Entscheidungsgründe:
Der Masseverwalter im Konkursverfahren der vormaligen Eigentümerin eines Wohn- und Betriebsgebäudes, welches der Kläger im November 2001 im Zuge einer kridamäßigen Versteigerung erwarb, hatte mit der beklagten Versicherung einen Bündelversicherungsvertrag ua gegen Schäden durch Hagelschlag mit Deckungszusage ab 1. 7. 2000 abgeschlossen. Der Kläger ist nunmehr Versicherungsnehmer. Bereits am 4. 7. 2000 kam es zu einem derartigen Schadensfall, bei dem die Dachdeckung des Gebäudes beschädigt wurde. Während des anhängigen Konkursverfahrens wurde vom Masseverwalter eine Reparatur nicht in die Wege geleitet, sondern holte erst der Kläger im November 2001 einen Kostenvoranschlag ein, der für die gesamte Abdeckung und Neueindeckung des Haupt- und Nebengebäudes einen (angemessenen) Betrag von EUR 27.504,82 (inkl. USt), den späteren Klagebetrag, vorsah. Die beklagte Partei leistete nur eine Zahlung von EUR 3.270,28.
Der Kläger hat der betreffenden Firma aufgrund ihres Kostenvoranschlages ebenfalls im November 2001 einen Auftrag erteilt, jedoch mit ihr vereinbart, dass mit den Arbeiten erst nach Zusage einer Leistung durch die beklagte Partei begonnen werde. Nach Erteilung des Auftrages übermittelte diese Firma dem Kläger am 18. 12. 2001 eine diesbezügliche Auftragsbestätigung, in der festgehalten ist, dass mit den Arbeiten „umgehend nach Deckungszusage" durch die Versicherung begonnen werde.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) samt „KL0002 Besondere Vorteilsklausel" zugrunde.
Art 10 AStB 1998 lautet (die übrigen, von den Vorinstanzen wörtlich wiedergegebenen Versicherungsbedingungen bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt und können daher im Weiteren vernachlässigt werden):Artikel 10, AStB 1998 lautet (die übrigen, von den Vorinstanzen wörtlich wiedergegebenen Versicherungsbedingungen bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt und können daher im Weiteren vernachlässigt werden):
„Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1 Bei Gebäuden
1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
...
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert
zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen gegeben sind.
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung verwendet wird.
...
2.4 Die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses."
Die Besondere Vorteilsklausel hat nachstehenden auszugsweise
wiedergegebenen Inhalt:
„Untergrenze der Neuwertentschädigung
Es gilt vereinbart, dass ständig gewartete und betrieblich genutzte Gebäude sowie ständig betrieblich genutzte und im Produktionsprozess stehende Betriebseinrichtung einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadenfall volle Neuwertentschädigung zusteht."
Tatsächlich war das bei der beklagten Partei versicherte Objekt ab der Konkurseröffnung über das Vermögen der Voreigentümerin nicht mehr betrieblich genutzt.
Mit der am 2. 10. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagte Partei zur Zahlung seines laut Kostenvoranschlag mit EUR 27.504,82 samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2002 bezifferten Schadens (Reparatur- und Sanierungsarbeiten). Die beklagte Partei wendete wegen Nichteinleitung eines Sachverständigenverfahrens gemäß Art 11 AStB 1998 die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Versicherungsvertrag sei auf Nettobasis abgeschlossen worden, sodass das Begehren auch auf Ersatz der Umsatzsteuer verfehlt sei. Hinsichtlich des die bereits geleisteten EUR 3.270,28 übersteigenden Betrages, liege mangelnde Fälligkeit vor, weil die klagende Partei trotz Aufforderung bislang keinen Wiederherstellungsnachweis erbracht habe. Außerdem sei der Anspruch des Klägers verfristet, weil der Anspruchsberechtigte sämtliche Ansprüche verschuldensunabhängig verliere, wenn die Wiederherstellung nicht binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadenereignisses erfolgt sei.Mit der am 2. 10. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagte Partei zur Zahlung seines laut Kostenvoranschlag mit EUR 27.504,82 samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2002 bezifferten Schadens (Reparatur- und Sanierungsarbeiten). Die beklagte Partei wendete wegen Nichteinleitung eines Sachverständigenverfahrens gemäß Artikel 11, AStB 1998 die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Versicherungsvertrag sei auf Nettobasis abgeschlossen worden, sodass das Begehren auch auf Ersatz der Umsatzsteuer verfehlt sei. Hinsichtlich des die bereits geleisteten EUR 3.270,28 übersteigenden Betrages, liege mangelnde Fälligkeit vor, weil die klagende Partei trotz Aufforderung bislang keinen Wiederherstellungsnachweis erbracht habe. Außerdem sei der Anspruch des Klägers verfristet, weil der Anspruchsberechtigte sämtliche Ansprüche verschuldensunabhängig verliere, wenn die Wiederherstellung nicht binnen drei Jahren ab Eintritt des Schadenereignisses erfolgt sei.
Der Kläger replizierte hiezu, dass die Wiederherstellung des Daches jedenfalls gesichert sei, weil er vorbehaltlich der Zustimmung der beklagten Partei einen Reparaturauftrag erteilt habe und der Beginn der Bauarbeiten lediglich durch ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Partei aufgeschoben worden sei, indem diese das Bestehen seiner Entschädigungsforderung grundlos bestritten und lediglich inakzeptable Vergleichsvorschläge unterbreitet habe. Aufgrund der Beauftragung einer Fachfirma zu den Bedingungen des Kostenvoranschlages sei gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet werde und somit Fälligkeit der gesamten Entschädigungssumme eingetreten. Die Berufung der beklagten Partei auf die Wiederherstellungsklausel verstoße gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft) und verpflichtete im Übrigen die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 18.687,44 samt 4 % Staffelzinsen; das Mehrbegehren von EUR 5.547,10 sA wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten in Höhe von insgesamt EUR 21.957,72 (inkl. USt) - hievon EUR 6.986,45 auf das Hauptgebäude und EUR 14.971,27 auf das Nebengebäude entfallend - habe, sodass sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung durch die beklagte Partei ein Restanspruch von EUR 18.687,44 sA ergebe. Aufgrund der in den AVB vorgesehenen Wiederherstellungsklausel sei die Wiederherstellung des beschädigten Versicherungsobjektes zwar Anspruchsvoraussetzung, jedoch reiche es nach der Rechtsprechung aus, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestünden, wovon hier aufgrund des erteilten (und angenommenen) Auftrages gesichert auszugehen sei. Da der vom Masseverwalter ausgehandelte Versicherungsvertrag eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vorgesehen habe, seien die Wiederherstellungskosten inklusive der Umsatzsteuer zu ersetzen. Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht - zur allein noch strittigen Frage der Wiederherstellungsklausel - (ebenfalls zusammengefasst) aus:
Wiederherstellungsklauseln begründeten weder eine Herstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern knüpften vielmehr an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes Rechtsfolgen, die je nach der Art der Wiederherstellungsklausel unterschiedlich seien. Die sog „strengen" Wiederherstellungsklauseln fänden sich vorwiegend in neueren Bedingungen. Sie ließen den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur zu einem Teil entstehen. Der Restanspruch auf die „Entschädigungsspitze" bzw den „Neuwertanteil" entstehe erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder gesichert werde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründeten Wiederherstellungsklauseln im Rahmen von Sachversicherungen, im Rahmen derer sie zulässig und üblich seien, keine Obliegenheit, sondern eine Risikoab- oder -begrenzung. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlasse oder verzögere, verliere er seinen Anspruch gegen den Versicherer. Der Versicherer wolle hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten. Auch die maßgebliche Regelung in den AStB 1998 könne zwanglos nur dahin verstanden werden, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne die Wiederherstellung des Gebäudes binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses voraussetze, was im vorliegenden Fall fehle, da der Schaden bereits am 4. 7. 2000 eingetreten, jedoch bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 25. 3. 2004 keine Wiederherstellung des durch den Hagel beschädigten Gebäudes erfolgt sei, sodass der Versicherte endgültig nur Anspruch auf den mit dem Verkehrswertschaden limitierten Zeitwertschaden habe. Es entspreche zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Versicherer dadurch, dass er sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist berufe, gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Ein solcher Verstoß liege allerdings nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden sei. Erforderlich sei vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst worden sei, seine Forderung nicht geltend zu machen. Die Berufung der beklagten Partei auf die Versäumung der Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben, da vom Kläger erstmals am 25. 3. 2004, also länger als drei Jahre nach dem Eintritt des Schadensereignisses, behauptet und (durch seine Aussage und die Vorlage der Auftragsbestätigung) nachgewiesen worden sei, dass die Verwendung der Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung gesichert sei. Müsse nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb von drei Jahren ab dem Schadensereignis erfolgt sein, um den Anspruch auf den Neuwertanteil der Versicherungsleistung nicht zu verlieren, so müsse auch der Nachweis, dass die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert sei, jedenfalls binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses erbracht werden. Dass der Kläger den erforderlichen Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht habe, habe aber die beklagte Partei in keinster Weise veranlasst, sondern bereits in der vor dem Prozess geführten Korrespondenz darauf hingewiesen, dass die den Betrag von S 45.000 (EUR 3.270,28) übersteigende Entschädigung erst nach Beibringung des entsprechenden Wiederherstellungsnachweises zur Zahlung fällig werde. Trotzdem habe der Kläger erstmals nach Ablauf der dreijährigen Frist behauptet und unter Beweis gestellt, einen Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäudes erteilt zu haben, während er sich davor der beklagten Partei gegenüber bloß auf einen als Wiederherstellungsnachweis keinesfalls ausreichenden Kostenvoranschlag berufen habe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch mehr auf Ersatz des den Zeitwertschaden übersteigenden Neuwertschadens. Dass die von der beklagten Partei bereits geleistete Entschädigung nicht einmal den Zeitwertschaden abdecke, habe der Kläger nicht behauptet, sondern sein Klagebegehren darauf gestützt, Anspruch auf die gesamten Reparaturkosten zu haben. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, „weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Auslegung der Wiederherstellungsklausel in den AStB 1998 - soweit überblickbar - fehlt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.