Gegen den Zuspruch des Restbetrages von EUR 324,32 richtet sich die Revision der Beklagten. Diese ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (vgl § 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Im Wesentlichen releviert die Beklagte ausschließlich, dass der Zuspruch von EUR 324,32 deshalb unberechtigt erfolgt sei, da das Berufungsgericht für den offenen Lohn vom 1. 9. bis 9. 9. 1999 EUR 1.062,91 netto berücksichtigt habe, nicht aber diesen Betrag vom gebührenden Gesamtbetrag von EUR 2.877,19 netto abgezogen hätte.
Bereits das Erstgericht hat aber den Lohn in der Höhe von EUR 1.062,91 zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat nun einleitend ausgeführt, dass sie sich nicht gegen die defacto abweisliche Entscheidung hinsichtlich der Limitierung der Ansprüche und der Kosten durch das IESG richte, sondern nach "berufungskonformer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung" entsprechend der Arbeitereigenschaft dies analog anzuwenden wäre und zur Vollabweisung zu führen hätte. Die Berufung hat sich ausschließlich mit der Bekämpfung der Angestellteneigenschaft des Klägers beschäftigt. Eine Ausführung der Rechtsrüge zu dem vom Erstgericht bereits zugesprochenen Insolvenzausfallgeld für offenes Entgelt bis zum Austritt, das völlig unabhängig von der Angestellteneigenschaft des Klägers ist, findet sich also nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 mwN).
Schon aus diesem Grund war die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat vorweg eine unmittelbar an den Obersten Gerichtshof adressierte Revision erhoben. Diese ist erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Revision (15. 4. 2003 bis 13. 5. 2003), und zwar am 16. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangt. Diese war daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Kläger hat allerdings nach Kenntnis von der unrichtigen Einbringung einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Revisionsfrist verbunden mit der ordentlichen Revision eingebracht, dem vom Erstgericht auch stattgegeben wurde.
Diese Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg releviert der Kläger erneut, dass ihm zusätzlich zum Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG auch noch die 20 %ige Ausgleichsquote zustehe. Der wesentliche Sinn der Begrenzung durch § 1 Abs 4 IESG liege darin, dass die Beklagte nicht mehr als diesen Betrag zu zahlen habe; erhalte sie aber im Konkursverfahren auch eine Quote - hier behauptetermaßen 20 % - so müsse sich dies zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken.
§ 1 Abs 3 Z 4 IESG sieht nun allgemein vor, dass Ansprüche auf laufendes Entgelt nicht gesichert sind, soweit sie den Grenzbetrag nach Abs 4 dieser Bestimmung übersteigen. § 1 Abs 4 IESG legt dann den Grenzbetrag mit dem zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG fest. Grundlage für diese Begrenzung liegt in Übereinstimmung mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG (vgl Art 4 Abs 3) darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw der Richtlinie hinausgeht (vgl dazu auch Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 184). Nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze soll eben das Entgelt des Arbeitnehmers gesichert sein. Der Umfang dieser Sicherung ist aber sowohl nach dem klaren Wortlaut als auch nach der Zielrichtung der Bestimmungen des IESG unabhängig davon, in welchem Umfang die Mittel zur Deckung des durch die Leistungen nach den IESG entstehenden Aufwandes durch übergegangene Ansprüche (vgl dazu die §§ 11 und 12 IESG) abgedeckt werden können. Der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 IESG ist also unabhängig von einer allfälligen Konkurs- oder Ausgleichsquote, die erzielt werden kann, zu beachten.
Im Folgenden wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Qualifikation der Tätigkeit eines Berufsfußballspielers als Arbeitertätigkeit. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seien Vorkenntnisse und Schulungen ebenso wie eine fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe unerlässlich. Die Arbeiten könnten nicht durch eine zufällige Ersatzkraft geleistet werden. Es sei nicht einzusehen, warum Berufsfußballer anders als etwa reproduzierende Musiker nicht als Angestellte einzustufen wären. Dem entspreche auch das Gehalt in der obersten österreichischen Spielklasse. Es handle sich au außergewöhnliche Leistungen, an denen das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit immer mehr gestiegen sei.
Nach § 1 Abs 1 des AngG gelten dessen Bestimmungen für Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Nach § 2 Abs 1 Z 1 AngG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bei Vorliegen solcher Tätigkeiten ua auch auf Arbeitgeber, die Vereine sind.
Konkret in Betracht kommt hier nur das Vorliegen von höheren, nicht kaufmännischen Diensten im Sinne des § 1 Abs 1 AngG. Nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien werden darunter solche Arbeiten verstanden, die - ohne dass ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in Richtung der Verwertung entsprechender Vorkenntnisse gehen, und die das Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe und eine gewisse fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt und auch nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können (vgl RIS-Justiz RS0028051 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zuletzt OGH 25. 1. 2001, 8 ObA 200/00w = Arb 12.083 = RdW 2001/518 = wbl 2001/226). Auch wird darauf abgestellt, ob eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) erforderlich ist und überwiegend nichtmanuelle Arbeiten zu leisten sind (vgl RIS-Justiz RS0027992 mwN; OGH 25. 1. 2001, 8 ObA 200/00w). Dabei ist eine einheitliche Beurteilung dahin vorzunehmen, ob die für die Angestellteneigenschaft gefordernden Merkmale gegenüber sonstigen Tätigkeiten überwiegen (vgl dazu RIS-Justiz RS0027826 mwN; Arb 11.364 uva).
Konkret mit der Abgrenzung des Angestelltenbegriffes im Zusammenhang mit Berufsfußballern hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht befasst.
In der Lehre haben Tomandl/Schrammel (JBl 1972, 234 ff [238], Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern) grundsätzlich die Ansicht vertreten, dass Fußballspieler keine höheren nicht kaufmännischen Dienste verrichten. In erster Linie seien die körperlichen Vorzüge (Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit) sowie das spieltechnische Können entscheidend und würden gegenüber den erforderlichen geistigen Fähigkeiten (Spielverständnis, Übersicht und "Spielwitz") dominieren. Die fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe sei im Wesentlichen vom Trainer zu leisten. Der Fußballspieler müsse sich im Mannschaftsspiel in die genau aufgeteilten Rollen eingliedern. Die Meinung wurde von Tomandl in den letzten Jahren noch wiederholt und vertieft (vgl etwa Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Fußballsportes in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsportes III, 66 f; Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Berufssportes ZAS 2002, 65 ff [68]).
Hingegen hat Holzer (Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballbund, DRdA 1972, 63 ff [66 ff]; ebenso Holzer/Posch, im Rahmen der Entscheidungsbesprechung so OGH 4 Ob 95/77 DRdA 1978, 352 ff allerdings zum Eishockyspieler) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit Unterhaltungsmusikern und Artisten die Meinung vertreten, dass es sich auch bei den Berufssportlern um Angestellte handle. Es sei zu berücksichtigen, dass ein jahrelanges technisches und taktisches Training genauso erforderlich sei wie das Entwickeln von Spielideen. Auch die Höhe des Entgeltes sei als Qualitätsmesser für die Dienstleistungen anzusehen. Dieser Ansicht hat sich auch Binder in seiner Entscheidungsbesprechung DRdA 1994/25 unter Hinweis auf die Notwendigkeit von umfangreichen Schulungen und lang dauerndem Training, den erforderlichen spielerischen Ideenreichtum und das taktische Einfühlungsvermögen angeschlossen.
Auch im Schrifttum sind die Meinungen durchaus unterschiedlich. Es spricht sich etwa Hollerer (Der Berufsfußballer im Arbeitsrecht, 37 ff [41]) ganz klar gegen das Vorliegen einer Angestellteneigenschaft aus. Der Berufsfußballer müsse sich etwa anders als ein Künstler in ein vorgegebenes Mannschaftsgefüge ein- und unterordnen. Hingegen geht Eisenberger (Berufssport und Recht, 80) eher davon aus, dass eine Angestelltentätigkeit vorliege.
Die Vorinstanzen sind bis jetzt ebenfalls überwiegend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufsfußballers nicht als Angestelltenverhältnis zu qualifizieren ist (vgl etwa OLG Innsbruck Arb 10.955 zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Konkurrenzklausel nach § 36 AngG).
Der Kläger hat sich nun auf den "Berufsfußballer" schlechthin gestützt ohne etwa ein besonderes Vorbringen zu seinem eigenen Werdegang, besonderen Fähigkeiten und Ausbildungen oder seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erstatten. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag wurde eine Arbeitertätigkeit vereinbart.
Generelle Regelungen dazu, wer nun als "Berufsfußballer" tätig sein kann und welche Voraussetzungen er dafür haben muss, bestehen nicht. Im Wesentlichen wird der Entscheidung eines Vereines, einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag über eine Fußballertätigkeit anzubieten, die Einschätzung der konkreten Fähigkeiten dieser Person bzw ihrer Entwicklungspotentiale zugrundeliegen. Damit zeigen sich schon die Schwierigkeiten bei einer Einordnung der Tätigkeit eines "Berufsfußballers" unter die vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Aspekte spezifischer Vorkenntnisse oder Schulungen. Ein allgemeiner Beurteilungsmaßstab liegt hier nicht vor. Wollte man nun auf die jeweiligen, sich etwa im Verlaufe der Tätigkeit möglicherweise entwickelnden Fähigkeiten beispielsweise im Umgang mit Medien oder im spieltaktischen Verhalten abstellen, so wäre bei Vertragsabschluss nie absehbar, ob der abgeschlossene Vertrag nun dem Angestelltengesetz unterliegt oder nicht und - wie etwa hier - die ausdrücklich vereinbarte Qualifikation als Arbeitertätigkeit nichtig ist oder nicht. Es entspricht aber der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit im Sinne des § 879 ABGB grundsätzlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen hat (vgl etwa OGH 9. 11. 2000, 8 ObA 30/00w = DRdA 2001/40 [Resch]; Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 15 uva). Ausgehend davon ist eine Auslegung des § 1 AngG hinsichtlich der Abgrenzung des Angestelltenbegriffes in einer Weise vorzunehmen, die es den Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages ermöglicht, einzuschätzen, ob ihre vom Angestelltengesetz abweichenden Vereinbarungen zulässig sind oder nicht.
Ein klares Berufsbild hinsichtlich des "Berufsfußballers", das seine Einordnung als Angestellter ermöglichen würde, besteht nicht. Auch wenn im Berufsfußball - wie in anderen Sportarten - immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre. Dazu festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof gerade in letzter Zeit etwa in der Entscheidung zu 8 ObA 200/00w (= Arb 12.083 = RdW 2001/518 = wbl 2001/226) zum Ausdruck gebracht hat, dass für die Angestelltentätigkeit auch die "Selbständigkeit" bei der wahrzunehmenden Aufgabe sowie die Stellung in der Organisation im Betrieb von Bedeutung ist. Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliegt der Berufsfußballer typischerweise aber der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Auch stellen die "manuellen" Fähigkeiten einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar. Eine allgemeine Beurteilung dahin, dass andere Aspekte (taktische Schulung, Umgange mit den Medien etc) dies überwiegen und die Einordnung als Angestelltentätigkeit nachweisen würden, kann nicht vorgenommen werden.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.