Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe das festgestellte Vorhaben des Angeklagten nur offenbar unzureichend begründet, nicht von allen dazu angestellten - weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - Erwägungen aus (vgl US 8).Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe das festgestellte Vorhaben des Angeklagten nur offenbar unzureichend begründet, nicht von allen dazu angestellten - weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) - Erwägungen aus vergleiche US 8).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt den vollen festgestellten Wortlaut der Äußerung des Angeklagten (US 7) und wird solcherart dem Gebot strikten Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt den vollen festgestellten Wortlaut der Äußerung des Angeklagten (US 7) und wird solcherart dem Gebot strikten Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht.
Der Einwand (Z 11), die Strafe sei zu streng bemessen, stellt ein Berufungsvorbringen dar.Der Einwand (Ziffer 11,), die Strafe sei zu streng bemessen, stellt ein Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der inhaltlich auf diese verweisenden Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der inhaltlich auf diese verweisenden Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.