Die (inhaltlich allein) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB aus Z 6, 8, 11 lit b und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die - auf Stellung einer Zusatzfrage nach Verjährung der Strafbarkeit (im Sinn des Art 70 Z 3 iVm Art 287 des Wetboek van Strafrecht) - gerichtete Fragerüge (Z 6) behauptet unzutreffend (vgl Beil D zu ON 143) zum einen, Totschlag nach Art 287 des niederländischen Strafgesetzbuches werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (richtig: fünfzehn Jahren) geahndet, zum anderen eine Verjährungsfrist nach Art 70 Z 3 Wetboek van Strafrecht von zwölf Jahren (richtig: fünfzehn Jahre gemäß Z 4 Art 70 leg cit) und ignoriert, dass die am 3. März 1989 in Lauf gesetzte Verjährung spätestens durch die Kundmachung der Anklage vom 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 (ON 120) unterbrochen wurde (Art 72 Wetboek van Strafrecht, ON 151, 152 "wenn dem Verdächtigen die Anschuldigungen gegen ihn, die vom Dienste des öffentlichen Anklägers oder des Richters erhoben werden, bekannt sind").Die (inhaltlich allein) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB aus Ziffer 6, 8, 11, Litera b und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die - auf Stellung einer Zusatzfrage nach Verjährung der Strafbarkeit (im Sinn des Artikel 70, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 287, des Wetboek van Strafrecht) - gerichtete Fragerüge (Ziffer 6,) behauptet unzutreffend vergleiche Beil D zu ON 143) zum einen, Totschlag nach Artikel 287, des niederländischen Strafgesetzbuches werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (richtig: fünfzehn Jahren) geahndet, zum anderen eine Verjährungsfrist nach Artikel 70, Ziffer 3, Wetboek van Strafrecht von zwölf Jahren (richtig: fünfzehn Jahre gemäß Ziffer 4, Artikel 70, leg cit) und ignoriert, dass die am 3. März 1989 in Lauf gesetzte Verjährung spätestens durch die Kundmachung der Anklage vom 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 (ON 120) unterbrochen wurde (Artikel 72, Wetboek van Strafrecht, ON 151, 152 "wenn dem Verdächtigen die Anschuldigungen gegen ihn, die vom Dienste des öffentlichen Anklägers oder des Richters erhoben werden, bekannt sind").
Damit erweist sich die Fragestellungsrüge nicht als den Vorschriften des Prozessrechtes entsprechend dargestellt.
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), bei der Rechtsbelehrung habe die Abgrenzung zwischen "Doodslag" und "Moord" (nach Wetboek van Strafrecht), nicht Eingang gefunden, sodass die Geschworenen keine Gelegenheit hatten, allenfalls im Sinn des § 327 StPO vorzugehen, weil sie verkennt, dass die Rechtsbelehrung nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (RIS-Justiz RS0101091). Soweit die Beschwerde als Nichtigkeit nach Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO moniert, dass die Verjährungsbestimmungen des Art 70 des Niederländischen Strafgesetzbuches als prozessuales Verfolgungshindernis beurteilt werden sollten, verfehlt sie ebenfalls die Ausrichtung am Gesetz, weil Strafaufhebungsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, sondern Gegenstand der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung sind (vgl RIS-Justiz RS0101411 und RS0100197). Die Sanktionenrüge (Z 13) übergeht, dass das Urteil beim Vergleich des Tötungsdeliktes nach § 75 StGB mit niederländischem Recht von Art 288 des Niederländischen Strafgesetzbuches ausgeht. Nach dieser Bestimmung wird Totschlag mit einer lebenslangen Gefängnisstrafe oder zeitlichen Gefängnisstrafe bis zu 20 Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft, wobei die Tat nach Art 70 Z 5 in 18 Jahren verjährt, somit die Strafbarkeit der Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes nicht erloschen war. Warum "aufgrund des von den Geschworenen angenommenen Tatherganges und Tatablaufes" die Tat unter Art 287 des Niederländischen Strafgesetzbuches zu subsumieren gewesen wäre, legt die Beschwerde mit dem nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht deutlich und bestimmt dar. Im Übrigen behauptet sie gar nicht eine Verletzung des § 65 Abs 2 StGB in Bezug auf die Strafbestimmung des Art 288 des Niederländischen Strafgesetzbuches.Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Ziffer 8,), bei der Rechtsbelehrung habe die Abgrenzung zwischen "Doodslag" und "Moord" (nach Wetboek van Strafrecht), nicht Eingang gefunden, sodass die Geschworenen keine Gelegenheit hatten, allenfalls im Sinn des Paragraph 327, StPO vorzugehen, weil sie verkennt, dass die Rechtsbelehrung nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (RIS-Justiz RS0101091). Soweit die Beschwerde als Nichtigkeit nach Ziffer 11, Litera b, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO moniert, dass die Verjährungsbestimmungen des Artikel 70, des Niederländischen Strafgesetzbuches als prozessuales Verfolgungshindernis beurteilt werden sollten, verfehlt sie ebenfalls die Ausrichtung am Gesetz, weil Strafaufhebungsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden können, sondern Gegenstand der unter der Sanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO stehenden Fragestellung sind vergleiche RIS-Justiz RS0101411 und RS0100197). Die Sanktionenrüge (Ziffer 13,) übergeht, dass das Urteil beim Vergleich des Tötungsdeliktes nach Paragraph 75, StGB mit niederländischem Recht von Artikel 288, des Niederländischen Strafgesetzbuches ausgeht. Nach dieser Bestimmung wird Totschlag mit einer lebenslangen Gefängnisstrafe oder zeitlichen Gefängnisstrafe bis zu 20 Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft, wobei die Tat nach Artikel 70, Ziffer 5, in 18 Jahren verjährt, somit die Strafbarkeit der Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes nicht erloschen war. Warum "aufgrund des von den Geschworenen angenommenen Tatherganges und Tatablaufes" die Tat unter Artikel 287, des Niederländischen Strafgesetzbuches zu subsumieren gewesen wäre, legt die Beschwerde mit dem nicht weiter substanziierten Vorbringen nicht deutlich und bestimmt dar. Im Übrigen behauptet sie gar nicht eine Verletzung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB in Bezug auf die Strafbestimmung des Artikel 288, des Niederländischen Strafgesetzbuches.
Soweit das Rechtsmittel im Schlussantrag die "Behebung des angefochtenen Urteils" begehrt, finden sich keine sachbezogenen Ausführungen zu den Schuldsprüchen B und C des Urteils, sodass die Beschwerde insoweit mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Soweit das Rechtsmittel im Schlussantrag die "Behebung des angefochtenen Urteils" begehrt, finden sich keine sachbezogenen Ausführungen zu den Schuldsprüchen B und C des Urteils, sodass die Beschwerde insoweit mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz der Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO), sodass die Kompetenz der Entscheidung über die Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.