Die in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs liegen nicht vor; dies folgt aus nachstehenden, gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (iVm § 528a ZPO, § 52 Abs 2 WEG 1975 und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) kurz darzustellenden Gründen:Die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs liegen nicht vor; dies folgt aus nachstehenden, gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit , Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 1975 und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) kurz darzustellenden Gründen:
1. Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung 5 Ob 299/99b = immolex 2000/105 = MietSlg 51.525 die begehrte Genehmigung eines Flugdaches für zwei auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft gelegene PKW-Abstellplätze, die im Rahmen einer Benützungsregelung einem Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen worden waren, nach § 13 Abs 2 WEG 1975 (nunmehr § 16 Abs 2 WEG 2002) beurteilt (vgl auch 5 Ob 58/99m [Gartenhäuschen auf zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenflächen]). Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist nämlich weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (jüngst 5 Ob 213/04s; vgl auch RIS-Justiz RS0083108). Entgegen der von den Antragsgegnern in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht haben daher die Vorinstanzen das Begehren des Antragstellers zutreffend nach § 16 Abs 2 WEG 2002 beurteilt.1. Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung 5 Ob 299/99b = immolex 2000/105 = MietSlg 51.525 die begehrte Genehmigung eines Flugdaches für zwei auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft gelegene PKW-Abstellplätze, die im Rahmen einer Benützungsregelung einem Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen worden waren, nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) beurteilt vergleiche auch 5 Ob 58/99m [Gartenhäuschen auf zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenflächen]). Der Änderungsbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 ist nämlich weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (jüngst 5 Ob 213/04s; vergleiche auch RIS-Justiz RS0083108). Entgegen der von den Antragsgegnern in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht haben daher die Vorinstanzen das Begehren des Antragstellers zutreffend nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 beurteilt.
2. Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjekts von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei alle in Betracht kommenden Gegebenheiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083309) und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft, also die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (5 Ob 228/03w = wobl 2004, 101 [Call]; RIS-Justiz RS0109643
).2. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjekts von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei alle in Betracht kommenden Gegebenheiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083309) und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft, also die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (5 Ob 228/03w = wobl 2004, 101 [Call]; RIS-Justiz
RS0109643).
3. Da die Baumaßnahme des Antragstellers allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss sie also entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Der Antragsteller hat dazu vor dem Erstgericht nur vorgebracht, die Erweiterung des Holzschuppenabteils bezwecke, dieses Objekt „wieder" als Garage benützen, also wieder der bisherigen Widmung entsprechend verwenden zu können. Tatsächlich hat der Antragsteller sein Abteil aber nie als Garage benützt, womit allein schon dem einzig vorgetragenen Antragsgrund der Boden entzogen ist. Der Antragsteller strebt vielmehr einen zweiten Pkw-Abstellplatz an. Er betont dazu in seinem Revisionsrekurs die vermeintlich aus den §§ 2 Abs 2, 5 Abs 2 und 28 Abs 2 WEG 2002 hervorgehende besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber den Pkw-Abstellplätzen zubillige und er hebt weiters den Umstand hervor, dass er auf der Liegenschaft zwei Wohneinheiten, aber nur eine Garage besitze; insoweit sei zu berücksichtigen, dass die zweite Wohneinheit durch Vermietung oder Verkauf ein eigenes rechtliches Schicksal erfahren könne, was ebenfalls sein Interesse an einem zweiten Abstellplatz begründe.3. Da die Baumaßnahme des Antragstellers allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss sie also entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Der Antragsteller hat dazu vor dem Erstgericht nur vorgebracht, die Erweiterung des Holzschuppenabteils bezwecke, dieses Objekt „wieder" als Garage benützen, also wieder der bisherigen Widmung entsprechend verwenden zu können. Tatsächlich hat der Antragsteller sein Abteil aber nie als Garage benützt, womit allein schon dem einzig vorgetragenen Antragsgrund der Boden entzogen ist. Der Antragsteller strebt vielmehr einen zweiten Pkw-Abstellplatz an. Er betont dazu in seinem Revisionsrekurs die vermeintlich aus den Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz 2, und 28 Absatz 2, WEG 2002 hervorgehende besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber den Pkw-Abstellplätzen zubillige und er hebt weiters den Umstand hervor, dass er auf der Liegenschaft zwei Wohneinheiten, aber nur eine Garage besitze; insoweit sei zu berücksichtigen, dass die zweite Wohneinheit durch Vermietung oder Verkauf ein eigenes rechtliches Schicksal erfahren könne, was ebenfalls sein Interesse an einem zweiten Abstellplatz begründe.
4. Soweit das Rekursgericht die Umgestaltung von als Lagerraum dienenden Holzschuppen zu Zweitabstellplätzen für Pkws in Wohnungseigentumsanlagen nicht als verkehrsüblich erkannte, stellt dies jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Auch die Einschätzung des Rekursgerichts, der Wunsch nach einem Zweitabstellplatz für einen Pkw stelle kein ausreichend wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinne des § 16 Abs 2 WEG 2002 dar, kann besonders bei einem - ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft beanspruchenden - Änderungswunsch nicht als gravierende, zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkannt werden. Soweit der Antragsteller auf die mögliche gesonderte Verwertung seiner zweiten Wohnheit hinweist und damit - erstmals im Rechtsmittelverfahren - sein wichtigs Interesse begründen will, handelt es sich um einen Verstoß gegen das auch in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungsverbot (5 Ob 189/02h; RIS-Justiz RS0083104). Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigten, zeigt der Antragsteller somit nicht auf.4. Soweit das Rekursgericht die Umgestaltung von als Lagerraum dienenden Holzschuppen zu Zweitabstellplätzen für Pkws in Wohnungseigentumsanlagen nicht als verkehrsüblich erkannte, stellt dies jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Auch die Einschätzung des Rekursgerichts, der Wunsch nach einem Zweitabstellplatz für einen Pkw stelle kein ausreichend wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 dar, kann besonders bei einem - ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft beanspruchenden - Änderungswunsch nicht als gravierende, zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkannt werden. Soweit der Antragsteller auf die mögliche gesonderte Verwertung seiner zweiten Wohnheit hinweist und damit - erstmals im Rechtsmittelverfahren - sein wichtigs Interesse begründen will, handelt es sich um einen Verstoß gegen das auch in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungsverbot (5 Ob 189/02h; RIS-Justiz RS0083104). Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigten, zeigt der Antragsteller somit nicht auf.
5. Die Stellungnahme zur Revisionsrekursbeantwortung war deshalb zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (stRsp RIS-Justiz RS0041666); dies gilt auch für Repliken zu Rechtsmittelbeantwortungen (vgl 2 Ob 233/98y; 5 Ob 266/02g) und in Verfahren nach § 37 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 (vgl 5 Ob 129/97z).5. Die Stellungnahme zur Revisionsrekursbeantwortung war deshalb zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (stRsp RIS-Justiz RS0041666); dies gilt auch für Repliken zu Rechtsmittelbeantwortungen vergleiche 2 Ob 233/98y; 5 Ob 266/02g) und in Verfahren nach Paragraph 37, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 vergleiche 5 Ob 129/97z).