Entscheidungsgründe:
Im Vorprozess 15 C 67/00t des Bezirksgerichts Hallein wurde über die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Beklagten (dort Kläger) rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte nicht Vater der am 8. 11. 1987 geborenen Klägerin sei. Der Beklagte widerlegte somit erfolgreich die Ehelichkeitsvermutung des § 138 Abs 1 ABGB. Ein Sachverständigengutachten war in diesem Vorverfahren aber nicht eingeholt worden. Das Urteil stützte sich im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und des Beklagten.Im Vorprozess 15 C 67/00t des Bezirksgerichts Hallein wurde über die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Beklagten (dort Kläger) rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte nicht Vater der am 8. 11. 1987 geborenen Klägerin sei. Der Beklagte widerlegte somit erfolgreich die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB. Ein Sachverständigengutachten war in diesem Vorverfahren aber nicht eingeholt worden. Das Urteil stützte sich im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und des Beklagten.
In einem weiteren Prozess (3 C 13/02s) des Bezirksgerichts Hallein wurde die Klage des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes rechtskräftig abgewiesen. Die Vaterschaft des dort Beklagten konnte nach Einholung eines DNA-Gutachtens ausgeschlossen werden.
In dem hier zu beurteilenden dritten Verfahren war das Klagebegehren der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Klägerin zunächst auf die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten mit der Begründung gerichtet, dass er der Mutter in der gesetzlichen Vermutungsfrist beigewohnt habe. Die Klägerin stützte sich auf eine schriftliche Aussage ihrer Mutter (diese freilich im völligen Gegensatz zur Aussage im Vorprozess) sowie erkennbar auch auf ein einzuholendes medizinisches Gutachten. Der Beklagte bestritt seine Vaterschaft und wandte das Prozesshindernis der entschiedenen Sache ein. Nach Einholung eines DNA-Gutachtens schloss das Erstgericht am 15. 3. 2004 die Verhandlung. Nach Wiedereröffnung der Verhandlung und Anleitung durch den Prozessrichter stellte die Klägerin ihr Klagebegehren um und begehrte nunmehr die Wiederaufnahme des Vorprozesses über die Ehelichkeitsbestreitungsklage des Beklagten (15 C 67/00t des Bezirksgerichts Hallein), die Aufhebung des dort ergangenen Urteils und die Abweisung der Ehelichkeitsbestreitungsklage.
Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung der Klageänderung aus.
Das Erstgericht gab dem Wiederaufnahmebegehren statt, hob das erstinstanzliche Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozess auf und wies die Ehelichkeitsbestreitungsklage ab. Es stellte fest, dass nach dem eingeholten Gutachten der Beklagte als Vater der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass vielmehr die Vaterschaftswahrscheinlichkeit aufgrund der ermittelten Erbmerkmalverteilung 99,99 % betrage, dass also die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass in der Umstellung des Klagebegehrens keine Klageänderung gemäß § 235 ZPO, sondern nur eine Richtigstellung im Rahmen der richterlichen Manuduktionspflicht zu erblicken sei. Der Wiederaufnahmsgrund der geänderten Aussage der Mutter der Klägerin sei nicht verfristet, weil die Frist mit der am 17. 9. 2003 eingebrachten Klage infolge der Gerichtsferien eingehalten worden sei. gab dem Wiederaufnahmebegehren statt, hob das erstinstanzliche Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozess auf und wies die Ehelichkeitsbestreitungsklage ab. Es stellte fest, dass nach dem eingeholten Gutachten der Beklagte als Vater der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass vielmehr die Vaterschaftswahrscheinlichkeit aufgrund der ermittelten Erbmerkmalverteilung 99,99 % betrage, dass also die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass in der Umstellung des Klagebegehrens keine Klageänderung gemäß Paragraph 235, ZPO, sondern nur eine Richtigstellung im Rahmen der richterlichen Manuduktionspflicht zu erblicken sei. Der Wiederaufnahmsgrund der geänderten Aussage der Mutter der Klägerin sei nicht verfristet, weil die Frist mit der am 17. 9. 2003 eingebrachten Klage infolge der Gerichtsferien eingehalten worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass mit der Umstellung des Klagebegehrens nur eine Richtigstellung auf Grund der erforderlichen materiellen Prozessleitung und Belehrung des Erstgerichts erfolgt sei (§§ 182 und 182a ZPO). Das Rechtsschutzziel der Klägerin sei trotz Formulierung eines auf die Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehrens klar dahin erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Beseitigung der Rechtskraftwirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess anstrebe. Die Anleitungspflicht des Erstgerichts ergebe sich schon aus dem für das Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz. Dass die Umstellung des Klagebegehrens nicht sofort, sondern erst nach Wiedereröffnung des Verfahrens vorgenommen worden sei, könne der Klägerin nicht im Sinne einer Verfristung der Wiederaufnahmsgründe angelastet werden. Eine Wiederaufnahmsklage könne schon vor Beginn der Klagefrist mit Erfolg erhoben werden. Aus der Klage ergebe sich, dass ein DNA gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass mit der Umstellung des Klagebegehrens nur eine Richtigstellung auf Grund der erforderlichen materiellen Prozessleitung und Belehrung des Erstgerichts erfolgt sei (Paragraphen 182 und 182a ZPO). Das Rechtsschutzziel der Klägerin sei trotz Formulierung eines auf die Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehrens klar dahin erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Beseitigung der Rechtskraftwirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess anstrebe. Die Anleitungspflicht des Erstgerichts ergebe sich schon aus dem für das Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz. Dass die Umstellung des Klagebegehrens nicht sofort, sondern erst nach Wiedereröffnung des Verfahrens vorgenommen worden sei, könne der Klägerin nicht im Sinne einer Verfristung der Wiederaufnahmsgründe angelastet werden. Eine Wiederaufnahmsklage könne schon vor Beginn der Klagefrist mit Erfolg erhoben werden. Aus der Klage ergebe sich, dass ein DNA-Gutachten eingeholt werden sollte. Die Klägerin habe damit und mit der vorgelegten schriftlichen Aussage ihrer Mutter neue Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht.Gutachten eingeholt werden sollte. Die Klägerin habe damit und mit der vorgelegten schriftlichen Aussage ihrer Mutter neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum Umfang der richterlichen Anleitungspflicht zu einer Umstellung des Klagebegehrens eine einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren der Klägerin zurückgewiesen werde (hilfsweise abgewiesen werde).
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.