Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 48.314,95. Er habe über Empfehlung eines Versicherungsvertreters bei der beklagten Partei die Eröffnung eines Wertpapierdepotkontos und eines Verrechnungskontos beantragt. Im Auftrag dieses Versicherungsvertreters habe die beklagte Partei am 24. 3. 2000 sowie am 18. 4. 2000 auf Rechnung des Klägers Aktien im Gesamtwert von EUR 51.260 gekauft. In der Folge seien die Aktienkurse stark gefallen und hätten die Aktien zum 31. 12. 2002 lediglich noch einen Wert von EUR 2.184,60 aufgewiesen. Da der Kläger keinerlei Erfahrungen mit Aktien gehabt habe, wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, ihn über die mit der Aktienveranlagung verbundenen Risken aufzuklären, insbesondere über den hochspekulativen Charakter der von ihm erworbenen Aktien. Wäre dies geschehen, hätte der Kläger vom Erwerb solcher Aktien Abstand genommen. Der beklagten Partei sei zudem bekannt gewesen, dass der Versicherungsvertreter über keine Ausbildung oder gar Berechtigung verfügt habe, als Anlageberater tätig zu sein. Sie habe sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass dieser den Kläger über die mit der Wertpapierveranlagung verbundenen Risken (korrekt) aufgeklärt habe.
Die beklagte Partei wandte zusammengefasst ein, sie habe sämtliche in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäfte vereinbarungsgemäß und entsprechend den einschlägigen Sorgfaltsanforderungen durchgeführt. Der Kläger habe sich durch einen versierten Versicherungsberater vertreten lassen, der für das Depot zeichnungsberechtigt gewesen sei. Eine Beratung durch die beklagte Partei sei weder gewünscht noch „nachgefragt" worden. Der Kläger habe daher seine Wertpapiergeschäfte in wirtschaftlicher Eigenständigkeit durchgeführt. Obwohl ihm bereits nach zehn Tagen bewusst gewesen sei, dass die angekauften Aktien Kursverluste aufwiesen, habe er dennoch weitere Aktien gekauft. Es sei ihm jedenfalls ein Mitverschulden zuzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 15.875,82 sA (Zug um Zug gegen Überlassung bestimmter Aktien) statt und wies das Mehrbegehren von EUR 32.439,13 sA ab. Es legte dieser Entscheidung zusammengefasst folgende Feststellungen zu Grunde:
Im Frühjahr 2000 kontaktierte der Kläger telefonisch einen Versicherungsberater, da er über einen Kollegen erfahren hatte, dass dieser „Geldanlagegeschäfte macht" und „sich mit Aktien sehr gut auskennt". Tatsächlich verfügte dieser Versicherungsberater aber über keinerlei Ausbildung im Wertpapierbereich. Er hatte sich seine Kenntnisse des Aktienmarktes selbst erworben und war auch nicht im Besitz einer Konzession als Anlageberater. Bei dem Telefonat stellte der Versicherungsberater dem Kläger die Möglichkeit sehr hoher Gewinnspannen in Aussicht. Dass mit dem Kauf von hochspekulativen Aktien auch das Risiko des Verfalls verbunden ist, teilte er dem Kläger nicht mit. Er gab an, mit der beklagten Partei in engem geschäftlichem Kontakt zu stehen und Wertpapiergeschäfte über Depots bei der beklagten Partei abzuwickeln. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der Versicherungsberater schließlich vom Kläger beauftragt, „in dessen Namen und auf dessen Rechnung zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zu einer bestimmten Summe ohne neuerliche Rücksprache mit dem Kläger für diesen nach eigenem Gutdünken - auch hochspekulative - Aktien zu erwerben".
Der Versicherungsberater, der für Wertpapierumsätze der von ihm zugeführten Kunden von der beklagten Partei jeweils die Hälfte der „standardisierten Bankkosten" erhielt, eröffnete am 23. 3. 2000 ein Wertpapierdepot sowie ein Wertpapierverrechnungskonto. Am selben Tag übersandte die beklagte Partei dem Kläger die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen und das Anlegerprofil samt Kundeninformation. Das Anlegerprofil war zum Teil bereits von Mitarbeitern der beklagten Partei ausgefüllt. So waren die Punkte Anlageziele, Anlagedauer und Kundeninformation schon angekreuzt. Außerdem war der Punkt „Erstgespräch" markiert, obwohl ein solches nie stattgefunden hatte. Der Kläger ergänzte das Anlegerprofil, indem er sein frei verfügbares Jahreseinkommen mit S 300.000 und sein Nettovermögen mit S 900.000 angab und die Fragen nach seinen Erfahrungen und Kenntnissen in Wertpapiergeschäften beantwortete. Er verneinte solche Kenntnisse und bejahte lediglich Erfahrungen bei Investmentfonds. Im Anlegerprofil findet sich der Satz: „Ich bin mir des Verlustrisikos im Hinblick auf mein eingesetztes Kapital voll bewusst. Ich nehme es aber bewusst in Kauf, weil ich auch große Gewinnchancen erwarte". Auch diese Passage war von der beklagten Partei bereits im Voraus angekreuzt worden.
Am 24. 3. 2000 kaufte die beklagte Partei über Auftrag des Versicherungsberaters auf Rechnung des Klägers folgende Aktien zu folgenden Kursen:
110 Stück C***** à EUR 82 EUR 9.161,64
10 Stück S***** à EUR 860 EUR 8.735,21
51 Stück E***** à EUR 177 EUR 9.168,75
17 Stück I***** à EUR 520 EUR 8.978,88
Am 18. 4. 2000 kaufte die beklagte Partei über Auftrag des Klägers weitere Aktien:
68 Stück E***** à EUR 115 EUR 7.943,28
15 Stück S***** à EUR 483 EUR 7.359,48
Insgesamt wurden sohin Aktien im Wert von EUR 50.522 angeschafft, wofür der Kläger samt Spesen EUR 51.512,96 zahlte.
Alle vom Kläger erworbenen Aktien stellten zum Kaufzeitpunkt eine besonders risikoreiche Anlageform dar, was der beklagten Partei bewusst sein musste.
In der Folge verfielen die Aktienkurse binnen kürzester Zeit stark. Das Wertpapierdepot des Klägers hatte zum 8. 9. 2003 nur mehr einen Wert von EUR 2.945,05.
Der Kläger nahm zwischen dem Ankauf des ersten und des zweiten Aktienpakets mit der beklagten Partei Kontakt auf. Er erkundigte sich nach dem Kurs der Aktien, wobei ihm von einem Mitarbeiter der beklagten Partei schon damals berichtet wurde, dass Kursverluste eingetreten waren. Der Kläger deutete gegenüber diesem Mitarbeiter der beklagten Partei mehrfach an, dass er sich „in dieser Angelegenheit" voll auf den Versicherungsberater verlasse. Die Beratung durch einen Mitarbeiter der beklagten Partei wurde vom Kläger „weder gesucht noch abgelehnt". Es fand eine solche auch nie statt.
Die Zusammenarbeit der beklagten Partei mit dem Versicherungsberater endete im Frühjahr 2000, weil nach ihren neuen Richtlinien die von Beratern vermittelten Kunden nunmehr direkt zur Bank kommen mussten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass auf Grund der mangelnden Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers im Anlagewesen und der Risikoträchtigkeit der von ihm georderten Aktien eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der beklagten Partei im Sinne der Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes bestanden habe. Die beklagte Partei hätte den Kläger auch ohne dessen ausdrücklichen Wunsch auf die Gefahren und die Risikoträchtigkeit dieser Anlageform ausführlich und nachhaltig hinweisen müssen. Dass der Kläger im Rahmen der Übersendung des Anlegerprofils schriftliche Risikohinweise zugesandt erhielt und die von der beklagten Partei bereits im Voraus angekreuzte Erklärung unterfertigte, sich des Verlustrisikos im Hinblick auf das eingesetzte Kapital voll bewusst zu sein, sei nicht ausreichend. Dem Kläger sei aber ein erhebliches Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, da er sich von dem Versicherungsberater vorbehaltlos und umfassend vertreten ließ, ohne zuvor auch nur die geringsten Nachforschungen über dessen Sachkunde und Professionalität im Börsenwesen anzustellen. Dass der Kläger lediglich aufgrund eines telefonischen Kontakts einer ihm völlig fremden Person die Verwaltung seines Vermögens anvertraute, stelle eine beispiellose Sorglosigkeit dar. Den Kläger treffe daher hinsichtlich des ersten Ankaufs ein Mitverschuldensanteil von zwei Drittel. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Ankaufs des zweiten Aktienpakets am 18. 4. 2000 bereits über den Kursverlust der im ersten Paket angekauften Aktien informiert war, treffe ihn am Eintritt dieses Teils des Vermögensschadens eine noch höhere Mitverschuldensquote. Diese sei mit drei Viertel zu bemessen. Ausgehend von diesen Mitverschuldensanteilen errechne sich unter Zugrundelegung der Ankaufswerte der Aktien ein Schaden von EUR 15.875,82, welchen die beklagte Partei zu ersetzen habe.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aus § 13 Z 3 und Z 4 WAG ergäben sich die schon bisher von der Rechtsprechung und Lehre zu Effektengeschäften aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und aus dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten. Deren konkrete Ausgestaltung sei jeweils im Einzelfall von der Person des Kunden (insbesondere von dessen Professionalität) sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt abhängig. Mit § 15 WAG sei eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen worden, die die grundsätzliche Sicherung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit bezwecke. Dazu komme, dass bereits in § 11 Abs 1 WAG einleitend die Verpflichtung normiert sei, bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden im Zusammenhang stehen, die Interessen des Kunden bestmöglich zu wahren. Unstrittig sei, dass die beklagte Partei dem Kläger eine derartige Beratung und Aufklärung nicht einmal ansatzweise habe zuteil werden lassen. Die bereits im ersten Rechtsgang geäußerte Ansicht, die beklagte Partei habe nicht allein deshalb, weil der Kläger von einem Versicherungsberater vertreten gewesen sei, die Beratung und Aufklärung unterlassen dürfen, werde aufrecht erhalten. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen. Dieser habe es „gerade darauf angelegt, mit seinem Geld zu spekulieren und auch hochspekulative Aktien zu erwerben." Damit sei die unterbliebene Aufklärung durch die beklagte Partei nicht kausal für den Schaden, den der Kläger durch den Kursverfall der von ihm erworbenen Aktien erlitten habe. In Abänderung des Ersturteils sei das Klagebegehren daher abzuweisen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aus Paragraph 13, Ziffer 3 und Ziffer 4, WAG ergäben sich die schon bisher von der Rechtsprechung und Lehre zu Effektengeschäften aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und aus dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten. Deren konkrete Ausgestaltung sei jeweils im Einzelfall von der Person des Kunden (insbesondere von dessen Professionalität) sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt abhängig. Mit Paragraph 15, WAG sei eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen worden, die die grundsätzliche Sicherung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit bezwecke. Dazu komme, dass bereits in Paragraph 11, Absatz eins, WAG einleitend die Verpflichtung normiert sei, bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden im Zusammenhang stehen, die Interessen des Kunden bestmöglich zu wahren. Unstrittig sei, dass die beklagte Partei dem Kläger eine derartige Beratung und Aufklärung nicht einmal ansatzweise habe zuteil werden lassen. Die bereits im ersten Rechtsgang geäußerte Ansicht, die beklagte Partei habe nicht allein deshalb, weil der Kläger von einem Versicherungsberater vertreten gewesen sei, die Beratung und Aufklärung unterlassen dürfen, werde aufrecht erhalten. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen. Dieser habe es „gerade darauf angelegt, mit seinem Geld zu spekulieren und auch hochspekulative Aktien zu erwerben." Damit sei die unterbliebene Aufklärung durch die beklagte Partei nicht kausal für den Schaden, den der Kläger durch den Kursverfall der von ihm erworbenen Aktien erlitten habe. In Abänderung des Ersturteils sei das Klagebegehren daher abzuweisen.