Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig (vgl 13 Os 13/04), insofern sie (inhaltlich auch) den bezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu. Die eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes kritisierende Beschwerde verkennt, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf überprüft, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt, wobei das Gesetz unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte - versteht (RIS-Justiz RS0117806).Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet, ist sie nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG unzulässig vergleiche 13 Os 13/04), insofern sie (inhaltlich auch) den bezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu. Die eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes kritisierende Beschwerde verkennt, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf überprüft, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt, wobei das Gesetz unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte - versteht (RIS-Justiz RS0117806).
Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (zuletzt: 15 Os 34/04 mit dort angeführten weiteren Zitaten). Von einer offenbar unzureichend begründeten Prognose kann jedoch angesichts der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten Beharrlichkeit und Brutalität bei Verfolgung des kriminellen Ziels, (nämlich der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz von Gewalt, durch die Entziehung der persönlichen Freiheit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und der durch die Tat, welcher er verdächtig ist, indizierten niedrigen Hemmschwelle des Angeklagten bei Ausleben des Sexualtriebes nach dem Genuss alkoholischer Getränke, weiters der Einstufung der Folgen der Tat aufgrund des erheblichen sozialen Störwertes und der ungeschützten Vaginalpenetration als schwer, nicht die Rede sein. Insoferne der Beschwerdeführer aus seiner Unbescholtenheit und der spezialpräventiven Wirkung der nunmehr mehr als sieben Monate dauernden Untersuchungshaft argumentiert, es lägen derzeit keine bestimmten Tatsachen mehr vor, aus denen die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr abgeleitet werden könne, setzt er sich nicht mit der diesbezüglich eingehenden Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie derjenigen vom 18. August 2004, 20 Bs 282/04 (ON 37 des Hv-Aktes), die auch zum Inhalt des bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichtes gemacht wurde (S 3 in 20 Bs 4/05t), auseinander, und zeigt damit keinen Begründungsmangel zu den Grundlagen der Prognoseentscheidung auf. Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO kann im Übrigen durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten (RIS-Justiz RS0114303).Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (zuletzt: 15 Os 34/04 mit dort angeführten weiteren Zitaten). Von einer offenbar unzureichend begründeten Prognose kann jedoch angesichts der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten Beharrlichkeit und Brutalität bei Verfolgung des kriminellen Ziels, (nämlich der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz von Gewalt, durch die Entziehung der persönlichen Freiheit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und der durch die Tat, welcher er verdächtig ist, indizierten niedrigen Hemmschwelle des Angeklagten bei Ausleben des Sexualtriebes nach dem Genuss alkoholischer Getränke, weiters der Einstufung der Folgen der Tat aufgrund des erheblichen sozialen Störwertes und der ungeschützten Vaginalpenetration als schwer, nicht die Rede sein. Insoferne der Beschwerdeführer aus seiner Unbescholtenheit und der spezialpräventiven Wirkung der nunmehr mehr als sieben Monate dauernden Untersuchungshaft argumentiert, es lägen derzeit keine bestimmten Tatsachen mehr vor, aus denen die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr abgeleitet werden könne, setzt er sich nicht mit der diesbezüglich eingehenden Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie derjenigen vom 18. August 2004, 20 Bs 282/04 (ON 37 des Hv-Aktes), die auch zum Inhalt des bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichtes gemacht wurde (S 3 in 20 Bs 4/05t), auseinander, und zeigt damit keinen Begründungsmangel zu den Grundlagen der Prognoseentscheidung auf. Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO kann im Übrigen durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten (RIS-Justiz RS0114303).
Warum die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe angesichts der vom Oberlandesgericht angenommenen Umstände zur Erreichung des Haftzwecks geeignet sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Auch stand die bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes rund sieben Monate dauernde Untersuchungshaft durchaus nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der angesichts des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15) für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe.Warum die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe angesichts der vom Oberlandesgericht angenommenen Umstände zur Erreichung des Haftzwecks geeignet sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Auch stand die bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes rund sieben Monate dauernde Untersuchungshaft durchaus nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der angesichts des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15) für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe.
Bari L***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Grundrechtsbeschwerde war somit zum Teil zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendet, ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Bari L***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Grundrechtsbeschwerde war somit zum Teil zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendet, ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.