Begründung:
Zu I.: Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht, Nachträge oder Ergänzungen zu diesen demzufolge unzulässig sind, waren die späteren Urkundenvorlagen des Klägers zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666).
Zu II.: Die Beklagte stand in Geschäftsverbindung zu Bojan und Susanna R*****, denen sie auf Grund zweier Kreditverträge Darlehen gewährt hatte. Bojan und Susanna R***** traten ihre Ansprüche aus den Kreditverhältnissen, welche als Verbrauchergeschäfte im Sinn des § 1 Abs 1 KSchG zu qualifizieren sind, an die klagende Partei ab.
Zunächst schloss die Beklagte mit Bojan und Susanna R***** am 26. 11. 1991 einen Abstattungskreditvertrag (Einmalkredit) über ATS 2,5 Mio (= EUR 181.682) mit einer Laufzeit von 25 Jahren ab. Die Rückzahlung sollte in 300 gleich hohen Monatsraten von ATS 21.918 (EUR 1.592,84), beginnend nach einer Zuzählungsperiode (Kreditbereitstellung) von ca 8 Monaten, erfolgen. Verwendungszweck war der Ankauf eines Reihenhauses. In der dem Kreditverhältnis zugrunde gelegten schriftlichen Krediturkunde findet sich folgende Zinsvereinbarung: „.... Verzinsung Zinsfuß in Prozent p.a. 9,75 %, Verzugszinsen in Prozent p.a. 9 %. Verrechnung im Nachhinein jeweils vierteljährlich. Verzinsung und Kontoabschluss: Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zB durch Erhöhung der Einlagezinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten. ...."
Das Darlehen wurde ab 26. 11. 1991 in mehreren Teilbeträgen zugezählt.
Am 13. 8. 1993 schlossen Bojan und Susanne R***** als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin einen weiteren Kreditvertrag in Höhe von ATS 330.000 (= EUR 23.982,04) mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Die Rückzahlung sollte in 120 gleich hohen Raten von ATS 4.080 (EUR 296,50) erfolgen. Als Verwendungszweck wurden „Bauzwecke" angegeben. Die Zinsenvereinbarung für diesen langfristigen Kredit lautete auf kontokorrentmäßig 8,25 % p.a. Auch in diesem Fall war die Beklagte berechtigt, „die Zinsen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- und Kapitalmarktverhältnissen zu ändern". Als Kreditkonto wurde ein Septokonto zum ursprünglichen Kreditkonto eingerichtet. Die Zuzählung der Darlehensvaluta erfolgte am 13. 8. 1993. Die Kredite wurden von den Darlehensnehmern weitgehend pünktlich bedient. 1997 wurden jedoch sieben Raten des ersten Kredits bzw acht Raten des zweiten Kredits nicht geleistet. Für diesen Zahlungsverzug wurden dem Kreditkonto Nr 1 keine Verzugszinsen angelastet, sehr wohl aber dem Kreditkonto Nr 2.
Am 1. 10. 1999 zahlten die Darlehensnehmer sowohl den aushaftenden Debetsaldo des Hypothekarkredits (Kredit 1) in Höhe von ATS 2,403.712,12 (= EUR 174.684,57) als auch den Debetsaldo des zweiten Kredits in Höhe von ATS 198.396 (= EUR 14.457,24) vorzeitig zurück.
Für den Kredit 1 wurden von der Beklagten ab 26. 11. 1991 9,75 % p.a., ab 10. 1. 1993 9,375 % p.a., ab 3. 7. 1993 8,25 % p.a., ab 14. 2. 1994 7,875 % p.a., ab 20. 5. 1994 7,5 % p.a., ab 4. 6. 1994 7,125 % p.a., ab 7. 3. 1995 7,75 % p.a., ab 23. 10. 1995 7,25 % p.a., ab 22. 1. 1996 7 % p.a., ab 24. 1. 1997 6,25 % p.a. und ab 1. 1. 1998 6,75 % p.a. an Kreditzinsen verrechnet. Die Darlehensnehmer erhielten quartalsweise Kreditabrechnungen per Post, in denen der jeweilige Zinssatz ersichtlich war. Sie erhoben dagegen keine Einwände.
Die Beklagte nahm regelmäßig Zinsanpassungen vor. Ab dem 1. Quartal 1998 erfolgte jedoch trotz sinkender Geld- und Kapitalmarktzinsen keine Anpassung der Kreditzinsen mehr. Die Beklagte passte nämlich ihre Sollzinsen der Entwicklung der Zinsen für Spareinlagen an. Fallweise reklamierte Bojan R***** bei einem Angestellten der Beklagten, dass seiner Meinung nach der Zinssatz fallen müsse, worauf in Einzelfällen Senkungen erfolgten, ohne dass aber eine konkrete Vereinbarung zustande gekommen wäre. Erst nach Tilgung des Darlehens, nämlich im April 2000, kam Bojan R*****, der gegenüber der Beklagten auch namens seiner Gattin auftrat, die Rechtsmeinung zur Kenntnis, dass er während der Laufzeit des Kredits zuviel an Zinsen bezahlt habe.
Mit Klage vom 6. 11. 2001 begehrte der klagende Verein zunächst den Zuspruch von ATS 319.038 sA an zuviel bezahlten Zinsen, und zwar aus den Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten, des Rechtsirrtums (u.zw. insbesondere, soferne ein Anerkenntnis zu den Zinsabrechnungen angenommen werde), sowie aus dem Titel des Schadenersatzes. Am 31. 7. 2002 dehnte der Kläger das Klagebegehren von (umgerechnet) EUR 23.186,12 um weitere EUR 790,39 (aus dem Kredit 2) auf EUR 23.976,51 sA aus. Beiden Kreditverträgen sei eine Zinsanpassungsklausel zugrunde gelegt worden, welche nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF iVm § 879 ABGB mangels ausreichender Bestimmung unwirksam sei. Die Beklagte habe in der Folge von der Zinsanpassungsklausel auch einseitigen Gebrauch gemacht, indem sie zwar regelmäßig Anhebungen zu ihren Gunsten, Zinssenkungen jedoch nur in eingeschränktem Umfang zugunsten der Darlehensnehmer durchgeführt habe. Der Wegfall der unwirksamen Zinsanpassungsklausel führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages, sondern es sei im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion eine Anpassung der Zinsenklausel nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. Hiefür biete sich die Zinsgleitklausel an, die bei der Beklagten seit dem Jahre 1997 für vergleichbare Verbraucherkredite Anwendung finde. Diese laute: „Der Kreditgeber (Darlehensgeber) ist berechtigt, die Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit-, oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Bei Verbrauchern wird jeweils zum Ersten eines jeden Quartals der Zinssatz um jene Prozentpunkte angepasst, um die sich die Refinanzierungskosten des Kreditgebers (Darlehensgebers) ändern. Das Ergebnis der Anpassung ist auf volle Achtel-Prozentpunkte aufzurunden: Änderungen unter 0,25 %-Punkte werden nicht durchgeführt. Als Index für die Refinanzierungskosten des Kreditgebers (Darlehensgebers) wird das ungewichtete Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Tabelle 5.4 des statistischen Monatsheftes der Österreichischen Nationalbank) und des VIBOR für die Drei-Monats-Gelder (Tabelle 5.2 des statistischen Monatsheftes der Österreichischen Nationalbank) festgelegt, wobei als Basis die jeweiligen Durchschnittswerte des mittleren Monats des vorletzten Quartals dienen. Sollte die Sekundärrendite oder der VIBOR von der Österreichischen Nationalbank nicht mehr veröffentlicht oder ihre Berechnung nach Art und Umfang geändert werden, sind als Anpassungskriterien solche Parameter heranzuziehen, die den ursprünglichen am ehesten entsprechen." Das Abstellen auf einen Mittelwert aus Sekundärmarktrendite und VIBOR (bzw jetzt: EURIBOR) stelle die „First-Best-Lösung" für eine Zinsanpassungsklausel dar. Dies gelte insbesondere auch für Kredite, welche vor dem 1. 3. 1997 aufgenommen worden seien. Lediglich die in dieser neuen Zinsklausel enthaltene Aufrundungsbestimmung sei zu adaptieren, und zwar sei nicht nur eine Auf-, sondern auch eine kaufmännische Abrundung vorzunehmen. Die Gegenüberstellung der von der Beklagten tatsächlich vorgenommenen und einer gerechtfertigten Zinsenanpassung ergebe die klageweise geltend gemachte Summe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Diese sei ausreichend bestimmbar gewesen, die Beklagte habe auch nach billigem Ermessen von der ihr eingeräumten Anpassungsermächtigung Gebrauch gemacht, indem sie sich in erster Linie an ihren eigenen Refinanzierungskosten orientiert habe, welche sich insbesondere aus den Habenzinsen für Bareinlagen ergeben haben. Die Zinsanpassungen seien daher weder rechtsgrundlos gewesen, noch könnten diese der Beklagten als Verschulden angerechnet werden. Im Übrigen wurde die Verjährung sämtlicher Ansprüche eingewendet, weil sowohl die auf Zinsenrückzahlung gerichteten Bereicherungsansprüche als auch allfällige Schadenersatzansprüche nach drei Jahren verjährten, wobei als Beginn der Frist der jeweilige Zahlungszeitpunkt anzunehmen sei.
Der Verjährungseinrede hielt der Kläger entgegen, dass Bereicherungsansprüche erst nach 30 Jahren verjährten und für die Rückforderungsansprüche keine Analogie zu § 1480 ABGB zu ziehen sei. Schadenersatzansprüche, welche konkret auf Kartellrechtsverstöße im Sinn des § 10 Abs 1 KartG gestützt würden, könnten überhaupt erst ab Kenntnis vom schädigenden Verhalten zu verjähren beginnen, sodass bei Klageeinbringung bzw -ausdehnung eine Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Im Übrigen handle es sich im vorliegenden Fall aber um einen Annuitätenkredit, bei dem immer gleich hohe periodische Rückzahlungen erfolgt seien. Damit hätten aber die Darlehensnehmer bei laufendem Kreditvertrag überhaupt keine Rückforderungsansprüche stellen können, vielmehr seien zuviel bezahlte Zinsenanteile der Annuitäten auf Kapitaltilgung anzurechnen. Damit habe die Verjährung aber frühestens mit der vorzeitigen Rückzahlung durch die Darlehensnehmer zu laufen beginnen können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht gegen die Bestimmung § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF verstoßen habe und die Beklagte in der Folge auch nur nach billigem Ermessen Anpassungen durchgeführt habe. Insbesondere könne nicht übersehen werden, dass der bei Vertragsschluss vereinbarte Zinssatz keiner betriebswirtschaftlich vertretbaren Marge entsprochen habe und daher schon deshalb in der Folge eine Anpassung zulässig gewesen sei.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat im Anschluss an die mittlerweile ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 2003, 4 Ob 73/03v, die Rechtsauffassung, dass die hier vereinbarte Zinsanpassungsklausel mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig sei. Die dadurch bedingte Teilunwirksamkeit des Gesamtvertrages führe zu einer Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung. Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile im Jahre 1991 vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrunde gelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, könne erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststehe, was unter den in der Klausel angeführten Umständen zu verstehen sei und ob bzw für welche dieser Umstände es (gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1991) objektive Parameter gegeben habe. Diese Frage könne aber erst nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantwortet werden. Das Berufungsgericht vermeinte weiter, dass, abgesehen davon, dass es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs - an einer 30-jährigen Verjährungsfrist festhalte, eine Verjährung frühestens mit 1. 10. 1990 zu laufen habe beginnen können.
Mit ihrem als „ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs begehrt die Beklagte die Abänderung des angefochtenenen Beschlusses durch Wiederherstellung des Ersturteils.