Begründung:
Die Klägerinnen begehren die Aufhebung des Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich vom 19. 2. 2004, GZ SCH-4853, mit dem das von ihnen gegen die (auch dort) Beklagte erhobene, auf Zahlung von Werklohn ua von insgesamt EUR 1,811.386,92 gerichtete Klagebegehren in Ansehung der Erstklägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgewiesen und hinsichtlich der Zweitklägerin die Klage wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes zurückgewiesen wurde. Dem Schiedsgericht gehörten neben dem Obmann Rechtsanwalt Dr. Benedikt S***** der von den Klägerinnen benannte Schiedsrichter Dr. Peter R***** und der von der Beklagten benannte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Christian H***** an. Die Klägerinnen begründen ihr Aufhebungsbegehren im Wesentlichen damit, ihnen seien erst nach Zustellung des Schiedsspruches Ablehnungsgründe gegen den Schiedsrichter Dr. H***** bekannt geworden. Dieser gehöre der Wiener Rechtsanwaltskanzlei S***** & Partner an und habe am 14. 2. 2003 dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Damit habe der Genannte seine Verpflichtung zur Offenlegung all jener Umstände verletzt, die objektiv Anlass zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit geben könnten. Die Kanzlei S***** & Partner sei nämlich „die österreichische Rechtsanwaltskanzlei" der D***** AG, die sie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vertreten habe; zudem sei ein Mitglied der Kanzlei S***** & Partner Aufsichtsratsmitglied einer Fondsgesellschaft der D*****. Eine zu 100 % im Besitz der D***** befindliche Gesellschaft sei nun mit 10,37 % an der Beklagten beteiligt, eine andere Gesellschaft, die vermutlich ebenfalls der D***** gehöre, halte 2,05 % der Anteile der Beklagten. Der Schiedsrichter Dr. H***** habe sich demnach in einem massiven Interessenkonflikt befunden. Nur so lasse sich der für die Klägerinnen unerwartete und unverständliche Schiedsspruch erklären. Im Hinblick auf die erst nach Fällung des Schiedsspruches bekannt gewordenen Befangenheitsgründe werde der Schiedsspruch aus den Gründen der Z 2, 3, 6 und 7 des § 595 Abs 1 ZPO angefochten. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Ein Schiedsspruch könne nur aus den in § 595 ZPO taxativ aufgezählten Gründen angefochten werden.Die Klägerinnen begehren die Aufhebung des Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich vom 19. 2. 2004, GZ SCH-4853, mit dem das von ihnen gegen die (auch dort) Beklagte erhobene, auf Zahlung von Werklohn ua von insgesamt EUR 1,811.386,92 gerichtete Klagebegehren in Ansehung der Erstklägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgewiesen und hinsichtlich der Zweitklägerin die Klage wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes zurückgewiesen wurde. Dem Schiedsgericht gehörten neben dem Obmann Rechtsanwalt Dr. Benedikt S***** der von den Klägerinnen benannte Schiedsrichter Dr. Peter R***** und der von der Beklagten benannte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Christian H***** an. Die Klägerinnen begründen ihr Aufhebungsbegehren im Wesentlichen damit, ihnen seien erst nach Zustellung des Schiedsspruches Ablehnungsgründe gegen den Schiedsrichter Dr. H***** bekannt geworden. Dieser gehöre der Wiener Rechtsanwaltskanzlei S***** & Partner an und habe am 14. 2. 2003 dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Damit habe der Genannte seine Verpflichtung zur Offenlegung all jener Umstände verletzt, die objektiv Anlass zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit geben könnten. Die Kanzlei S***** & Partner sei nämlich „die österreichische Rechtsanwaltskanzlei" der D***** AG, die sie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vertreten habe; zudem sei ein Mitglied der Kanzlei S***** & Partner Aufsichtsratsmitglied einer Fondsgesellschaft der D*****. Eine zu 100 % im Besitz der D***** befindliche Gesellschaft sei nun mit 10,37 % an der Beklagten beteiligt, eine andere Gesellschaft, die vermutlich ebenfalls der D***** gehöre, halte 2,05 % der Anteile der Beklagten. Der Schiedsrichter Dr. H***** habe sich demnach in einem massiven Interessenkonflikt befunden. Nur so lasse sich der für die Klägerinnen unerwartete und unverständliche Schiedsspruch erklären. Im Hinblick auf die erst nach Fällung des Schiedsspruches bekannt gewordenen Befangenheitsgründe werde der Schiedsspruch aus den Gründen der Ziffer 2, 3, 6 und 7 des Paragraph 595, Absatz eins, ZPO angefochten. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Ein Schiedsspruch könne nur aus den in Paragraph 595, ZPO taxativ aufgezählten Gründen angefochten werden.
§ 595 Abs 1 Z 4 ZPO sehe als Aufhebungsgrund vor, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Erlange der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Sachverhalt Kenntnis, der die Ablehnung des Schiedsrichters rechtfertige, müsse in Entsprechung der Anwendung der für die staatlichen Gerichte geltenden Grundsätze unterschieden werden, ob der Sachverhalt einen Ablehnungsgrund im engeren Sinn oder einen Ausschließungsgrund bilde. Nur ein später hervorgekommener Ausschließungsgrund rechtfertige eine Anfechtung nach der zitierten Bestimmung. Einen Ausschließungsgrund habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung minder gewichtiger Gründe, die mit dem Ergehen des Schiedsspruches bzw vor staatlichen Gerichten mit der Rechtskraft befristet seien, widerspreche nicht den Grundwerten der Rechtsordnung, zu denen auch Rechtssicherheit gehöre. Selbst die Fällung eines Urteiles durch einen ausgeschlossenen Richter könne nur befristet geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Zweitklägerin liege außerdem keine angefochtene Sachentscheidung vor, was eine Aufhebungsklage ausschließe.Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sehe als Aufhebungsgrund vor, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Erlange der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Sachverhalt Kenntnis, der die Ablehnung des Schiedsrichters rechtfertige, müsse in Entsprechung der Anwendung der für die staatlichen Gerichte geltenden Grundsätze unterschieden werden, ob der Sachverhalt einen Ablehnungsgrund im engeren Sinn oder einen Ausschließungsgrund bilde. Nur ein später hervorgekommener Ausschließungsgrund rechtfertige eine Anfechtung nach der zitierten Bestimmung. Einen Ausschließungsgrund habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung minder gewichtiger Gründe, die mit dem Ergehen des Schiedsspruches bzw vor staatlichen Gerichten mit der Rechtskraft befristet seien, widerspreche nicht den Grundwerten der Rechtsordnung, zu denen auch Rechtssicherheit gehöre. Selbst die Fällung eines Urteiles durch einen ausgeschlossenen Richter könne nur befristet geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Zweitklägerin liege außerdem keine angefochtene Sachentscheidung vor, was eine Aufhebungsklage ausschließe.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Von den Klägerinnen werde selbst erkannt, dass die Aufhebungsgründe im § 595 ZPO erschöpfend aufgezählt seien und Z 4 leg cit die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht voraussetze und daher hier nicht zur Anwendung gelangen könne. Nicht umfasst sei der Fall, dass der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erlange, da nur ein später hervorkommender Ausschließungsgrund, nicht aber ein bloßer Ablehnungsgrund eine Anfechtungsklage rechtfertige.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Von den Klägerinnen werde selbst erkannt, dass die Aufhebungsgründe im Paragraph 595, ZPO erschöpfend aufgezählt seien und Ziffer 4, leg cit die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht voraussetze und daher hier nicht zur Anwendung gelangen könne. Nicht umfasst sei der Fall, dass der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erlange, da nur ein später hervorkommender Ausschließungsgrund, nicht aber ein bloßer Ablehnungsgrund eine Anfechtungsklage rechtfertige.
Alle von den Klägerinnen geltend gemachten Anfechtungsgründe, nämlich § 595 Abs 1 Z 2, 3, 6 und 7 ZPO seien nicht gegeben. Nach § 595 Abs 1 Z 7 ZPO sei der Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen vorhanden seien, unter denen nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 7 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei aber der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht gegeben, der sich auf die jeder gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen, somit den der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt, nicht aber auf andere, wenngleich wesentliche, Umstände des Verfahrens beziehe, wie eben jenen Umstand, dass der Sachverhalt von unparteiischen und unabhängigen Richtern beurteilt werde. Davon abgesehen werde von den Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beiziehung eines anderen Schiedsrichters (zusätzlich zu den beiden als nicht befangen erachteten) „sozusagen automatisch" eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Nach Z 6 leg cit habe die Aufhebung des Schiedsspruches zu erfolgen, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPRG durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könne. Unter den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung würden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung sei nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen sei enger als der Bereich zwingenden Rechtes, der erste Tatbestand der Z 6 leg cit entspreche der ordre public-Formulierung des § 6 IPRG. Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechtes liege dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Die Klägerinnen machten aber nicht geltend, dass das Ergebnis des Schiedsspruches tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche, sondern stützten sich vielmehr darauf, dass Z 6 leg cit auch Verletzungen des formellen Rechtes, wie die Mitwirkung eines befangenen Richters an der Entscheidung, betreffe. Dem könne, wie noch zur Z 3 der genannten Gesetzesbestimmung auszuführen sein werde, nicht zugestimmt werden.Alle von den Klägerinnen geltend gemachten Anfechtungsgründe, nämlich Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 7 ZPO seien nicht gegeben. Nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sei der Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen vorhanden seien, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei aber der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht gegeben, der sich auf die jeder gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen, somit den der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt, nicht aber auf andere, wenngleich wesentliche, Umstände des Verfahrens beziehe, wie eben jenen Umstand, dass der Sachverhalt von unparteiischen und unabhängigen Richtern beurteilt werde. Davon abgesehen werde von den Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beiziehung eines anderen Schiedsrichters (zusätzlich zu den beiden als nicht befangen erachteten) „sozusagen automatisch" eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Nach Ziffer 6, leg cit habe die Aufhebung des Schiedsspruches zu erfolgen, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPRG durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könne. Unter den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung würden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung sei nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen sei enger als der Bereich zwingenden Rechtes, der erste Tatbestand der Ziffer 6, leg cit entspreche der ordre public-Formulierung des Paragraph 6, IPRG. Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechtes liege dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Die Klägerinnen machten aber nicht geltend, dass das Ergebnis des Schiedsspruches tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche, sondern stützten sich vielmehr darauf, dass Ziffer 6, leg cit auch Verletzungen des formellen Rechtes, wie die Mitwirkung eines befangenen Richters an der Entscheidung, betreffe. Dem könne, wie noch zur Ziffer 3, der genannten Gesetzesbestimmung auszuführen sein werde, nicht zugestimmt werden.
Auch der Aufhebungsgrund der Z 2 leg cit, der ua zur Voraussetzung habe, dass der Partei im Schiedsgerichtsverfahren nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, sei nicht gegeben. Das rechtliche Gehör werde im Sinne dieser Regelung nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert gewesen sei. Von den Klägerinnen werde aber kein Umstand aufgezeigt, der in diesem Sinne als Verletzung des rechtlichen Gehörs angesehen werden könnte.Auch der Aufhebungsgrund der Ziffer 2, leg cit, der ua zur Voraussetzung habe, dass der Partei im Schiedsgerichtsverfahren nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, sei nicht gegeben. Das rechtliche Gehör werde im Sinne dieser Regelung nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert gewesen sei. Von den Klägerinnen werde aber kein Umstand aufgezeigt, der in diesem Sinne als Verletzung des rechtlichen Gehörs angesehen werden könnte.
Z 3 leg cit, wonach der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn ua gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes verletzt worden seien, sähen die Klägerinnen, ausgehend von einem Erfordernis der Gleichbehandlung zwischen Schiedsverfahren und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zu Unrecht verwirklicht. Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterlägen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, bestehe ein wesentlicher Unterschied. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Verfahrensgrundsätze der staatlichen Rechtsordnung eine Anfechtung möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sei die Aufhebungsklage mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen eine Entscheidung erster Instanz nicht vergleichbar; sie sei eine prozessuale Rechtsgestaltungsklage, die teilweise die Funktionen der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen des ordentlichen Verfahrens übernehme. Eine Gleichbehandlung von Rechtsmitteln und Aufhebungsklage sei daher nicht zulässig. Selbst in Verfahren vor den staatlichen Gerichten sei im Übrigen die Geltendmachung von Befangenheitsgründen beschränkt. Während die Ausgeschlossenheit eines Richters in bestimmter Frist mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne, sei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach Rechtskraft einer Entscheidung nicht mehr möglich. Vom Gesetzgeber sei daher die Geltendmachung von minder gewichtigen Aufhebungsgründen mit der Rechtskraft des Schiedsspruches, der gemäß § 594 Abs 1 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles habe, befristet worden. Zwar trete die Unabänderlichkeit eines Schiedsspruches in vollem Umfang erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 596 Abs 2 ZPO ein, weil bis dahin noch Aufhebungsklage erhoben werden könne. Aber auch Entscheidungen in Verfahren vor den staatlichen Gerichten seien nur insoweit unabänderlich, als nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Nichigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen eingebracht würden. Die unterschiedliche Behandlung von Verfahren vor den staatlichen Gerichten bzw vor den Schiedsgerichten sowie von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen, die der österreichische Gesetzgeber vorgenommen habe, widerspreche auch nicht der EMRK bzw dem Gemeinschaftsrecht, deren Bestandteil die tragenden Grundsätze der EMRK seien. Die von den Klägerinnen herangezogenen gesetzlichen Regelungen bzw die in ihnen normierten unterschiedlichen Rechtsfolgen für ähnliche, aber eben nicht gleiche Fallkonstellationen erschienen sachlich gerechtfertigt und widersprächen somit nicht den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, weshalb auch, wie bereits erwähnt, der Aufhebungsgrund der Z 6 leg cit nicht vorliege. Dies erscheine entgegen der Meinung der Klägerinnen auch im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt.Ziffer 3, leg cit, wonach der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn ua gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes verletzt worden seien, sähen die Klägerinnen, ausgehend von einem Erfordernis der Gleichbehandlung zwischen Schiedsverfahren und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zu Unrecht verwirklicht. Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterlägen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, bestehe ein wesentlicher Unterschied. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Verfahrensgrundsätze der staatlichen Rechtsordnung eine Anfechtung möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sei die Aufhebungsklage mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen eine Entscheidung erster Instanz nicht vergleichbar; sie sei eine prozessuale Rechtsgestaltungsklage, die teilweise die Funktionen der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen des ordentlichen Verfahrens übernehme. Eine Gleichbehandlung von Rechtsmitteln und Aufhebungsklage sei daher nicht zulässig. Selbst in Verfahren vor den staatlichen Gerichten sei im Übrigen die Geltendmachung von Befangenheitsgründen beschränkt. Während die Ausgeschlossenheit eines Richters in bestimmter Frist mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne, sei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach Rechtskraft einer Entscheidung nicht mehr möglich. Vom Gesetzgeber sei daher die Geltendmachung von minder gewichtigen Aufhebungsgründen mit der Rechtskraft des Schiedsspruches, der gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles habe, befristet worden. Zwar trete die Unabänderlichkeit eines Schiedsspruches in vollem Umfang erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO ein, weil bis dahin noch Aufhebungsklage erhoben werden könne. Aber auch Entscheidungen in Verfahren vor den staatlichen Gerichten seien nur insoweit unabänderlich, als nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Nichigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen eingebracht würden. Die unterschiedliche Behandlung von Verfahren vor den staatlichen Gerichten bzw vor den Schiedsgerichten sowie von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen, die der österreichische Gesetzgeber vorgenommen habe, widerspreche auch nicht der EMRK bzw dem Gemeinschaftsrecht, deren Bestandteil die tragenden Grundsätze der EMRK seien. Die von den Klägerinnen herangezogenen gesetzlichen Regelungen bzw die in ihnen normierten unterschiedlichen Rechtsfolgen für ähnliche, aber eben nicht gleiche Fallkonstellationen erschienen sachlich gerechtfertigt und widersprächen somit nicht den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, weshalb auch, wie bereits erwähnt, der Aufhebungsgrund der Ziffer 6, leg cit nicht vorliege. Dies erscheine entgegen der Meinung der Klägerinnen auch im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt.
Wenn den Klägerinnen im vorliegenden Fall demnach auch eine Anfechtungsklage versagt sei, bleibe es ihnen unbenommen, den (angeblich befangenen) Schiedsrichter auf Basis der von ihnen erhobenen Behauptungen nach allgemeinen privatrechtlichen Regelungen zur Haftung heranzuziehen.
Beizupflichten sei dem Erstgericht schließlich auch noch darin, dass hinsichtlich der Zweitklägerin keine Sachentscheidung vorliege, da nach oberstgerichtlicher Judikatur unter einem Schiedsspruch nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen sei, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledige. Die österreichische Zivilprozessordnung stehe der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes positiv gegenüber und beschränke sich auf die Überwachung der Zulässigkeitsgrenzen und die Sicherung von Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens. Die Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes würde zu einer begleitenden Kontrolle durch die staatlichen Gerichte und damit zu einer Parallelität der gerichtlichen und der Schiedsgerichtsverfahren verbunden mit einer Überhäufung der Gerichte mit Aufhebungsklagen und einer erheblichen Kostenbelastung für die Parteien führen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig sei, da die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erkannter Ablehnungsgrund unter die taxative Aufzählung des § 595 ZPO, insbesondere dessen Z 3, subsumiert werden könne, nicht vorliege.Beizupflichten sei dem Erstgericht schließlich auch noch darin, dass hinsichtlich der Zweitklägerin keine Sachentscheidung vorliege, da nach oberstgerichtlicher Judikatur unter einem Schiedsspruch nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen sei, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledige. Die österreichische Zivilprozessordnung stehe der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes positiv gegenüber und beschränke sich auf die Überwachung der Zulässigkeitsgrenzen und die Sicherung von Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens. Die Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes würde zu einer begleitenden Kontrolle durch die staatlichen Gerichte und damit zu einer Parallelität der gerichtlichen und der Schiedsgerichtsverfahren verbunden mit einer Überhäufung der Gerichte mit Aufhebungsklagen und einer erheblichen Kostenbelastung für die Parteien führen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig sei, da die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erkannter Ablehnungsgrund unter die taxative Aufzählung des Paragraph 595, ZPO, insbesondere dessen Ziffer 3,, subsumiert werden könne, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerinnen, die Rechtsrüge erheben und beantragen, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen fortzusetzen und über die Aufhebungsklage in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden; in eventu möge dem Erstgericht die kontradiktorische Verhandlung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe und die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.