Der Rekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 526 Abs 2 ZPO) des Berufungsgerichts nicht zulässig.Der Rekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der
Bank
obliegen Überwachungspflichten hinsichtlich Verlosungen und Kündigungen der in ihren Safes befindlichen Wertpapiere grundsätzlich nur dann, wenn ein Depotvertrag abgeschlossen, also nicht nur die Anmietung eines Schrankfaches zum Zweck der Verwahrung, sondern auch die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere als einheitliche Leistung der
Bank
vereinbart wurde. Aus dem vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrag über ein Schrankfach allein kann sich eine solche Überwachungspflicht niemals ergeben, da keine Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der untergebrachten Gegenstände in Betracht kommt (Z 70 Abs 1 und 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte [ABB] Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 10/30, 11/1 ff). Allerdings kann, abweichend von dieser Grundregel eine vertragliche Vereinbarung schlüssig zustandekommen.Der
Bank
obliegen Überwachungspflichten hinsichtlich Verlosungen und Kündigungen der in ihren Safes befindlichen Wertpapiere grundsätzlich nur dann, wenn ein Depotvertrag abgeschlossen, also nicht nur die Anmietung eines Schrankfaches zum Zweck der Verwahrung, sondern auch die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere als einheitliche Leistung der
Bank
vereinbart wurde. Aus dem vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrag über ein Schrankfach allein kann sich eine solche Überwachungspflicht niemals ergeben, da keine Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der untergebrachten Gegenstände in Betracht kommt (Ziffer 70, Absatz eins und 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte [ABB] Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 10/30, 11/1 ff). Allerdings kann, abweichend von dieser Grundregel eine vertragliche Vereinbarung schlüssig zustandekommen.
Nach der Rechtsprechung kommt ein (Auskunfts)Vertrag mit einer
Bank
schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile ein bestimmtes Verhalten, insbesondere die Erteilung einer
Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anfragende eine bedeutsame Vermögensdisposition treffen will und der
Bank
erkennbar ist, dass die
Auskunft
für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient (RIS-Justiz
RS0014562
; vgl Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken5, Rz 20 mwN).Nach der Rechtsprechung kommt ein (Auskunfts)Vertrag mit einer
Bank
schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile ein bestimmtes Verhalten, insbesondere die Erteilung einer
Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anfragende eine bedeutsame Vermögensdisposition treffen will und der
Bank
erkennbar ist, dass die
Auskunft
für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient (RIS-Justiz
RS0014562
; vergleiche Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken5, Rz 20 mwN).
Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann (1 Ob 204/98a uva).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auf Grund der Umstände des Einzelfalles läge ein konkludent abgeschlossener Vertrag des Inhalts vor, dass die Beklagte bei Einlösung der Zinsscheine die allfällige Kündigung des Wertpapiers jeweils prüft und dem Kläger darüber
Auskunft erteilt, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch das Höchstgericht.
Der Rekurs ist somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.