Gegen den Schuldspruch zu III/A richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdul Kamran R*****, die sich schon aus dem letztgenannten Grund als berechtigt erweist.Gegen den Schuldspruch zu III/A richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdul Kamran R*****, die sich schon aus dem letztgenannten Grund als berechtigt erweist.
Zutreffend führt die Beschwerde in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden. Die Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes des § 146 StGB erfordert, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelt, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 111). Das Erstgericht hat zwar den Täuschungsvorsatz und weiters konstatiert, dass der Erstangeklagte zum Vertragsabschlusszeitpunkt in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, den Kaufpreis nicht zahlen zu können (US 14 und 15) und auf US 18 neuerlich festgehalten, "dass er zumindest mit bedingten Vorsatz" gehandelt hat. Auf US 19 wird ausgeführt, dass "beide Angeklagten die im Spruch genannten strafbaren Handlungen in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklicht haben; hinsichtlich der Betrugsfakten zu III haben beide Angeklagten jeweils mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil sie den Eintritt des jeweiligen Schadens in Kauf genommen und sich damit abgefunden haben". Zum Bereicherungsvorsatz hat das Erstgericht lediglich im Urteilsspruch die verba legalia verwendet, weitere Feststellungen dazu finden sich im Urteil nicht. Die Ausführungen im Urteilsspruch vermögen aber die Anführung jener Tatsachen, die als erwiesen angenommen wurden, in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580, RIS-Justiz RS0114639). Da Konstatierungen bezüglich des Bereicherungsvorsatzes dem Urteil erster Instanz nicht zu entnehmen sind, mangelt es an der Feststellung entscheidender Tatsachen zum Schuldspruchsfaktum III/A.Zutreffend führt die Beschwerde in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus, es seien keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden. Die Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes des Paragraph 146, StGB erfordert, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelt, wobei bedingter Vorsatz genügt vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 111). Das Erstgericht hat zwar den Täuschungsvorsatz und weiters konstatiert, dass der Erstangeklagte zum Vertragsabschlusszeitpunkt in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, den Kaufpreis nicht zahlen zu können (US 14 und 15) und auf US 18 neuerlich festgehalten, "dass er zumindest mit bedingten Vorsatz" gehandelt hat. Auf US 19 wird ausgeführt, dass "beide Angeklagten die im Spruch genannten strafbaren Handlungen in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklicht haben; hinsichtlich der Betrugsfakten zu römisch drei haben beide Angeklagten jeweils mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil sie den Eintritt des jeweiligen Schadens in Kauf genommen und sich damit abgefunden haben". Zum Bereicherungsvorsatz hat das Erstgericht lediglich im Urteilsspruch die verba legalia verwendet, weitere Feststellungen dazu finden sich im Urteil nicht. Die Ausführungen im Urteilsspruch vermögen aber die Anführung jener Tatsachen, die als erwiesen angenommen wurden, in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580, RIS-Justiz RS0114639). Da Konstatierungen bezüglich des Bereicherungsvorsatzes dem Urteil erster Instanz nicht zu entnehmen sind, mangelt es an der Feststellung entscheidender Tatsachen zum Schuldspruchsfaktum III/A.
Der aufgezeigte Mangel zum Schuldspruchfaktum III/A betrifft aber auch das Schuldspruchfaktum III/B hinsichtlich des Angeklagten Adnan R*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat. Auch hier liegt eine Feststellung zum Bereicherungsvorsatz nicht vor, weil die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), welche die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen vermag, diese nicht ersetzen kann.Der aufgezeigte Mangel zum Schuldspruchfaktum III/A betrifft aber auch das Schuldspruchfaktum III/B hinsichtlich des Angeklagten Adnan R*****, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat. Auch hier liegt eine Feststellung zum Bereicherungsvorsatz nicht vor, weil die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), welche die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen vermag, diese nicht ersetzen kann.
Zum von der Generalprokuratur angeregten Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO betreffend den Angeklagten Abdul Kamran R*****:Zum von der Generalprokuratur angeregten Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO betreffend den Angeklagten Abdul Kamran R*****:
Die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu den Punkten A/1 und /2 bezeichneten Taten als Verbrechen der betrügerischen Krida bzw Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB widerspricht § 29 StGB.Die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu den Punkten A/1 und /2 bezeichneten Taten als Verbrechen der betrügerischen Krida bzw Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, Absatz eins, 156, Absatz eins, StGB widerspricht Paragraph 29, StGB.
Der Begriff der "strafbaren Handlung" im § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB einen nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen (und unselbständigen Abwandlungen) des Grunddelikts besteht (14 Os 65/99 = JBl 2000/262). Die getrennte Annahme eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB neben dem versuchten Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB ist daher unzulässig, jedoch bestand im Hinblick auf die herangezogenen Strafzumessungsgründe (US 19 und 20) kein Nachteil für den Angeklagten Abdul Kamran R***** (Ratz, WK-StPO § 290 StPO Rz 23 und 24).Der Begriff der "strafbaren Handlung" im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB einen nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen (und unselbständigen Abwandlungen) des Grunddelikts besteht (14 Os 65/99 = JBl 2000/262). Die getrennte Annahme eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB neben dem versuchten Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB ist daher unzulässig, jedoch bestand im Hinblick auf die herangezogenen Strafzumessungsgründe (US 19 und 20) kein Nachteil für den Angeklagten Abdul Kamran R***** (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, StPO Rz 23 und 24).
Da fehlende Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden können, war das Urteil im angefochtenen Umfang, nach § 290 Abs 1 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten zum Faktum III/B, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der darauf fußenden Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO sowie des Zuspruchs an den Privatbeteiligten Ele***** gemäß § 369 Abs 1 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 285e StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Da fehlende Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden können, war das Urteil im angefochtenen Umfang, nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zugunsten des Mitangeklagten zum Faktum III/B, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der darauf fußenden Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sowie des Zuspruchs an den Privatbeteiligten Ele***** gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht - allenfalls unter Berücksichtigung gestellter Beweisanträge - die subjektive Tatseite zu prüfen, hiezu für die rechtliche Beurteilung ausreichende, begründete Feststellungen, insbesondere auch zum Bereicherungsvorsatz, zu treffen und sodann den Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen haben, wobei es auch gegebenenfalls auf die Wertgrenzen der §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3 StGB (Vergehen - Verbrechen) und somit die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen nach § 17 StGB zu achten haben wird.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht - allenfalls unter Berücksichtigung gestellter Beweisanträge - die subjektive Tatseite zu prüfen, hiezu für die rechtliche Beurteilung ausreichende, begründete Feststellungen, insbesondere auch zum Bereicherungsvorsatz, zu treffen und sodann den Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen haben, wobei es auch gegebenenfalls auf die Wertgrenzen der Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (Vergehen - Verbrechen) und somit die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen nach Paragraph 17, StGB zu achten haben wird.