Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB ist derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Gemäß § 20 Abs 4 StGB gilt dies auch für jemanden, der durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist. § 20 StGB knüpft - unabhängig vom Verschulden - an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus und bezweckt die "Entreicherung", das heißt, die eingetretene Bereicherung rückgängig zu machen. Hiebei kommt es nicht auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteils mit dem nun vorhandenen Vermögen an, sondern lediglich auf die eingetretene Vermögensvermehrung (Foregger/Fabrizy StGB8, § 20 Rz 1). Die Bereicherung ist nach Abs 4 nicht nur beim Täter der strafbaren Handlung abzuschöpfen, sondern auch bei einem anderen, dem der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögensvorteil vom Täter zugewendet wurde und der dadurch unmittelbar und unrechtmäßig bereichert wurde. § 144a StPO sieht vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Als Sicherungsmittel kommt gemäß § 144a Abs 2 Z 4 StPO unter anderem das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, in Betracht. Gemäß § 144a Abs 4 StPO ist in der einstweiligen Verfügung ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Die einstweilige Verfügung ist gemäß § 144a Abs 5 StPO auch aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in den §§ 20a Abs 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Gemäß § 58 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 144a StPO zu befristen, wenn sie im Rahmen der Rechtshilfe einer ausländischen Behörde erfolgt. Gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu). Gemäß § 444 StPO zählen zu den "sonst Betroffenen" Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung (vom Verfall oder von der Einziehung) bedroht sind. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, StGB gilt dies auch für jemanden, der durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist. Paragraph 20, StGB knüpft - unabhängig vom Verschulden - an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus und bezweckt die "Entreicherung", das heißt, die eingetretene Bereicherung rückgängig zu machen. Hiebei kommt es nicht auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteils mit dem nun vorhandenen Vermögen an, sondern lediglich auf die eingetretene Vermögensvermehrung (Foregger/Fabrizy StGB8, Paragraph 20, Rz 1). Die Bereicherung ist nach Absatz 4, nicht nur beim Täter der strafbaren Handlung abzuschöpfen, sondern auch bei einem anderen, dem der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögensvorteil vom Täter zugewendet wurde und der dadurch unmittelbar und unrechtmäßig bereichert wurde. Paragraph 144 a, StPO sieht vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Als Sicherungsmittel kommt gemäß Paragraph 144 a, Absatz 2, Ziffer 4, StPO unter anderem das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, in Betracht. Gemäß Paragraph 144 a, Absatz 4, StPO ist in der einstweiligen Verfügung ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Die einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO auch aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in den Paragraphen 20 a, Absatz 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Gemäß Paragraph 58, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist eine einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 144 a, StPO zu befristen, wenn sie im Rahmen der Rechtshilfe einer ausländischen Behörde erfolgt. Gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (Paragraph 444,) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu). Gemäß Paragraph 444, StPO zählen zu den "sonst Betroffenen" Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung (vom Verfall oder von der Einziehung) bedroht sind. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.
Aus letzterer Bestimmung ergibt sich zwar, dass eine einstweilige Verfügung nach § 144a StPO im Ergebnis dem Geschädigten nützen kann. Dieser Begleiteffekt eines solchen Vorgehens des Strafgerichts ist vom Gesetzgeber keineswegs unerwünscht (15 Os 8/01). Zunächst wird aber die einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung (oder Einziehung) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt kommt es auf die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse nicht an (5 Ob 135/03v = NZ 2004, 216). Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ist die Republik Österreich der gefährdeten Partei gleich zuhalten, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende (oder für sie als verfallen zu erklärende) Vermögenswerte gesichert werden sollen (SZ 73/187). Dem Beschuldigten oder dem sonst durch die Begehung der Straftat unrechtmäßig Bereicherten (§ 20 Abs 4 StGB) kommt hinsichtlich der Wirkung einer gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, von der bei gemäß § 379 EO bewilligten einstweiligen Verfügung der Gegner der gefährdeten Partei betroffen ist (SZ 67/110; 1 Ob 41/95). Im vorliegenden Sicherungsverfahren nach § 379 EO ist zwar auch die (nach den Behauptungen der Klägerin) - bereicherte - Mittäterin die Gegnerin der gefährdeten Partei. Letztere ist aber im Unterschied zur einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht die Republik Österreich, sondern die Klägerin Geschädigte und Privatgläubigerin. Sie hat in einem Verfahren nach § 144a StPO - ungeachtet des sich aus § 373b StPO möglicherweise ergebenden günstigen Nebeneffekts für sie - keine Beteiligtenstellung. Die Durchsetzung des Anspruchs nach § 373b StPO kommt derzeit (noch) nicht in Frage. Dieser Anspruch setzt nämlich voraus, dass das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat (1 Ob 543/94). Dass dies im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits geschehen sei, wurde weder festgestellt noch behauptet. Die Klägerin ist in ihren Vermögensrechten durch die strafgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bedroht. Sie fällt daher nicht unter die im Sinn des § 144a StPO (§ 444 StPO) Betroffenen, weshalb sie weder auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO noch auf deren Aufhebung Einfluss nehmen kann. Sie kann sich auch nicht gegen die Dauer der in § 58 ARHG zwingend vorgeschriebenen Befristung und insbesondere nicht gegen deren Ablauf und das Unterbleiben einer Verlängerung zur Wehr setzen. Die Aufhebung der gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ist zwar an enge Voraussetzungen geknüpft: Gemäß § 144a Abs 5 StPO ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in § 20a Abs 2 (und § 20c) StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Dennoch könnte die Klägerin nicht verhindern, dass die vom Rechtshilfegericht gesetzte Frist (nach der von der Beklagten vorgelegten Kopie des Beschlusses vom 25. 6. 2003, 34 Hs 40/02Aus letzterer Bestimmung ergibt sich zwar, dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO im Ergebnis dem Geschädigten nützen kann. Dieser Begleiteffekt eines solchen Vorgehens des Strafgerichts ist vom Gesetzgeber keineswegs unerwünscht (15 Os 8/01). Zunächst wird aber die einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung (oder Einziehung) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt kommt es auf die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse nicht an (5 Ob 135/03v = NZ 2004, 216). Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ist die Republik Österreich der gefährdeten Partei gleich zuhalten, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende (oder für sie als verfallen zu erklärende) Vermögenswerte gesichert werden sollen (SZ 73/187). Dem Beschuldigten oder dem sonst durch die Begehung der Straftat unrechtmäßig Bereicherten (Paragraph 20, Absatz 4, StGB) kommt hinsichtlich der Wirkung einer gemäß Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, von der bei gemäß Paragraph 379, EO bewilligten einstweiligen Verfügung der Gegner der gefährdeten Partei betroffen ist (SZ 67/110; 1 Ob 41/95). Im vorliegenden Sicherungsverfahren nach Paragraph 379, EO ist zwar auch die (nach den Behauptungen der Klägerin) - bereicherte - Mittäterin die Gegnerin der gefährdeten Partei. Letztere ist aber im Unterschied zur einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht die Republik Österreich, sondern die Klägerin Geschädigte und Privatgläubigerin. Sie hat in einem Verfahren nach Paragraph 144 a, StPO - ungeachtet des sich aus Paragraph 373 b, StPO möglicherweise ergebenden günstigen Nebeneffekts für sie - keine Beteiligtenstellung. Die Durchsetzung des Anspruchs nach Paragraph 373 b, StPO kommt derzeit (noch) nicht in Frage. Dieser Anspruch setzt nämlich voraus, dass das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat (1 Ob 543/94). Dass dies im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits geschehen sei, wurde weder festgestellt noch behauptet. Die Klägerin ist in ihren Vermögensrechten durch die strafgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht bedroht. Sie fällt daher nicht unter die im Sinn des Paragraph 144 a, StPO (Paragraph 444, StPO) Betroffenen, weshalb sie weder auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO noch auf deren Aufhebung Einfluss nehmen kann. Sie kann sich auch nicht gegen die Dauer der in Paragraph 58, ARHG zwingend vorgeschriebenen Befristung und insbesondere nicht gegen deren Ablauf und das Unterbleiben einer Verlängerung zur Wehr setzen. Die Aufhebung der gemäß Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ist zwar an enge Voraussetzungen geknüpft: Gemäß Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in Paragraph 20 a, Absatz 2, (und Paragraph 20 c,) StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Dennoch könnte die Klägerin nicht verhindern, dass die vom Rechtshilfegericht gesetzte Frist (nach der von der Beklagten vorgelegten Kopie des Beschlusses vom 25. 6. 2003, 34 Hs 40/02-23, war dies der 1. 5. 2004) abläuft oder dass das Strafgericht vom Vorliegen eines Aufhebungsgrunds - sei es zu Recht oder zu Unrecht - ausgeht und die einstweilige Verfügung gemäß § 144a Abs 5 StPO aufhebt. In Frage käme hier etwa der Wegfall der Verdachtslage gegen den Ehemann der Beklagten in dem in Belgien geführten Strafverfahren, die Grundlage der Erlassung der (zweiten) einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO war. Die Klägerin könnte den Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfen. Ein entsprechender Sicherungsantrag nach § 378 EO könnte vor allem deshalb zu spät kommen, weil die Klägerin von einem solchen Beschluss nicht verständigt werden muss.23, war dies der 1. 5. 2004) abläuft oder dass das Strafgericht vom Vorliegen eines Aufhebungsgrunds - sei es zu Recht oder zu Unrecht - ausgeht und die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO aufhebt. In Frage käme hier etwa der Wegfall der Verdachtslage gegen den Ehemann der Beklagten in dem in Belgien geführten Strafverfahren, die Grundlage der Erlassung der (zweiten) einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO war. Die Klägerin könnte den Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfen. Ein entsprechender Sicherungsantrag nach Paragraph 378, EO könnte vor allem deshalb zu spät kommen, weil die Klägerin von einem solchen Beschluss nicht verständigt werden muss.
Aus § 392 EO ist zwar abzuleiten, dass Provisorialmaßnahmen auf die zur Sicherung des Anspruchs Unumgänglichen zu beschränken sind (10 Ob 172/98m). Der Umstand, dass Versuche des Beschuldigten bzw des von der Erlassung der einstweiligen Verfügung sonst Betroffenen, die Liegenschaft seinen Gläubigern wie insbesondere dem Geschädigten durch Verkauf oder Verpfändung als Sicherungsobjekt für ihre Ansprüche zu entziehen oder die Liegenschaften zu entwerten, während des aufrechten Bestands eines nach § 144a StPO verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Scheitern verurteilt sind, bedeutet aber nicht, dass diese Ansprüche durch eine solche Verfügung des Strafgerichts in gleicher Weise abgesichert sind wie durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 378 ff EO. Gläubiger des von einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO Betroffenen könnten ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 EO nicht verhindern, dass der von einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO Betroffene nach deren Aufhebung, von der die Gläubiger nicht verständigt werden müssen, unverzüglich Handlungen setzt, wodurch die Hereinbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die Gefahr, dass die Beklagte die Liegenschaft bei der ersten sich bietenden Gelegenheit veräußert oder allenfalls derart belastet, dass die Klägerin in diese nicht mehr erfolgreiche Exekution führen kann, wenn sie mit ihrem Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten durchdringt, wurde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Dieser Gefahr kann die Klägerin aber nur dadurch wirksam begegnen, dass nicht nur zur Sicherung des Abschöpfungsanspruchs des Bundes, sondern auch zur Sicherung ihres eigenen privatrechtlichen Anspruchs ein gerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft verbüchert wird. Ein nach § 144a StPO erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht daher dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen.Aus Paragraph 392, EO ist zwar abzuleiten, dass Provisorialmaßnahmen auf die zur Sicherung des Anspruchs Unumgänglichen zu beschränken sind (10 Ob 172/98m). Der Umstand, dass Versuche des Beschuldigten bzw des von der Erlassung der einstweiligen Verfügung sonst Betroffenen, die Liegenschaft seinen Gläubigern wie insbesondere dem Geschädigten durch Verkauf oder Verpfändung als Sicherungsobjekt für ihre Ansprüche zu entziehen oder die Liegenschaften zu entwerten, während des aufrechten Bestands eines nach Paragraph 144 a, StPO verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Scheitern verurteilt sind, bedeutet aber nicht, dass diese Ansprüche durch eine solche Verfügung des Strafgerichts in gleicher Weise abgesichert sind wie durch eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 378, ff EO. Gläubiger des von einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO Betroffenen könnten ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, EO nicht verhindern, dass der von einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO Betroffene nach deren Aufhebung, von der die Gläubiger nicht verständigt werden müssen, unverzüglich Handlungen setzt, wodurch die Hereinbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die Gefahr, dass die Beklagte die Liegenschaft bei der ersten sich bietenden Gelegenheit veräußert oder allenfalls derart belastet, dass die Klägerin in diese nicht mehr erfolgreiche Exekution führen kann, wenn sie mit ihrem Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten durchdringt, wurde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Dieser Gefahr kann die Klägerin aber nur dadurch wirksam begegnen, dass nicht nur zur Sicherung des Abschöpfungsanspruchs des Bundes, sondern auch zur Sicherung ihres eigenen privatrechtlichen Anspruchs ein gerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft verbüchert wird. Ein nach Paragraph 144 a, StPO erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht daher dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Paragraph 379, EO nicht entgegen.
Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, dass ein grundbücherlich eingetragenes (rechtsgeschäftliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot die Eintragung eines weiteren solchen Verbots nicht hindert. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache und stellt damit nicht eine Belastung der Liegenschaft, sondern eine Eigentumsbeschränkung dar. (SZ 43/102; 5 Ob 111/87 = EvBl 1988/133 [zustimmend Hofmeister 168]; Feil, Grundbuchsgesetz3 119). Diese bietet aber einem Gläubiger nur so lange Schutz, so lange das Verbot aufrecht ist. Da die Klägerin keinen Einfluss darauf hat, wann das strafgerichtlich verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbot wegfällt und die Gefahr besteht, dass sie von der Aufhebung des Verbots nicht rechtzeitig erfährt, um sofort eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO und die grundbücherliche Eintragung eines solchen Verbots in unmittelbarem Anschluss an die Löschúng des strafgerichtlichen Verbots zu erwirken, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass ihre allfälligen Ansprüche derzeit ohnehin entsprechend abgesichert seien.Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, dass ein grundbücherlich eingetragenes (rechtsgeschäftliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot die Eintragung eines weiteren solchen Verbots nicht hindert. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache und stellt damit nicht eine Belastung der Liegenschaft, sondern eine Eigentumsbeschränkung dar. (SZ 43/102; 5 Ob 111/87 = EvBl 1988/133 [zustimmend Hofmeister 168]; Feil, Grundbuchsgesetz3 119). Diese bietet aber einem Gläubiger nur so lange Schutz, so lange das Verbot aufrecht ist. Da die Klägerin keinen Einfluss darauf hat, wann das strafgerichtlich verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbot wegfällt und die Gefahr besteht, dass sie von der Aufhebung des Verbots nicht rechtzeitig erfährt, um sofort eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, EO und die grundbücherliche Eintragung eines solchen Verbots in unmittelbarem Anschluss an die Löschúng des strafgerichtlichen Verbots zu erwirken, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass ihre allfälligen Ansprüche derzeit ohnehin entsprechend abgesichert seien.
Gegen die vom Rekursgericht festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung bringt die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nur vor, dass diese im vollen Umfang des geltend gemachten Klageanspruchs samt den voraussichtlichen Kosten und Zinsen festzusetzen sei. Da aber die Kaution lediglich zur Sicherstellung des dem Gegner für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweisen sollte, entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten dient und überhaupt noch nicht abzuschätzen ist, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen wird, besteht für eine Sicherheitsleistung in Höhe des Klagebegehrens kein Anlass (RIS-Justiz RS0005453). Mit der vom Rekursgericht auferlegten Sicherheitsleistung ist dem Schutzbedürfnis der Beklagten, die in ihren Lebensverhältnissen durch die einstweilige Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, nach dem derzeitigen Verfahrensstand zur Genüge Rechnung getragen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher insgesamt zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 40 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, Paragraphen 40, und 52 Absatz eins, ZPO.