Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 10. 3. 2001 von der beklagten Partei einen gebrauchten PKW der Marke Opel Astra CD Elegance, Erstzulassung 5. 5. 1999, um einen vereinbarten Kaufpreis von S 169.000,-- erworben, wobei hinsichtlich eines Teilbetrages von S 42.000,-- ein dem Kläger gehöriger PKW der Marke Ford Escort Diesel, Baujahr 1993, in Zahlung gegeben wurde.
Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer. Da er (jedenfalls damals) nicht gut deutsch sprach, fanden die Verkaufsgespräche auch unter Beiziehung seiner österreichischen Frau mit dem Verkäufer der beklagten Partei am Abend des 10. 3. 2001 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr statt. Dabei wurde der Motor des zu kaufenden Autos vom Verkäufer gestartet, die Motorhaube und der Kofferraum geöffnet. Der Kläger saß für kurze Zeit im Fahrzeug, führte jedoch keine Probefahrt durch und blickte auch nicht unter die Motorhaube. Das Fahrzeug hatte eine Motorwäsche erhalten und war innen geputzt. Über den Kilometerstand und mögliche Vorbesitzer wurde nicht gesprochen; der Kläger erkundigte sich auch nicht darüber, wer Vorbesitzer war. Der Verkäufer sprach ebensowenig davon. Der Kläger wusste jedoch, dass es sich um kein neues Fahrzeug handelte. Tatsächlich war es vom Erstbesitzer als Fahrschulauto eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste der mit dem Kläger verhandelnde Verkäufer der beklagten Partei von diesem Umstand nichts, sondern lediglich ein anderer Angestellter der Beklagten.
In der Folge wurde ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet, wobei ein vom BMfJ empfohlener Vordruck verwendet wurde. Eingesetzt wurden hierin die Daten des Verkäufers, des Käufers, Datum des Kaufes, Art, Type, Fahrgestell- und Motornummer des zu erwerbenden Fahrzeuges, sowie (vorerst nur) einzelne Daten auch hinsichtlich des in Zahlung gegebenen PKWs. Das Vertragsformular bestand aus einem Original und zumindest zwei Durchschlägen, welche allesamt zunächst bei der beklagten Partei verblieben. Des weiteren wurden eine Verkaufsvereinbarung über das in Zahlung gegebene Fahrzeug und ein Kreditvertrag über S 170.000,-- mit einer Drittbank vom Kläger als Verkäufer bzw Kreditnehmer unterzeichnet. Beide Vereinbarungen waren mit dem 13. 3. 2001 datiert. In den Typenschein des Kauffahrzeuges wurde von beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht Einsicht genommen. Ob ein Serviceheft übergeben wurde, steht nicht fest.
Der Kläger übernahm das Fahrzeug am 11. 3. 2001, wobei ihm auch das Original des Kaufvertrages ausgehändigt wurde. Das Fahrzeug war verkehrssicher. Als Kilometerstand war "laut Tacho" eingesetzt; als Erstzulassung der "5. 5. 1999"; der Zustand des PKWs wurde in allen fünf Kategorien (mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum, Sonstiges) als Klasse 3 (genügend fahrbereit) angegeben. Zwei Durchschläge des Kaufvertrages verblieben bei der beklagten Partei. Das Fahrzeug wurde von dieser auch angemeldet. Der Kläger bemerkte, dass es bei der Übergabe gereinigt und geputzt worden war, allerdings auch einen Schaden am rechten hinteren Kotflügel hatte.
Am 16. 3. 2001 wurde eine Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC vorgenommen. In der Spalte "bitte sofort beheben lassen" wurde im Prüfbogen Flüssigkeitsverlust angegeben und als vermutliche Ursache ein Defekt des Kühlers angenommen. Weiters wurde festgestellt, dass der Luftfilter verschmutzt ist, sich Steinschläge auf der Windschutzscheibe befinden, beim Motoröl Schwitzen vorliegt und die Stoßdämpfer vorne ungleich sind. Das Fahrzeug war jedoch verkehrssicher.
Bei Fahrschulfahrzeugen tritt eine höhere Beanspruchung der Kupplung und des Schaltgetriebes sowie beim Stadteinsatz auch eine erhöhte Beanspruchung des Motors auf. Undichtheiten des Kühlersystems können hingegen bei jedem Kilometerstand und nach jeder noch so kurzen Nutzungsdauer und -art auftreten. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug wies eine solche Undichtheit des Kühlersystems auf.
Der Kläger ließ am 22. 3. 2001 eine Gebrauchtwagenbewertung für den Zeitpunkt März 2001 bei einem Händler vornehmen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Händlerein- und -verkaufswert von EUR 11.296,41 (S 155.442,--) für Zustandsklasse 2 (gut) berechnet. Der Kläger hätte kein Fahrschulauto gekauft. Bis Juni 2002 ist er mit dem Fahrzeug zwischen 10.000 und 12.000 km gefahren.
Mit der am 7. 9. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger unter Hinweis, dass ihm Mängel arglistig verschwiegen und er einem wesentlichen Irrtum ausgesetzt worden sei, Rücktritt und Wandlung des Gebrauchtwagenkaufes mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs den Betrag von S 169.000,-- (EUR 12.281,71) samt 12 % Zinsen seit 1. 7. 2001 zu bezahlen. Insbesondere habe die beklagte Partei die ehemalige Verwendung des Fahrzeuges für eine Fahrschule arglistig verschwiegen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die vom Kläger behauptete Zusage des Erstbesitzes nicht unter Beweis habe gestellt werden können. Hinsichtlich der Täuschung über die Tatsache "Fahrschulauto" habe der Kläger das Vorliegen von List ebenfalls nicht beweisen können. Der Kläger habe weder über den Kilometerstand noch über die Vorbesitzer oder auch Vorschäden Nachfragen gestellt. Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges sei daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Käufer eines solchen Fahrzeuges über die Anzahl der Vorbesitzer aufzuklären. Dies gelte dann auch über die Art der Vorbesitzer. Bei Fahrschulautos sei weiters zu unterscheiden, ob das Fahrzeug an für den Vorgebrauch spezifischen Mängeln leide, sich also genau das verwirkliche, wovor sich der Käufer eines solchen Fahrzeuges fürchte, oder bloß allgemeine Mängel, wie jedes andere gebrauchte Fahrzeug sie auch habe, aufweise. Eine Aufklärungspflicht über die Eigenschaft "Fahrschulauto" werde daher nur dann zu bejahen sein, wenn der Kaufgegenstand an den dafür typischen Mängeln leide, wie Abnützung des Kupplungs- und Schaltsystems oder erhöhte Motorabnützung. Weise das Fahrzeug jedoch bloß typische Mängel auf, sei die Aufklärungspflicht zu verneinen, weil diese Eigenschaft lediglich auf die Preisbildung Einfluss nehme und es eine unbillige Härte gegenüber den Händlern wäre, die ein solches Fahrzeug überhaupt nicht mehr verkaufen könnten. Da das streitgegenständliche Fahrzeug an einem Mangel (nämlich Undichtheiten des Kühlsystems) gelitten habe, der bei jedem Kilometerstand und nach noch so kurzer Nutzungsdauer auftreten habe können, sei eine haftungsbegründende Aufklärungspflicht zu verneinen.
Das von der klagenden Partei lediglich aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Erstgerichtes an. Wohl sei das Fehlen von verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache als beachtlicher Geschäftsirrtum anerkannt. Wenngleich es zutreffen möge, dass beim Käuferpublikum ein gewisses Misstrauen gegenüber Gebrauchtfahrzeugen bestehe, die als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulfahrzeuge eingesetzt worden waren und diese gegebenenfalls auch einer stärkeren Abnutzung, insbesondere der Verschleißteile, ausgesetzt seien, so liege das Wesen des Gebrauchtwagenkaufes doch darin, dass der Vorbesitzer und die Art des Umganges mit dem Fahrzeug grundsätzlich nicht bekannt seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Aufklärungspflicht über solche private Vorbesitzer nicht bestehe. Regelmäßig werde sich aber eine schädigungsgeneigte oder abnützungsintensive Gebrauchsart am Zustand des Fahrzeuges erkennen lassen. Entspreche ein solches Fahrzeug nicht der gewöhnlichen Abnützung im Verhältnis zu Alter und Kilometerstand, werde sich dies im Verkaufspreis niederschlagen bzw durch Verifizierung bestehender Mängel nachweisen lassen. Umgekehrt könne ein solches, verstärkter Abnutzung unterliegendes Fahrzeug durch entsprechendes Service bzw Reparaturarbeiten vor Verkauf, etwa durch Erneuerung der Stoßdämpfer, der Bremsbeläge, der Kupplungsbeläge etc unter Umständen im Verhältnis zu anderen Gebrauchtwagen gleichen Alters und gleichen Kilometerstandes sogar einen besseren Erhaltungszustand aufweisen. Die Art der Nutzung des Gebrauchtwagens durch den Vorbesitzer könne damit alleine nicht als taugliche Grundlage für die Annahme eines Eigenschaftsirrtums herangezogen werden. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen habe die Überprüfung durch den ÖAMTC ergeben, dass das Fahrzeug infolge eines vermutlichen Defekts des Kühlers Flüssigkeit verlor, der Luftfilter verschmutzt war, sich Steinschläge auf der Windschutzscheibe befanden, beim Motoröl Schwitzen auftrat und die Stoßdämpfer vorne ungleich waren; im Übrigen war das Fahrzeug jedoch - wie auch von der beklagten Partei bereits zuvor bestätigt - verkehrssicher. Die üblicherweise bei Fahrschulautos auftretenden Mängel wären damit gerade nicht vorgelegen. Sei aber das Fahrzeug trotz seiner gegebenenfalls abnutzungsgeneigten Verwendung in durchschnittlich gutem Zustand gewesen, so sei eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Damit scheitere die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB am Fehlen eines beachtlichen Geschäftsirrtums. Nur bei Verletzung einer Aufklärungspflicht könne ein Irrtum durch Schweigen veranlasst werden.Das von der klagenden Partei lediglich aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Erstgerichtes an. Wohl sei das Fehlen von verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache als beachtlicher Geschäftsirrtum anerkannt. Wenngleich es zutreffen möge, dass beim Käuferpublikum ein gewisses Misstrauen gegenüber Gebrauchtfahrzeugen bestehe, die als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulfahrzeuge eingesetzt worden waren und diese gegebenenfalls auch einer stärkeren Abnutzung, insbesondere der Verschleißteile, ausgesetzt seien, so liege das Wesen des Gebrauchtwagenkaufes doch darin, dass der Vorbesitzer und die Art des Umganges mit dem Fahrzeug grundsätzlich nicht bekannt seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Aufklärungspflicht über solche private Vorbesitzer nicht bestehe. Regelmäßig werde sich aber eine schädigungsgeneigte oder abnützungsintensive Gebrauchsart am Zustand des Fahrzeuges erkennen lassen. Entspreche ein solches Fahrzeug nicht der gewöhnlichen Abnützung im Verhältnis zu Alter und Kilometerstand, werde sich dies im Verkaufspreis niederschlagen bzw durch Verifizierung bestehender Mängel nachweisen lassen. Umgekehrt könne ein solches, verstärkter Abnutzung unterliegendes Fahrzeug durch entsprechendes Service bzw Reparaturarbeiten vor Verkauf, etwa durch Erneuerung der Stoßdämpfer, der Bremsbeläge, der Kupplungsbeläge etc unter Umständen im Verhältnis zu anderen Gebrauchtwagen gleichen Alters und gleichen Kilometerstandes sogar einen besseren Erhaltungszustand aufweisen. Die Art der Nutzung des Gebrauchtwagens durch den Vorbesitzer könne damit alleine nicht als taugliche Grundlage für die Annahme eines Eigenschaftsirrtums herangezogen werden. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen habe die Überprüfung durch den ÖAMTC ergeben, dass das Fahrzeug infolge eines vermutlichen Defekts des Kühlers Flüssigkeit verlor, der Luftfilter verschmutzt war, sich Steinschläge auf der Windschutzscheibe befanden, beim Motoröl Schwitzen auftrat und die Stoßdämpfer vorne ungleich waren; im Übrigen war das Fahrzeug jedoch - wie auch von der beklagten Partei bereits zuvor bestätigt - verkehrssicher. Die üblicherweise bei Fahrschulautos auftretenden Mängel wären damit gerade nicht vorgelegen. Sei aber das Fahrzeug trotz seiner gegebenenfalls abnutzungsgeneigten Verwendung in durchschnittlich gutem Zustand gewesen, so sei eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Damit scheitere die Irrtumsanfechtung nach Paragraph 871, ABGB am Fehlen eines beachtlichen Geschäftsirrtums. Nur bei Verletzung einer Aufklärungspflicht könne ein Irrtum durch Schweigen veranlasst werden.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten beim Gebrauchtwagenkauf, wenn es sich um ein Fahrschulfahrzeug handelt, bestehen, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren voll inhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zurückzuweisen, hilfsweise diesem keine Folge zu geben.