Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist - worauf die Vorinstanzen schon zutreffend hingewiesen haben - eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Für die Feuerversicherung ist geregelt, dass nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles jeder Teil berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis zu kündigen (§ 96 Abs 1 VersVG). Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten (§ 96 Abs 2 VersVG). Diese Bestimmung ist im Wege der Analogie auf die Kündigung in allen Sparten der Sachversicherung zu erstrecken (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, S 304, Martin, SVR³, L II 4, Römer/Langheid, VVG², § 96 Rn 4 mwN), sohin auch auf den Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag. Art 14 ABU 1996 entspricht § 96 VersVG. Soweit sich nun die Revisionswerberin darauf stützt, dass diese Bestimmung sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB sei, weil die Klägerin nunmehr keine anderweitige Versicherungsdeckung erlangen könne und dadurch gröblich benachteiligt sei, ist ihr nicht zu folgen.Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist - worauf die Vorinstanzen schon zutreffend hingewiesen haben - eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Für die Feuerversicherung ist geregelt, dass nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles jeder Teil berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis zu kündigen (Paragraph 96, Absatz eins, VersVG). Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten (Paragraph 96, Absatz 2, VersVG). Diese Bestimmung ist im Wege der Analogie auf die Kündigung in allen Sparten der Sachversicherung zu erstrecken (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, S 304, Martin, SVR³, L II 4, Römer/Langheid, VVG², Paragraph 96, Rn 4 mwN), sohin auch auf den Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag. Artikel 14, ABU 1996 entspricht Paragraph 96, VersVG. Soweit sich nun die Revisionswerberin darauf stützt, dass diese Bestimmung sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, weil die Klägerin nunmehr keine anderweitige Versicherungsdeckung erlangen könne und dadurch gröblich benachteiligt sei, ist ihr nicht zu folgen.
§ 96 VersVG beruht darauf, dass das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Dem Kündigungsrecht nach Versicherungsfall liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die Wahrnehmungen anlässlich des Schadensfalles häufig bei dem einen oder dem anderen Teil den begründeten Wunsch hervorruft, an den Vertrag nicht weiter gebunden zu sein. Für den Versicherungsnehmer ist das Kündigungsrecht gewissermaßen ein Korrelat dafür, dass er das Ergebnis einer Schadensbearbeitung durch den Versicherer grundsätzlich hinzunehmen hat. Für den Versicherer begründet es die Möglichkeit, sich von schadensträchtigen Verträgen lösen zu können. Der Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht kann auch darin gesehen werden, dass sich der Wert einer Versicherung erst im Ernstfall erweist. § 96 VersVG ist grundsätzlich dispositiv (7 Ob 179/03d mwN). Durch Art 14 ABU 1996 wurde aber keine vom dispositiven Recht abweichende Vereinbarung zu Lasten der Klägerin getroffen. Eine Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ergibt daher bei Prüfung der Klausel schon mangels Abweichens von der dispositiven Rechtsvorschrift keine gröbliche Benachteiligung der Klägerin (vgl 7 Ob 179/03d, 7 Ob 267/02v, RIS-Justiz RS0016914). Abgesehen davon muss die gröbliche Benachteiligung im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages vor liegen (7 Ob 267/02v, RIS-Justiz RS0016914). Ein Vorbringen dahingehend, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar gewesen sei, dass die Klägerin im Fall eines Schadens und Kündigung durch die Beklagte anderweitig nicht mehr versicherbar sein würde, wurde nicht erstattet. Dass es grundsätzlich sittenwidrig sei, einen Krankheitsfall - noch dazu im Rahmen einer Sachversicherung - als Kündigungsgrund nach Versicherungsfall in Anspruch zu nehmen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Vergleichbare Beschränkungen des Kündigungsrechtes wie sie etwa bei der Krankenversicherung, als Personenversicherung (vgl § 178i VersVG) geschaffen wurden, fehlen für die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung.Paragraph 96, VersVG beruht darauf, dass das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Dem Kündigungsrecht nach Versicherungsfall liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die Wahrnehmungen anlässlich des Schadensfalles häufig bei dem einen oder dem anderen Teil den begründeten Wunsch hervorruft, an den Vertrag nicht weiter gebunden zu sein. Für den Versicherungsnehmer ist das Kündigungsrecht gewissermaßen ein Korrelat dafür, dass er das Ergebnis einer Schadensbearbeitung durch den Versicherer grundsätzlich hinzunehmen hat. Für den Versicherer begründet es die Möglichkeit, sich von schadensträchtigen Verträgen lösen zu können. Der Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht kann auch darin gesehen werden, dass sich der Wert einer Versicherung erst im Ernstfall erweist. Paragraph 96, VersVG ist grundsätzlich dispositiv (7 Ob 179/03d mwN). Durch Artikel 14, ABU 1996 wurde aber keine vom dispositiven Recht abweichende Vereinbarung zu Lasten der Klägerin getroffen. Eine Angemessenheitskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ergibt daher bei Prüfung der Klausel schon mangels Abweichens von der dispositiven Rechtsvorschrift keine gröbliche Benachteiligung der Klägerin vergleiche 7 Ob 179/03d, 7 Ob 267/02v, RIS-Justiz RS0016914). Abgesehen davon muss die gröbliche Benachteiligung im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages vor liegen (7 Ob 267/02v, RIS-Justiz RS0016914). Ein Vorbringen dahingehend, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar gewesen sei, dass die Klägerin im Fall eines Schadens und Kündigung durch die Beklagte anderweitig nicht mehr versicherbar sein würde, wurde nicht erstattet. Dass es grundsätzlich sittenwidrig sei, einen Krankheitsfall - noch dazu im Rahmen einer Sachversicherung - als Kündigungsgrund nach Versicherungsfall in Anspruch zu nehmen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Vergleichbare Beschränkungen des Kündigungsrechtes wie sie etwa bei der Krankenversicherung, als Personenversicherung vergleiche Paragraph 178 i, VersVG) geschaffen wurden, fehlen für die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung.
Aus dem Kündigungsschreiben vom 2. 9. 2003 geht eindeutig hervor, dass Grund der Kündigung der Schadensfall war. Ein darüber hinaus gehender Kündigungsgrund ist bei einer Kündigung anlässlich eines Schadensfalles weder nach § 96 VersVG (Martin, SVR, M II 50, Dörner/Staudinger in BK, § 96 VVG, Rn 8, Römer/Langheid, VVG², § 96, Rn 2, Prölls/Martin, VVG27, § 8 Rn 5) noch nach Art 14 ABU 1996 anzugeben. Die Kündigung erfolgte aber verfrüht, das heißt vor Anerkenntnis der Leistung dem Grunde nach bzw Zahlung, da die Klägerin ja das Anbot der Beklagten auf Zahlung unter Einschluss einer Verzichtserklärung nicht annahm. Das durch die Annahme der Klägerin aufschiebend bedingte Anerkenntnis (RIS-Justiz RS0015806) wurde mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam. Die Beklagte leistete in der Folge aber Zahlung. Zu prüfen ist, ob die verfrühte Kündigung nun dennoch Wirksamkeit entfaltet.Aus dem Kündigungsschreiben vom 2. 9. 2003 geht eindeutig hervor, dass Grund der Kündigung der Schadensfall war. Ein darüber hinaus gehender Kündigungsgrund ist bei einer Kündigung anlässlich eines Schadensfalles weder nach Paragraph 96, VersVG (Martin, SVR, M II 50, Dörner/Staudinger in BK, Paragraph 96, VVG, Rn 8, Römer/Langheid, VVG², Paragraph 96,, Rn 2, Prölls/Martin, VVG27, Paragraph 8, Rn 5) noch nach Artikel 14, ABU 1996 anzugeben. Die Kündigung erfolgte aber verfrüht, das heißt vor Anerkenntnis der Leistung dem Grunde nach bzw Zahlung, da die Klägerin ja das Anbot der Beklagten auf Zahlung unter Einschluss einer Verzichtserklärung nicht annahm. Das durch die Annahme der Klägerin aufschiebend bedingte Anerkenntnis (RIS-Justiz RS0015806) wurde mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam. Die Beklagte leistete in der Folge aber Zahlung. Zu prüfen ist, ob die verfrühte Kündigung nun dennoch Wirksamkeit entfaltet.
Eine zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächsten zulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht (7 Ob 210/03p; Schauer aaO, 300; Prölls/Martin, aaO § 8, Rn 8). Aus dem Schreiben Beilage ./5 geht der Kündigungswille des Versicherers nach Schadensfall eindeutig hervor. Die verfrühte Kündigung ist also als Kündigung nach Zahlung umzudeuten. Zu prüfen ist also, ob die Kündigungsfrist von einem Monat im Sinne des Art 14 ABU 1996 ab Zahlung zum Termin 15. 10. 2003 eingehalten wurde. Fest steht zwar das Datum des Zahlungsauftrags, nicht jedoch der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin (vgl Martin aaO, L II, Rn 31). Dieser Tag ist aber dafür entscheidend, ob die einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, da vor Gutschrift auf dem Konto des Versicherungsnehmers für ihn nicht erkennbar ist, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung erfüllt sind oder nicht. Da der Tag der Gutschrift nicht eindeutig feststeht, kann noch nicht mit der nötigen Sicherheit beurteilt werden, ob die vereinbarte Kündigungsfrist von der Beklagten zum Termin 15.10.2003 gewahrt wurde, also die Kündigung zu diesem Termin rechtswirksam war. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist sie als Kündigung zum nächst möglichen Termin aufzufassen.Eine zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächsten zulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht (7 Ob 210/03p; Schauer aaO, 300; Prölls/Martin, aaO Paragraph 8,, Rn 8). Aus dem Schreiben Beilage ./5 geht der Kündigungswille des Versicherers nach Schadensfall eindeutig hervor. Die verfrühte Kündigung ist also als Kündigung nach Zahlung umzudeuten. Zu prüfen ist also, ob die Kündigungsfrist von einem Monat im Sinne des Artikel 14, ABU 1996 ab Zahlung zum Termin 15. 10. 2003 eingehalten wurde. Fest steht zwar das Datum des Zahlungsauftrags, nicht jedoch der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin vergleiche Martin aaO, L römisch zwei, Rn 31). Dieser Tag ist aber dafür entscheidend, ob die einmonatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, da vor Gutschrift auf dem Konto des Versicherungsnehmers für ihn nicht erkennbar ist, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung erfüllt sind oder nicht. Da der Tag der Gutschrift nicht eindeutig feststeht, kann noch nicht mit der nötigen Sicherheit beurteilt werden, ob die vereinbarte Kündigungsfrist von der Beklagten zum Termin 15.10.2003 gewahrt wurde, also die Kündigung zu diesem Termin rechtswirksam war. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist sie als Kündigung zum nächst möglichen Termin aufzufassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52,