Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist aus dem schon vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Im wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist aus dem schon vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Im wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Vorweg ist festzuhalten, dass die mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingeführte Bestimmung des § 113a KO über die Anmeldungserfordernisse betreffend Ab- oder Aussonderungsrechte hier noch nicht zur Anwendung gelangt und es daher bei der allgemeinen Anordnung des § 11 Abs 1 KO bleibt, wonach Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu OGH 8 Ob 4/04b mwN SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz RS0064210).Vorweg ist festzuhalten, dass die mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingeführte Bestimmung des Paragraph 113 a, KO über die Anmeldungserfordernisse betreffend Ab- oder Aussonderungsrechte hier noch nicht zur Anwendung gelangt und es daher bei der allgemeinen Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, KO bleibt, wonach Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu OGH 8 Ob 4/04b mwN SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz RS0064210).
Grundsätzlich können auch bedingte Forderungen, also auch zukünftige Gehaltsansprüche, Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145). Es kommt das Pfandrecht durch den Publizitätsakt, der bei nicht verbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; ÖBA 1999, 382; 6 Ob 319/01g ua), gültig zustande. Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (SZ 70/228; SZ 73/197; Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs?, JBl 1991, 490). Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung (Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz H 19; 8 Ob 312/98k).
§ 12a KO bestimmt nun unter der Überschrift "Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis" in seinem Abs 1, dass Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt, erlöschen. Was nun unter "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" zu verstehen ist wird im Gesetz nicht näher festgelegt. Jedenfalls muss es sich um wiederkehrende Leistungen handeln, die nicht aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis stammen, weil diese ja ohnehin schon erfasst sind. Insoweit kann auch der Überschrift dieser Gesetzesbestimmung keine besondere Bedeutung zur Feststellung des weiteren Inhalts der Regelung zugemessen werden, weil sie offensichtlich nur den "Hauptfall" des Anwendungsbereiches beschreiben wollte. Das Schuldenregulierungsverfahren unterscheidet auch sonst weitgehend nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. So kann die Obliegenheit des Schuldners, während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, etwa auch durch eine selbständige Tätigkeit erfüllt werden (§ 210 KO). Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und das Erfordernis der Abtretung der regelmäßig wiederkehrenden Forderungen des Schuldners müssen ebenfalls die sonstigen "wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" erfassen (vgl §§ 199 Abs 2 KO und 202 Abs 2 KO).Paragraph 12 a, KO bestimmt nun unter der Überschrift "Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis" in seinem Absatz eins,, dass Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt, erlöschen. Was nun unter "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" zu verstehen ist wird im Gesetz nicht näher festgelegt. Jedenfalls muss es sich um wiederkehrende Leistungen handeln, die nicht aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis stammen, weil diese ja ohnehin schon erfasst sind. Insoweit kann auch der Überschrift dieser Gesetzesbestimmung keine besondere Bedeutung zur Feststellung des weiteren Inhalts der Regelung zugemessen werden, weil sie offensichtlich nur den "Hauptfall" des Anwendungsbereiches beschreiben wollte. Das Schuldenregulierungsverfahren unterscheidet auch sonst weitgehend nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. So kann die Obliegenheit des Schuldners, während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, etwa auch durch eine selbständige Tätigkeit erfüllt werden (Paragraph 210, KO). Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und das Erfordernis der Abtretung der regelmäßig wiederkehrenden Forderungen des Schuldners müssen ebenfalls die sonstigen "wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" erfassen vergleiche Paragraphen 199, Absatz 2, KO und 202 Absatz 2, KO).
Zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" verweist Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert Rz 4 zu § 12a KO, vgl auch Apathy in Büchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Bd I [KO § 12a Rz 4] ) auf § 290a Abs 1 Z 2 bis 12 EO über die beschränkt pfandbaren Forderungen). § 12a Abs 1 KO stellt nun aber anders als etwa § 290a Abs 1 Z 5 EO nicht darauf ab, dass die Leistungen aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage gewährt werden, und ist anders als § 290a Abs 1 Z 2 EO auch nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt. Davon, dass grundsätzlich nicht nur Ansprüche aus unselbständigen Tätigkeiten erfasst sein sollen, geht auch Deixler-Hübner aus. Hätte der Gesetzgeber nur die in § 290a EO genannten Forderungen erfassen wollen, so hätte er dies durch einen einfachen Verweis leicht bewerkstelligen können.Zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" verweist Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert Rz 4 zu Paragraph 12 a, KO, vergleiche auch Apathy in Büchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Bd römisch eins [KO Paragraph 12 a, Rz 4] ) auf Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 EO über die beschränkt pfandbaren Forderungen). Paragraph 12 a, Absatz eins, KO stellt nun aber anders als etwa Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht darauf ab, dass die Leistungen aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage gewährt werden, und ist anders als Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO auch nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt. Davon, dass grundsätzlich nicht nur Ansprüche aus unselbständigen Tätigkeiten erfasst sein sollen, geht auch Deixler-Hübner aus. Hätte der Gesetzgeber nur die in Paragraph 290 a, EO genannten Forderungen erfassen wollen, so hätte er dies durch einen einfachen Verweis leicht bewerkstelligen können.
Wesentlich ist nun, dass § 12a KO mit der KO-Novelle 1993 im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde. Dessen erfolgreicher Abschluss setzt schon vom Grundgedanken voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds für das Schuldenregulierungsverfahren zur Verfügung steht. Ist aber auf Dauer das künftige Arbeitseinkommen des Schuldners für einzelne Gläubigern gepfändet, so muss das Schuldenregulierungsverfahren scheitern.Wesentlich ist nun, dass Paragraph 12 a, KO mit der KO-Novelle 1993 im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde. Dessen erfolgreicher Abschluss setzt schon vom Grundgedanken voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds für das Schuldenregulierungsverfahren zur Verfügung steht. Ist aber auf Dauer das künftige Arbeitseinkommen des Schuldners für einzelne Gläubigern gepfändet, so muss das Schuldenregulierungsverfahren scheitern.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Erleichterung der Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens (vgl dazu etwa Kodek Privatkonkurs Rz 184, 185; Deixler-Hübner aaO) nur insoweit Dauerbezüge im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen - seien es selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten - ausschließen will als dafür sachliche Gründe vorhanden sind. Die für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien hat er in § 12a Abs 1 KO auch angeführt.Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Erleichterung der Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens vergleiche dazu etwa Kodek Privatkonkurs Rz 184, 185; Deixler-Hübner aaO) nur insoweit Dauerbezüge im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen - seien es selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten - ausschließen will als dafür sachliche Gründe vorhanden sind. Die für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien hat er in Paragraph 12 a, Absatz eins, KO auch angeführt.
Zentrale Kriterien sind:
A der wiederkehrende Charakter der Vergütungen,
B dass diese für Arbeitsleistungen erfolgt und
C dass diese Erwerbstätigkeit den Verpflichteten zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt.
Genau diese Kriterien treffen aber auf die hier zu beurteilenden Tantiemenzahlungen durch Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetz zu. Die Komponisten räumen den Verwertungsgesellschaften durch ihre Mitgliedschaft (vgl auch zum "Wahrnehmungsvertrag" RIS-Justiz RS0038801 mwN) nicht nur die ausschließlichen Aufführungs- und Senderechte an bereits geschaffenen, sondern auch an den während der Mitgliedschaft komponierten Werken ein (vgl dazu, dass die Rechte der Verwertungsgesellschaft dann ohne weiteren Akt mit der Vollendung des Werkes entstehen RIS-Justiz RS0038797 mwN zuletzt 4 Ob 274/99v). Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften liegt darin, die Rechte ihrer Mitglieder zu wahren und durch die Erteilung von Bewilligungen zu öffentlichen Aufführungen und Rundfunksendungen nutzbar zu machen. Auch gewisse gesetzliche Vergütungsansprüche sind von ihnen geltend zu machen (vgl Kucsko, Urheberrecht4, 44; Ciresa, Urheberrecht, Vorbemerkungen zum Verwertungsgesellschaftenrecht Rz 4 f). Der wiederkehrende Charakter der von der Verwertungsgesellschaft an den Komponisten erbrachten Leistungen wurde von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet (vgl zu § 299 EO SZ 14/70 und SZ 19/314). Im Ergebnis erhält hier ein freischaffender Komponist aus den regelmäßig wiederkehrenden Abrechnungen der Verwertungsgesellschaft ihm gegenüber eine vierteljährlich wiederkehrende Vergütung für seine Arbeitsleistung, die -hier offensichtlich ("freischaffender Komponist") - seine Erwerbstätigkeit wesentlich beansprucht. Der Ansicht der Klägerin, dass § 12a KO nicht anwendbar sei, weil der Komponist ja nur eine Vergütung für die eingeräumte Rechte erhalte, ist zu entgegnen, dass es hier ja nur um die Frage der "Einkommensersatzfunktion" geht und der Komponist eben auf diese Weise das Einkommen für seine Arbeitsleistung erzielt. Insoweit kann eben auch nicht bloß von der Realisierung eines im Kunstwerk liegenden Vermögenswertes ausgegangen werden und unterscheidet sich dies auch von den Einkünften aus Liegenschaftsbesitz oder Kapitalvermögen. Werden - wie hier - die vierteljährlichen Abrechnungsansprüche eines freischaffenden Komponisten gegen eine Verwertungsgesellschaft als solche pauschal verpfändet, so wird damit ohne nähere Differenzierung nach den zugrunde liegenden Werken und deren Entstehungszeitpunkten das für einen freischaffenden Komponisten typische regelmäßige Einkommen erfasst. § 12a Abs 1 KO ist daher auch auf diese Pfandrechte anzuwenden. Inwieweit dies auch bei einer gesonderten Verpfändung von "Tantiemen" aus einzelnen Werken zu gelten hat, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.Genau diese Kriterien treffen aber auf die hier zu beurteilenden Tantiemenzahlungen durch Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetz zu. Die Komponisten räumen den Verwertungsgesellschaften durch ihre Mitgliedschaft vergleiche auch zum "Wahrnehmungsvertrag" RIS-Justiz RS0038801 mwN) nicht nur die ausschließlichen Aufführungs- und Senderechte an bereits geschaffenen, sondern auch an den während der Mitgliedschaft komponierten Werken ein vergleiche dazu, dass die Rechte der Verwertungsgesellschaft dann ohne weiteren Akt mit der Vollendung des Werkes entstehen RIS-Justiz RS0038797 mwN zuletzt 4 Ob 274/99v). Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften liegt darin, die Rechte ihrer Mitglieder zu wahren und durch die Erteilung von Bewilligungen zu öffentlichen Aufführungen und Rundfunksendungen nutzbar zu machen. Auch gewisse gesetzliche Vergütungsansprüche sind von ihnen geltend zu machen vergleiche Kucsko, Urheberrecht4, 44; Ciresa, Urheberrecht, Vorbemerkungen zum Verwertungsgesellschaftenrecht Rz 4 f). Der wiederkehrende Charakter der von der Verwertungsgesellschaft an den Komponisten erbrachten Leistungen wurde von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet vergleiche zu Paragraph 299, EO SZ 14/70 und SZ 19/314). Im Ergebnis erhält hier ein freischaffender Komponist aus den regelmäßig wiederkehrenden Abrechnungen der Verwertungsgesellschaft ihm gegenüber eine vierteljährlich wiederkehrende Vergütung für seine Arbeitsleistung, die -hier offensichtlich ("freischaffender Komponist") - seine Erwerbstätigkeit wesentlich beansprucht. Der Ansicht der Klägerin, dass Paragraph 12 a, KO nicht anwendbar sei, weil der Komponist ja nur eine Vergütung für die eingeräumte Rechte erhalte, ist zu entgegnen, dass es hier ja nur um die Frage der "Einkommensersatzfunktion" geht und der Komponist eben auf diese Weise das Einkommen für seine Arbeitsleistung erzielt. Insoweit kann eben auch nicht bloß von der Realisierung eines im Kunstwerk liegenden Vermögenswertes ausgegangen werden und unterscheidet sich dies auch von den Einkünften aus Liegenschaftsbesitz oder Kapitalvermögen. Werden - wie hier - die vierteljährlichen Abrechnungsansprüche eines freischaffenden Komponisten gegen eine Verwertungsgesellschaft als solche pauschal verpfändet, so wird damit ohne nähere Differenzierung nach den zugrunde liegenden Werken und deren Entstehungszeitpunkten das für einen freischaffenden Komponisten typische regelmäßige Einkommen erfasst. Paragraph 12 a, Absatz eins, KO ist daher auch auf diese Pfandrechte anzuwenden. Inwieweit dies auch bei einer gesonderten Verpfändung von "Tantiemen" aus einzelnen Werken zu gelten hat, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 50 und 41 ZPO. § 23 Abs 9 RATG war nicht anzuwenden.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO. Paragraph 23, Absatz 9, RATG war nicht anzuwenden.