemeinen Herausgabeanspruch nach Paragraph 1009, ABGB stützen kann, bedarf es gar keiner näheren Erörterung, inwieweit noch der Vertrag zwischen der Beklagten als Zwischenverwahrer und der österreichischen Kontrollbank als Drittverwahrer ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ist vergleiche in diesem Zusammenhang Graf aaO, 174 mwN).
Darauf, dass die Klägerin hier keinen Leistungsanspruch hätte, sondern nur einen solchen auf „Gutbuchung" hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht berufen.
Insgesamt war der Revision der Beklagten daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.