Zur Erstantragsgegnerin hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, dass die Eigentümergemeinschaft in Ansehung des vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossenen Altmietvertrages nicht Vermieter ist. Es trifft auch zu, dass § 4 WEG 2002 auf das vorliegende Verfahren gemäß § 56 Abs 5 WEG 2002 nicht anwendbar ist. Da der Erstantragsgegnerin keine Vermieterstellung zukommt, ist die Abweisung des gegen sie gerichteten Sachantrages nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs war insoweit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.Zur Erstantragsgegnerin hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, dass die Eigentümergemeinschaft in Ansehung des vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossenen Altmietvertrages nicht Vermieter ist. Es trifft auch zu, dass Paragraph 4, WEG 2002 auf das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 nicht anwendbar ist. Da der Erstantragsgegnerin keine Vermieterstellung zukommt, ist die Abweisung des gegen sie gerichteten Sachantrages nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs war insoweit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage teilweise verkannt hat, und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit (des Rekursverfahrens) liegt allerdings nicht vor. Ein Verfahrensmangel erster Instanz kann nicht erst in dritter Instanz aufgegriffen werden. Bemerkt wird, dass das Erstgericht ohnehin erst einen Teilsachbeschluss gefasst hat.
In seiner Rechtsrüge macht der Rechtsmittelwerber zusammengefasst geltend, seine Werkstätte sei als selbständige wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren; zum Zeitpunkt der 1985 geschlossenen Vereinbarung sei er der einzige Mieter gewesen; das Außerstreitverfahren sei zulässig.
Hiezu wurde erwogen:
Zum Ansinnen des Antragstellers, seine im Erdgeschoss gelegene Werkstätte als selbständige wirtschaftliche Einheit zu betrachten, genügt es, auf die dies verneinenden zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Eine Ausnahme von der Regel, dass unter "Haus" im Sinne des § 17 MRG alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen sind, hat die Rechtsprechung unter Umständen im Falle mehrerer abgesonderter Gebäude auf einer Liegenschaft, nicht aber im Falle mehrerer Geschosse eines Gebäudes gemacht (RIS-Justiz RS0069949, RS0067347; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 17 MRG Rz 2; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 17 MRG Rz 9 f mwN).Zum Ansinnen des Antragstellers, seine im Erdgeschoss gelegene Werkstätte als selbständige wirtschaftliche Einheit zu betrachten, genügt es, auf die dies verneinenden zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Eine Ausnahme von der Regel, dass unter "Haus" im Sinne des Paragraph 17, MRG alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen sind, hat die Rechtsprechung unter Umständen im Falle mehrerer abgesonderter Gebäude auf einer Liegenschaft, nicht aber im Falle mehrerer Geschosse eines Gebäudes gemacht (RIS-Justiz RS0069949, RS0067347; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 17, MRG Rz 2; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 17, MRG Rz 9 f mwN).
Was die Berücksichtigung der vom Antragsteller mit dem damaligen Vermieter geschlossenen Betriebskostenvereinbarung im Außerstreitverfahren anlangt, ist davon auszugehen, dass gemäß § 37 Abs 1 Z 12 MRG die Überprüfung der Vorschreibung einzelner Betriebskostenpositionen im außerstreitigen Verfahren erfolgt; dies auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Vorschreibung aus einem unrichtigen Verteilungsschlüssel (vgl Z 9) ergeben soll (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 37 MRG Rz 22). In § 17 Abs 1 MRG, der grundsätzlich die Verteilung nach Nutzflächen vorsieht, ist die Vereinbarung eines anderen Verteilungsschlüssels für einzelne Aufwendungen des Hauses zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses ausdrücklich vorgesehen. Auch insoweit hat die Überprüfung von Betriebskostenvorschreibungen (samt Vorfragenbeurteilung) - entgegen der Ansicht der Rekursgerichtes - im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Es trifft zwar zu, dass Ansprüche, die auf Vereinbarungen gestützt werden, grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen sind; im Falle eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels handelt es sich aber um eine im Gesetz selbst genannte Alternative. Diese ist von der Verweisung der Betriebskostenstreitigkeiten ins Außerstreitverfahren mitumfasst (vgl zur Abgrenzung im Allgemeinen RIS-Justiz RS0005948; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 37 MRG Rz 3, 5; Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 MRG Rz 5, 14 mwN).Was die Berücksichtigung der vom Antragsteller mit dem damaligen Vermieter geschlossenen Betriebskostenvereinbarung im Außerstreitverfahren anlangt, ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG die Überprüfung der Vorschreibung einzelner Betriebskostenpositionen im außerstreitigen Verfahren erfolgt; dies auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Vorschreibung aus einem unrichtigen Verteilungsschlüssel vergleiche Ziffer 9,) ergeben soll vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 37, MRG Rz 22). In Paragraph 17, Absatz eins, MRG, der grundsätzlich die Verteilung nach Nutzflächen vorsieht, ist die Vereinbarung eines anderen Verteilungsschlüssels für einzelne Aufwendungen des Hauses zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses ausdrücklich vorgesehen. Auch insoweit hat die Überprüfung von Betriebskostenvorschreibungen (samt Vorfragenbeurteilung) - entgegen der Ansicht der Rekursgerichtes - im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Es trifft zwar zu, dass Ansprüche, die auf Vereinbarungen gestützt werden, grundsätzlich auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen sind; im Falle eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels handelt es sich aber um eine im Gesetz selbst genannte Alternative. Diese ist von der Verweisung der Betriebskostenstreitigkeiten ins Außerstreitverfahren mitumfasst vergleiche zur Abgrenzung im Allgemeinen RIS-Justiz RS0005948; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 37, MRG Rz 3, 5; Mohr in Hausmann/Vonkilch Paragraph 37, MRG Rz 5, 14 mwN).
Der Antragsteller behauptet nun, er wäre bei Abschluss der Betriebskostenvereinbarung alleiniger Mieter gewesen. Trifft dies auch für Jahre des Überprüfungszeitraumes (1996 bis 1999) zu, so liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und "allen" Mietern vor. Kamen später weitere Mieter hinzu, die nicht in die abweichende Aufteilungsregelung eingebunden wurden, so fehlt es für diese Jahre an einer Vereinbarung mit "allen" Mietern, weshalb hiefür der gesetzliche Aufteilungsschlüssel gelten würde. Im Verhältnis zum Vermieter kann sich der Antragsteller aber weiterhin auf den Vertrag berufen (vgl E. M. Hausmann aaO § 17 MRG Rz 21, zu den allgemeinen Voraussetzungen einer solchen Vereinbarung vgl Rz 20 mwN; zur Bindung des Rechtsnachfolgers des Vermieters an Nebenabreden vgl § 2 Abs 1 MRG); dies allerdings im streitigen Verfahren.Der Antragsteller behauptet nun, er wäre bei Abschluss der Betriebskostenvereinbarung alleiniger Mieter gewesen. Trifft dies auch für Jahre des Überprüfungszeitraumes (1996 bis 1999) zu, so liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und "allen" Mietern vor. Kamen später weitere Mieter hinzu, die nicht in die abweichende Aufteilungsregelung eingebunden wurden, so fehlt es für diese Jahre an einer Vereinbarung mit "allen" Mietern, weshalb hiefür der gesetzliche Aufteilungsschlüssel gelten würde. Im Verhältnis zum Vermieter kann sich der Antragsteller aber weiterhin auf den Vertrag berufen vergleiche E. M. Hausmann aaO Paragraph 17, MRG Rz 21, zu den allgemeinen Voraussetzungen einer solchen Vereinbarung vergleiche Rz 20 mwN; zur Bindung des Rechtsnachfolgers des Vermieters an Nebenabreden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, MRG); dies allerdings im streitigen Verfahren.
Feststellungen, ob und in welchem Jahr des Überprüfungszeitraumes der Antragsteller alleiniger Mieter war, fehlen, weshalb die Rechtssache unter (teilweiser) Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.