In diesem Umfang ist jedoch nunmehr der Rekurs des Beklagten unzulässig. Wurde mit der Berichtigung doch die Beschwer des Beklagten durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Umfang beseitigt. Dann wenn das ursprünglich noch gegebene Rechtsschutzinteresse nach Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 9 mwN). Nach § 50 Abs 2 ZPO ist aber in einem derartigen Fall bei der Kostenentscheidung der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die auf diesen Teil entfallende Kostenentscheidung war daher der Endentscheidung vorzubehalten (vgl Fucik in Rechberger ZPO § 52 Rz 2).In diesem Umfang ist jedoch nunmehr der Rekurs des Beklagten unzulässig. Wurde mit der Berichtigung doch die Beschwer des Beklagten durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Umfang beseitigt. Dann wenn das ursprünglich noch gegebene Rechtsschutzinteresse nach Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist aber in einem derartigen Fall bei der Kostenentscheidung der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die auf diesen Teil entfallende Kostenentscheidung war daher der Endentscheidung vorzubehalten vergleiche Fucik in Rechberger ZPO Paragraph 52, Rz 2).
In der Sache selbst stellt der Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht mehr in Frage, sondern verweist nur darauf, dass die Gestaltung als Gesellschaftsverhältnis über Initiative des Klägers erfolgt sei und ihm auch statt eines Stundensatzes von S 100,-- danach S 210,-- zugestanden worden seien, jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass weder Weihnachtsgeld noch Urlaubszuschuss gebühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sonderzahlungen sowie einer Urlaubsentschädigung auf Basis des überhöhten Entgeltes widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Allgemein ist darauf zu verweisen, dass die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen regelmäßig nicht nach der Bezeichnung und allein der Gestaltung allfälliger schriftlicher Verträge beurteilt wird, sondern auch nach einer allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses (vgl RIS-Justiz RS0111914
mwN zuletzt etwa 9 ObA 53/04s). Als wesentliches Abgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages im Sinne des § 1151 ABGB von anderen Vertragstypen wird in ständiger Judikatur die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0021306 mzwN, zuletzt etwa OGH 8 ObS 13/03z). Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0021284 mzwN etwa 8 ObA 83/03k). Weder die im Ergebnis bestehende Vertragsbeziehung zu der Gemeinschuldnerin (vgl dazu etwa auch OGH 29. 6. 1994, 9 ObA 92/94; zur Abwicklung von Entgeltansprüchen durch Dritte etwa aber auch VwGH 22. 4. 1996, Zl 96/04/0065); allgemein zur Feststellung des Arbeitgebers OGH 15. 12. 1999, 9 ObA 248/99g) noch die Qualifikation als abhängiges Arbeitsverhältnis im Sinne der dargestellten Judikatur werden im Ergebnis bestritten. Nach den wesentlichen Feststellungen fußt doch die Tätigkeit des Klägers für die Gemeinschuldnerin ja auch auf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger, die im Wesentlichen darauf hinaus lief, dass der Kläger zwar als Selbständiger über die OHG abgerechnet wurde, aber weiter wie ein Arbeitnehmer in völliger Integration und Weisungsunterworfenheit in den Betrieb der Gemeinschuldnerin auch persönlich abhängig arbeitete.Allgemein ist darauf zu verweisen, dass die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen regelmäßig nicht nach der Bezeichnung und allein der Gestaltung allfälliger schriftlicher Verträge beurteilt wird, sondern auch nach einer allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses vergleiche RIS-Justiz
RS0111914 mwN zuletzt etwa 9 ObA 53/04s). Als wesentliches Abgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages im Sinne des Paragraph 1151, ABGB von anderen Vertragstypen wird in ständiger Judikatur die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0021306 mzwN, zuletzt etwa OGH 8 ObS 13/03z). Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt vergleiche dazu etwa RIS-Justiz RS0021284 mzwN etwa 8 ObA 83/03k). Weder die im Ergebnis bestehende Vertragsbeziehung zu der Gemeinschuldnerin vergleiche dazu etwa auch OGH 29. 6. 1994, 9 ObA 92/94; zur Abwicklung von Entgeltansprüchen durch Dritte etwa aber auch VwGH 22. 4. 1996, Zl 96/04/0065); allgemein zur Feststellung des Arbeitgebers OGH 15. 12. 1999, 9 ObA 248/99g) noch die Qualifikation als abhängiges Arbeitsverhältnis im Sinne der dargestellten Judikatur werden im Ergebnis bestritten. Nach den wesentlichen Feststellungen fußt doch die Tätigkeit des Klägers für die Gemeinschuldnerin ja auch auf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger, die im Wesentlichen darauf hinaus lief, dass der Kläger zwar als Selbständiger über die OHG abgerechnet wurde, aber weiter wie ein Arbeitnehmer in völliger Integration und Weisungsunterworfenheit in den Betrieb der Gemeinschuldnerin auch persönlich abhängig arbeitete.
Berechtigt wendet sich die Beklagte aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger ausgehend vom vereinbarten "Stundenlohn" von S 210,-- statt der bisher ihm gebührenden S 100,-- nunmehr auch zusätzlich Sonderzahlungen gebühren würden.
Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es den Parteien des Arbeitsvertrages auch frei steht, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend § 3 Abs 1 ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen (vgl dazu RIS-Justiz RS0051019 mzwN etwas zuletzt 9 ObA 287/01y; vgl im Ergebnis auch Kientaibl, Arbeitsvertragliche Folgen bei Verkennung der Arbeitnehmereigenschaft, JBl 2004, 627; eine andere Frage ist jene, was nun als vereinbartes Bruttoentgelt anzusehen ist - vgl OGH 1. 6. 1997 9 ObA 185/97 = DRdA 1998/20 [tw. krit Gerlach]).Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es den Parteien des Arbeitsvertrages auch frei steht, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0051019 mzwN etwas zuletzt 9 ObA 287/01y; vergleiche im Ergebnis auch Kientaibl, Arbeitsvertragliche Folgen bei Verkennung der Arbeitnehmereigenschaft, JBl 2004, 627; eine andere Frage ist jene, was nun als vereinbartes Bruttoentgelt anzusehen ist - vergleiche OGH 1. 6. 1997 9 ObA 185/97 = DRdA 1998/20 [tw. krit Gerlach]).
Genau eine solche Vereinbarung ist aber hier anzunehmen. Hat die Gemeinschuldnerin doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger im Rahmen der "selbständigen Tätigkeit" nunmehr keine Sonderzahlungen gebühren würden und war der Kläger damit auch einverstanden. Dass damit die Grenze des Kollektivvertrages für das Mindestentgelt unterschritten worden wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Es ist jedoch allgemein davon auszugehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Ansprüche darauf stützen will, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages unterschritten wurden, er auch ein dahingehendes Vorbringen zu erstatten hat. Hier hat der Kläger nicht einmal klar ausgeführt, nach welchem Kollektivvertrag überhaupt die Sonderzahlungen zustehen sollten.
Anders stellt sich die Frage im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen auf eine Urlaubsersatzleistung dar. Das Urlaubsgesetz legt zwingend (vgl § 12 UrlG) den Anspruch von Arbeitnehmern auf Urlaub in dem im Gesetz genannten Ausmaß, aber auch die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest (vgl § 10 UrlG).Anders stellt sich die Frage im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen auf eine Urlaubsersatzleistung dar. Das Urlaubsgesetz legt zwingend vergleiche Paragraph 12, UrlG) den Anspruch von Arbeitnehmern auf Urlaub in dem im Gesetz genannten Ausmaß, aber auch die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest vergleiche Paragraph 10, UrlG).
Nach ständiger Judikatur sollen die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, unwirksam, weil es gegen den Zweck der Regelungen des Urlaubsgesetzes verstößt (vgl RIS-Justiz RS0077538 mzwN, zuletzt etwa 8 ObA 256/98z; ebenso Czerny, UrlG8, 196; Kuderna, UrlG2 196 uva).Nach ständiger Judikatur sollen die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, unwirksam, weil es gegen den Zweck der Regelungen des Urlaubsgesetzes verstößt vergleiche RIS-Justiz RS0077538 mzwN, zuletzt etwa 8 ObA 256/98z; ebenso Czerny, UrlG8, 196; Kuderna, UrlG2 196 uva).
Der Oberste Gerichtshof hat nun teilweise die Geltendmachung von Ansprüchen oder Einwendungen im Wesentlichen unter dem Aspekt des § 879 ABGB auch als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen beurteilt (vgl etwa OGH 9 ObA 153/03w zur unzulässigen Berufung auf eine Verfallsklausel, wenn der Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers selbst an der Geltendmachung der Ansprüche behindert war; oder OGH 9 ObA 138/01m hinsichtlich der unzulässigen Androhung einer Entlassung ohne konkrete Anhaltspunkte). Auch wurde erörtert, inwieweit die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Widerspruch zum bisherigen eigenem Verhalten stehen, als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden könnten (vgl dazu etwa OGH 9. 11. 2000, 8 ObS 204/00h mwN, etwa auch Marder, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 104 ff, insb 110). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der jeweilige Vertragspartner ein Verhalten gesetzt hat, das die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit diesem Verhalten im Widerspruch stehen, als sittenwidrig erscheinen ließ (vgl dazu insb den obgenannten Fall hinsichtlich des Verfallseinwandes). In diesem Zusammenhang ist nun aber auch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig von einem Verhandlungsungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugehen ist (vgl etwa OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 277/01w = Arb 12.253 = DRdA 2002/48) mzwN). Weiters kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben, dass die Verfolgung der von diesen angestrebten Ziele unabhängig vom Erklärungsverhalten der Vertragsparteien nicht als missbräuchlich angesehen werden kann.Der Oberste Gerichtshof hat nun teilweise die Geltendmachung von Ansprüchen oder Einwendungen im Wesentlichen unter dem Aspekt des Paragraph 879, ABGB auch als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen beurteilt vergleiche etwa OGH 9 ObA 153/03w zur unzulässigen Berufung auf eine Verfallsklausel, wenn der Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers selbst an der Geltendmachung der Ansprüche behindert war; oder OGH 9 ObA 138/01m hinsichtlich der unzulässigen Androhung einer Entlassung ohne konkrete Anhaltspunkte). Auch wurde erörtert, inwieweit die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Widerspruch zum bisherigen eigenem Verhalten stehen, als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden könnten vergleiche dazu etwa OGH 9. 11. 2000, 8 ObS 204/00h mwN, etwa auch Marder, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 104 ff, insb 110). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der jeweilige Vertragspartner ein Verhalten gesetzt hat, das die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit diesem Verhalten im Widerspruch stehen, als sittenwidrig erscheinen ließ vergleiche dazu insb den obgenannten Fall hinsichtlich des Verfallseinwandes). In diesem Zusammenhang ist nun aber auch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig von einem Verhandlungsungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugehen ist vergleiche etwa OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 277/01w = Arb 12.253 = DRdA 2002/48) mzwN). Weiters kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben, dass die Verfolgung der von diesen angestrebten Ziele unabhängig vom Erklärungsverhalten der Vertragsparteien nicht als missbräuchlich angesehen werden kann.
Hier geht nun beim Urlaubsgesetzes ganz eindeutig die Zielrichtung hervor, dem Arbeitnehmer unabhängig von allfälligen Vereinbarungen die Möglichkeit eines Urlaubsverbrauches zu sichern. Unter Beachtung dieser klaren Zielsetzung des Gesetzes kann aber auch die Geltendmachung dieser Ansprüche, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Es hat daher hinsichtlich der begehrten Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR 1.744,14 bei der Aufhebung und Rückverweisung zu verbleiben.
Es verbleibt damit letztlich die Frage des vom Kläger erst im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Ersatzes der von ihm der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2000, also lange nach Beendigung des „Dienstverhältnisses", bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG. Dazu hat sich der Kläger im Wesentlichen nur auf eine Verletzung der Aufklärungspflichten berufen und dass ihm solche Beiträge in seiner Stellung als Dienstnehmer nicht vorgeschrieben worden wären.
Eine Verletzung von Aufklärungspflichten konnten nun hier nicht festgestellt werden, da der Kläger ja darüber informiert wurde, dass er in Hinkunft für die Beiträge nach dem GSVG aufzukommen haben werde. Welche konkreten Aufklärungspflichten hier verletzt sein könnten, stellt der Kläger auch nicht dar (vgl allgemein etwa zu den Aufklärungspflichten des Arbeitgebers OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 243/02d-9).Eine Verletzung von Aufklärungspflichten konnten nun hier nicht festgestellt werden, da der Kläger ja darüber informiert wurde, dass er in Hinkunft für die Beiträge nach dem GSVG aufzukommen haben werde. Welche konkreten Aufklärungspflichten hier verletzt sein könnten, stellt der Kläger auch nicht dar vergleiche allgemein etwa zu den Aufklärungspflichten des Arbeitgebers OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 243/02d-9).
Was nun die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge als solche betrifft, so fußt diese auf der von ihm selbst bewirkten Stellung des Klägers als Gesellschafter der OHG (vgl § 2 Abs 1 Z 2 GSVG).Was nun die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge als solche betrifft, so fußt diese auf der von ihm selbst bewirkten Stellung des Klägers als Gesellschafter der OHG vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG).
Legt man nun zugrunde, dass hier tatsächlich eine dem ASVG nach § 4 Abs 2 unterliegende Tätigkeit vorliegt, so stellt sich die Frage, inwieweit hier nun tatsächlich dem Kläger ein Nachteil entstanden ist bzw inwieweit dem Kläger nicht eine Abwehr dieses Nachteiles zuzumuten wäre. Dabei fällt hier auch ins Gewicht, dass die Vorschreibung dieser Beiträge offensichtlich erst nach Beendigung des "Dienstverhältnisses" erfolgte.Legt man nun zugrunde, dass hier tatsächlich eine dem ASVG nach Paragraph 4, Absatz 2, unterliegende Tätigkeit vorliegt, so stellt sich die Frage, inwieweit hier nun tatsächlich dem Kläger ein Nachteil entstanden ist bzw inwieweit dem Kläger nicht eine Abwehr dieses Nachteiles zuzumuten wäre. Dabei fällt hier auch ins Gewicht, dass die Vorschreibung dieser Beiträge offensichtlich erst nach Beendigung des "Dienstverhältnisses" erfolgte.
Damit ist also zu beurteilen, ob nicht doch wirksam eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG bzw eine Formalversicherung nach § 14 GSVG trotz der Vorliegens der Versicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG zustande gekommen ist.Damit ist also zu beurteilen, ob nicht doch wirksam eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG bzw eine Formalversicherung nach Paragraph 14, GSVG trotz der Vorliegens der Versicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zustande gekommen ist.
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der „Neuen Selbständigen" nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und den „Freien Dienstnehmern" nach § 4 Abs 4 ASVG hat der Gesetzgeber nun spezifisch Abgrenzungsmechanismen eingeführt.Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der „Neuen Selbständigen" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und den „Freien Dienstnehmern" nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hat der Gesetzgeber nun spezifisch Abgrenzungsmechanismen eingeführt.
Es besteht die Möglichkeit von Feststellungsbescheiden nach § 194a GSVG, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen hat, ob die in § 2 Abs 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 410 Abs 1 Z 8 ASVG kann bescheidmäßig festgestellt werden kann, ob entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG als gegeben erachtet wird.Es besteht die Möglichkeit von Feststellungsbescheiden nach Paragraph 194 a, GSVG, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen hat, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG kann bescheidmäßig festgestellt werden kann, ob entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als gegeben erachtet wird.
Entsprechend § 10 Abs 1a ASVG beginnt die Pflichtversicherung nach dem ASVG bei den "freien Dienstnehmern" nach § 4 Abs 4 ASVG dann auch erst mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.Entsprechend Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG beginnt die Pflichtversicherung nach dem ASVG bei den "freien Dienstnehmern" nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG dann auch erst mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
Fasst man dies nun zusammen, so lässt sich hinsichtlich der Frage der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und "echten Dienstnehmern nach § 4 ABS 2 AVG feststellen. Während im Bereich der offensichtlich vom Gesetzgeber als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen und "freien Dienstnehmern eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung (vgl § 10 Abs 1a ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG offensichtlich davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll (vgl dazu dass allerdings teilweise auch eine Übertragung des neuen Abgrenzungsmodells auf andere Fälle erwogen wurde, Grillberger/Mosler, Sozialversicherung für Dienstnehmer und Selbständige, 52; vgl im übrigen zur mangelnden Wirksamkeit einer Formalversicherung bei vorsätzlichem Scheindienstverhältnis VwGH 18. 12. 2003, 2000/08/0189).Fasst man dies nun zusammen, so lässt sich hinsichtlich der Frage der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und "echten Dienstnehmern nach Paragraph 4, ABS 2 AVG feststellen. Während im Bereich der offensichtlich vom Gesetzgeber als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen und "freien Dienstnehmern eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung vergleiche Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG offensichtlich davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll vergleiche dazu dass allerdings teilweise auch eine Übertragung des neuen Abgrenzungsmodells auf andere Fälle erwogen wurde, Grillberger/Mosler, Sozialversicherung für Dienstnehmer und Selbständige, 52; vergleiche im übrigen zur mangelnden Wirksamkeit einer Formalversicherung bei vorsätzlichem Scheindienstverhältnis VwGH 18. 12. 2003, 2000/08/0189).
Gegen die Möglichkeit die Vorschreibung der Beiträge abzuwehren, würde nur das Vorliegen einer Formalversicherung sprechen.
Nach § 14 Abs 1 GSVG wird eine "Formalversicherung" begründet, wenn der Versicherungsträger den Bestand einer Pflichtversicherung als gegeben erachtet und 3 Monate (Krankenversicherung) bzw 6 Monate (Pensionsversicherung) ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. Aber auch nach dieser Bestimmung gelten in der Pensionsversicherung die Ausnahmegründe gemäß § 4 GSVG. Zufolge Abs 3 Z 2 des § 4 GSVG sind aber Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung ausgenommen (vgl zur Krankenversicherung § 4 Abs 3 Z 1 GSVG).Nach Paragraph 14, Absatz eins, GSVG wird eine "Formalversicherung" begründet, wenn der Versicherungsträger den Bestand einer Pflichtversicherung als gegeben erachtet und 3 Monate (Krankenversicherung) bzw 6 Monate (Pensionsversicherung) ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. Aber auch nach dieser Bestimmung gelten in der Pensionsversicherung die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 4, GSVG. Zufolge Absatz 3, Ziffer 2, des Paragraph 4, GSVG sind aber Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung ausgenommen vergleiche zur Krankenversicherung Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG).
Damit hat der Beklagte zutreffend geltend gemacht, dass sich der Kläger ja gegen die Vorschreibung von weiteren Beiträgen zur Wehr hätte setzten können (vgl im übrigen zu den Rückforderungsmöglichkeiten und den Verrechnungsregeln § 41 GSVG). Dass dem Aspekte des zeitlichen Ablaufs der Beitragsentrichtung entgegenstünden, wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies ergebe. Es ist daher auf die weiteren Unterschiede zwischen dem ASVG und dem GSVG nicht einzugehen (vgl § 539 ASVG wonach Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherten im voraus unwirksam sind; § 51 Abs 3 ASVG zur anteiligen Tragung der vom Dienstgeber geschuldeten Beiträge [vgl § 58 Abs 2 ASVG]; § 60 ASVG der die regelmäßig und nicht plötzlich Belastung des Dienstnehmers mit Sozialversicherungsbeiträgen gewährleistet).Damit hat der Beklagte zutreffend geltend gemacht, dass sich der Kläger ja gegen die Vorschreibung von weiteren Beiträgen zur Wehr hätte setzten können vergleiche im übrigen zu den Rückforderungsmöglichkeiten und den Verrechnungsregeln Paragraph 41, GSVG). Dass dem Aspekte des zeitlichen Ablaufs der Beitragsentrichtung entgegenstünden, wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies ergebe. Es ist daher auf die weiteren Unterschiede zwischen dem ASVG und dem GSVG nicht einzugehen vergleiche Paragraph 539, ASVG wonach Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherten im voraus unwirksam sind; Paragraph 51, Absatz 3, ASVG zur anteiligen Tragung der vom Dienstgeber geschuldeten Beiträge [vgl Paragraph 58, Absatz 2, ASVG]; Paragraph 60, ASVG der die regelmäßig und nicht plötzlich Belastung des Dienstnehmers mit Sozialversicherungsbeiträgen gewährleistet).
In diesem Bereich ist daher das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 52 ZPO.