Entscheidungsgründe:
Die Klägerin fuhr am 26. 3. 2000 gegen 15.00 Uhr mit Rollschuhen im Gemeindegebiet von Langenzersdorf auf der Donauinsel auf einem 3,4 m breiten gekennzeichneten asphaltierten Radweg. Rechts neben ihr fuhr die damals 13-jährige Nadine B***** mit einem Fahrrad und hielt einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von etwa 40 cm ein. Die links neben der Radfahrerin fahrende Klägerin befand sich zumindest 60 cm über der gedachten Radwegmitte, weshalb infolge der Pendelbewegung beim Rollschuhfahren ein Seitenabstand zum linken Rand des Radweges von etwas unter 1 m verblieb.
Der Beklagte fuhr mit einem Rennfahrrad, auf dem keine Fahrradglocke montiert war, in gleicher Richtung wie die Klägerin und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Beim Vorbeifahren (Überholen) kam die Klägerin mit dem Rennfahrrad des Klägers in Kontakt und in weiterer Folge zu Sturz, wobei sie einen Trümmerbruch des linken Oberarms erlitt.
Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen, wenn er entweder seine Geschwindigkeit auf die Laufgeschwindigkeit der Klägerin verringert hätte und auf sich durch Zuruf aufmerksam gemacht hätte oder wenn er seine Fahrweise so eingerichtet hätte, dass er während eines Rechtsschrittes der Klägerin an dieser vorbeigefahren wäre.
Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 13.511,88 (Schmerzengeld, Therapiekosten, Taxispesen, Pflegekosten, Kosten einer Fremdhilfe, Ersatz von Sachschäden und letztlich Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für ihre derzeit noch nicht bekannten Gesundheitsschäden aus diesem Vorfall. Der Beklagte habe bei seinem Überholmanöver den notwendigen Seitenabstand nicht eingehalten und weder gewarnt noch ein akustisches Signal abgegeben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; die Klägerin habe während des Überholvorganges völlig überraschend und unvorhersehbar ihre Fahrt nicht wie zu erwarten nach rechts, sondern auf der linken Radweghälfte fortgesetzt, die dem Gegenverkehr und dem überholenden Verkehr vorbehalten sei. Sie habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und den Nachfolgeverkehr beim Wechsel auf die linke Seite nicht beachtet.
Das Erstgericht sprach mit Teilurteil über das Leistungsbegehren mit Ausnahme des geltend gemachten Verdienstentganges ab und verpflichtete den Beklagten - ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten - zur Zahlung von EUR 8.092,03. Ein Leistungsbegehren von EUR 4.313,92 (richtig EUR 4.329,68) wies es ab.
Es beurteilte den eingangs - zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, dass den Beklagten das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, weil er die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, um kollisionsfrei an der Klägerin vorbeizufahren. Der Beklagte habe entweder den Platzbedarf für die Vorbeifahrt unterschätzt oder sei zu weit rechts gefahren. Er hätte mit der Klägerin allenfalls durch Zuruf Kontakt aufnehmen können; die Klägerin hätte dann ihre Schrittfolge abbrechen und weiterrollen können, wodurch ein risikoloses Vorbeifahren möglich gewesen wäre.
Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil sie gegen das auch auf Radwegen geltende Rechtsfahrgebot verstoßen habe.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil - unter Übernahme der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung - mit der Maßgabe, dass es den Beklagten zur Zahlung von EUR 7.656,81 sA verpflichtete und ein Mehrbegehren von EUR 4.764,90 abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Rollschuhfahrer gemäß § 88a Abs 2 StVO bei Benützung von Radfahranlagen die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten hätten. Gemäß § 68 Abs 2 StVO dürften Radfahrer auf Radwegen nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren dürfe nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden. Die Klägerin habe daher grundsätzlich mit den Rollschuhen neben der Radfahrerin fahren dürfen, doch gemäß § 68 Abs 2 StVO äußerst rechts fahren und darauf achten müssen, nicht über die gedachte Radwegmitte zu kommen. Die Klägerin treffe ein (Mit-)Verschulden, weil sie mit ihren Rollschuhen zumindest 60 cm über die gedachte Mittellinie des Radweges gekommen sei.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Rollschuhfahrer gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, StVO bei Benützung von Radfahranlagen die gemäß Paragraph 8 a, StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten hätten. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StVO dürften Radfahrer auf Radwegen nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren dürfe nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden. Die Klägerin habe daher grundsätzlich mit den Rollschuhen neben der Radfahrerin fahren dürfen, doch gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StVO äußerst rechts fahren und darauf achten müssen, nicht über die gedachte Radwegmitte zu kommen. Die Klägerin treffe ein (Mit-)Verschulden, weil sie mit ihren Rollschuhen zumindest 60 cm über die gedachte Mittellinie des Radweges gekommen sei.
Zur Höhe des Leistungsbegehrens führte das Berufungsgericht noch aus, das Erstgericht sei von einem höheren als geltend gemachten Schmerzengeldbetrag ausgegangen, weshalb nur zwei Drittel des geltend gemachten Betrages hätten zugesprochen werden können.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auf einer in beiden Fahrtrichtungen befahrbaren Radfahranlage bei einer Fahrbahnbreite von 3,4 m auch eine Rollschuhfahrerin neben einer Radfahrerin fahren dürfe und ob die Rollschuhfahrerin dann ein Mitverschulden an einem Zusammenstoß mit einem überholenden Radfahrer treffe, wenn sie dabei über die gedachte Radwegmitte gekommen sei.
Die Klägerin beantragt in der Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass ihr auch ein weiteres Mehrbegehren von EUR 4.046,02 sA zugesprochen werde.
Eine Revisionsbeantwortung wurde erstattet.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, die Überschreitung der gedachten Mittellinie um 60 cm stelle keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, weil Gegenverkehr nicht vorhanden gewesen sei; das Alleinverschulden treffe vielmehr den Beklagten, der seinen geplanten Überholvorgang nicht angezeigt und einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. § 68 Abs 2 StVO dürfe nicht so ausgelegt werden, dass zulässig nebeneinander fahrende Radfahrer (Rollschuhfahrer) die gedachte Fahrbahnmitte nicht überschreiten dürften, sofern dies nicht wegen des vorhandenen Gegenverkehrs - der hier nicht geherrscht habe - geboten sei. Es sei aber auch die Art der typischen Fortbewegung von Rollschuhfahrern (Skatebewegung) zu berücksichtigen, die naturgemäß einen größeren Platzbedarf erfordere.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, die Überschreitung der gedachten Mittellinie um 60 cm stelle keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, weil Gegenverkehr nicht vorhanden gewesen sei; das Alleinverschulden treffe vielmehr den Beklagten, der seinen geplanten Überholvorgang nicht angezeigt und einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. Paragraph 68, Absatz 2, StVO dürfe nicht so ausgelegt werden, dass zulässig nebeneinander fahrende Radfahrer (Rollschuhfahrer) die gedachte Fahrbahnmitte nicht überschreiten dürften, sofern dies nicht wegen des vorhandenen Gegenverkehrs - der hier nicht geherrscht habe - geboten sei. Es sei aber auch die Art der typischen Fortbewegung von Rollschuhfahrern (Skatebewegung) zu berücksichtigen, die naturgemäß einen größeren Platzbedarf erfordere.
Dazu wurde erwogen: