§ 74a EO wurde durch die EO-Novelle 2000 eingeführt. Danach braucht der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen, wenn sie den Betrag von € 30,-- nicht übersteigen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen und auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. Das Einspruchsverfahren ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 74 a, EO wurde durch die EO-Novelle 2000 eingeführt. Danach braucht der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen, wenn sie den Betrag von € 30,-- nicht übersteigen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen und auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. Das Einspruchsverfahren ist sinngemäß anzuwenden.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt zB bei Mohr, Die neue Zwangsversteigerung - EO-Novelle 2000, 67) gehen (unter anderem) davon aus, dass der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs ein wichtiges Anliegen sei, weil er zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung und damit zur Verfahrensbeschleunigung führe. Der mit der EO-Novelle 1995 begonnene Weg solle fortgesetzt werden. Auch die urkundliche Bescheinigung der Barauslagen des betreibenden Gläubigers solle daher in Hinkunft entfallen, dies solle allerdings nur bis zu einem Betrag von € 30,-- gelten. Damit sollten jedenfalls die Kosten einer Meldeauskunft erfasst und höhere Kosten, etwa Auskünfte eines Detektivbüros, nach wie vor bescheinigt werden.
Hiebei dürfte - nach Ansicht des Rekursgerichtes - vom Regelfall ausgegangen worden sein, dass einem betreibenden Gläubiger ein Verpflichteter gegenübersteht. Hier betreibt ein Gläubiger die Exekution gegen zwei verpflichtete Parteien. Der erkennende Senat sieht ausgehend von dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Zweck dieser Bestimmung kein Argument, § 74a EO nicht dahin auszulegen, dem betreibenden Gläubiger den "Freibetrag" von € 30,-- gemäß § 74a EO für jeden Verpflichteten zuzugestehen, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen (zur Vermeidung von Missverständnissen ist klar zu stellen, dass dies aber nicht dazu führen kann, dass im Falle mehrerer verpflichteter Parteien eine nur einen Verpflichteten betreffende entsprechend kostenaufwändige Auskunft [etwa einer Auskunftei] unter Berufung auf diese Bestimmung verzeichnet werden kann, solange sie nur unter dem mit der Anzahl der Verpflichteten vervielfachten Betrag von € 30,-- bleibt. Maßgeblich ist, dass der Betrag je Verpflichteten verzeichnet werden kann. Sollten Bedenken bestehen wird - wie im Gesetz vorgesehen - über Aufforderung des Gerichtes der betreibende Gläubiger die Barauslagen zu belegen haben).Hiebei dürfte - nach Ansicht des Rekursgerichtes - vom Regelfall ausgegangen worden sein, dass einem betreibenden Gläubiger ein Verpflichteter gegenübersteht. Hier betreibt ein Gläubiger die Exekution gegen zwei verpflichtete Parteien. Der erkennende Senat sieht ausgehend von dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Zweck dieser Bestimmung kein Argument, Paragraph 74 a, EO nicht dahin auszulegen, dem betreibenden Gläubiger den "Freibetrag" von € 30,-- gemäß Paragraph 74 a, EO für jeden Verpflichteten zuzugestehen, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen (zur Vermeidung von Missverständnissen ist klar zu stellen, dass dies aber nicht dazu führen kann, dass im Falle mehrerer verpflichteter Parteien eine nur einen Verpflichteten betreffende entsprechend kostenaufwändige Auskunft [etwa einer Auskunftei] unter Berufung auf diese Bestimmung verzeichnet werden kann, solange sie nur unter dem mit der Anzahl der Verpflichteten vervielfachten Betrag von € 30,-- bleibt. Maßgeblich ist, dass der Betrag je Verpflichteten verzeichnet werden kann. Sollten Bedenken bestehen wird - wie im Gesetz vorgesehen - über Aufforderung des Gerichtes der betreibende Gläubiger die Barauslagen zu belegen haben).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht erkennbar lediglich deswegen die die Auskünfte betreffenden Kosten (zusammen € 34,--) nicht zugesprochen, weil der Schwellenwert gemäß § 74a EO überschritten war; es ist deswegen von der Pflicht zur Bescheinigung der verzeichneten Barauslagen im Sinn von § 54 Abs 1 ZPO und § 78 EO ausgegangen. Da diese Rechtsansicht vom erkennenden Senat - wie dargelegt - nicht geteilt wird und aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist, ob das Erstgericht sonstige Bedenken gegen die verzeichneten Kosten hegte, ist die Kostenentscheidung - soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist - aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen aufzutragen.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht erkennbar lediglich deswegen die die Auskünfte betreffenden Kosten (zusammen € 34,--) nicht zugesprochen, weil der Schwellenwert gemäß Paragraph 74 a, EO überschritten war; es ist deswegen von der Pflicht zur Bescheinigung der verzeichneten Barauslagen im Sinn von Paragraph 54, Absatz eins, ZPO und Paragraph 78, EO ausgegangen. Da diese Rechtsansicht vom erkennenden Senat - wie dargelegt - nicht geteilt wird und aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist, ob das Erstgericht sonstige Bedenken gegen die verzeichneten Kosten hegte, ist die Kostenentscheidung - soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist - aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO und insbesondere § 11 RATG. Grundsätzlich wären gemäß § 52 ZPO, § 78 EO die Kosten der Endentscheidung vorzubehalten. Zufolge § 11 RATG bestünde gegenüber dem Gegner nur Anspruch auf Barauslagenersatz, weil im Kostenrekurs ein Betrag begehrt wird, der € 100,-- nicht übersteigt. Da Barauslagen im Rechtsmittel nicht verzeichnet wurden, könnte auch bei einem allfälligen Erfolg im zweiten Rechtsgang ein Kostenzuspruch nicht in Betracht kommen. Die Zulässigerklärung des Rekurses kommt kraft Gesetzes nicht in Betracht, weil es sich um eine Kostenentscheidung handelt (§ 527 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jeweils in Verbindung mit § 78 EO).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und insbesondere Paragraph 11, RATG. Grundsätzlich wären gemäß Paragraph 52, ZPO, Paragraph 78, EO die Kosten der Endentscheidung vorzubehalten. Zufolge Paragraph 11, RATG bestünde gegenüber dem Gegner nur Anspruch auf Barauslagenersatz, weil im Kostenrekurs ein Betrag begehrt wird, der € 100,-- nicht übersteigt. Da Barauslagen im Rechtsmittel nicht verzeichnet wurden, könnte auch bei einem allfälligen Erfolg im zweiten Rechtsgang ein Kostenzuspruch nicht in Betracht kommen. Die Zulässigerklärung des Rekurses kommt kraft Gesetzes nicht in Betracht, weil es sich um eine Kostenentscheidung handelt (Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jeweils in Verbindung mit Paragraph 78, EO).