Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt § 5 Abs 1 leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Z 1) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Z 6) sowie Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten (Z 2). Dem entsprechen die in Art 9.1.2., 9.2.3. und 9.1.1. AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungsVorauszuschicken ist, dass der Beklagte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KHVG nur dann im Rahmen des Paragraph 7, KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in Paragraph 5, Absatz eins, KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt Paragraph 5, Absatz eins, leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Ziffer eins,) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Ziffer 6,) sowie Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten (Ziffer 2,). Dem entsprechen die in Artikel 9 Punkt eins Punkt 2,, 9.2.3. und 9.1.1. AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl RIS und beweispflichtige Klägerin vergleiche RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) ihre Regressforderung allein stützt.
Dass dem Beklagten mit dem gegenständlichen Einachsanhänger gar keine Personenbeförderung gestattet war, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Er selbst widerspricht in seiner Revisionsbeantwortung der dazu vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe insofern eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.1. AKHB 1995 unter Beweis gestellt, nicht mehr ausdrücklich; wie dieses ist er allerdings der Auffassung, dass ihm jedoch der (KausalitätsDass dem Beklagten mit dem gegenständlichen Einachsanhänger gar keine Personenbeförderung gestattet war, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Er selbst widerspricht in seiner Revisionsbeantwortung der dazu vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Klägerin habe insofern eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 unter Beweis gestellt, nicht mehr ausdrücklich; wie dieses ist er allerdings der Auffassung, dass ihm jedoch der (Kausalitäts-)Gegenbeweis offengestanden und von ihm erbracht worden sei.
Die Revisionswerberin wendet dagegen ein, dem Beklagten sei, da Art 9.1.1. AKHB 1995 eine vertragliche vereinbarte Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 VersVG und keine vorbeugende Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG darstelle, ein Kausalitätsgegenbeweis verwehrt gewesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen könne auch insoferne nicht geteilt werden, als die "Verwendungsklausel" nach Art 9.1.1. AKHB keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Obliegenheit sei, sodass die Annahme eines Schutzzweckes der Norm schon begrifflich ausgeschlossen sei. Zudem enthalte die genannte Obliegenheit (im Gegensatz zur "Zulassungsbeförderungsklausel" nach Art 9.2.3. AKHB) keinerlei Hinweis auf kraftfahrrechtliche Vorschriften, weshalb der von den Vorinstanzen festgestellte Zusammenhang mit § 106 Abs 1 KFG unverständlich sei. Im Übrigen beschränke sich der Schutzzweck der genannten Bestimmung des KFG ohnehin nicht ausschließlich auf die Sicherheit von beförderten Personen bzw die Verhinderung der Beeinträchtigung der BewegungsDie Revisionswerberin wendet dagegen ein, dem Beklagten sei, da Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 eine vertragliche vereinbarte Obliegenheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VersVG und keine vorbeugende Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG darstelle, ein Kausalitätsgegenbeweis verwehrt gewesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen könne auch insoferne nicht geteilt werden, als die "Verwendungsklausel" nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Obliegenheit sei, sodass die Annahme eines Schutzzweckes der Norm schon begrifflich ausgeschlossen sei. Zudem enthalte die genannte Obliegenheit (im Gegensatz zur "Zulassungsbeförderungsklausel" nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB) keinerlei Hinweis auf kraftfahrrechtliche Vorschriften, weshalb der von den Vorinstanzen festgestellte Zusammenhang mit Paragraph 106, Absatz eins, KFG unverständlich sei. Im Übrigen beschränke sich der Schutzzweck der genannten Bestimmung des KFG ohnehin nicht ausschließlich auf die Sicherheit von beförderten Personen bzw die Verhinderung der Beeinträchtigung der Bewegungs- und Sichtmöglichkeiten des Lenkers. Schließlich stehe nicht fest, dass der Kran auch ohne Beförderung des Bruders des Beklagten umgestürzt wäre, sodass der Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht sei.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Der Einwand der Klägerin, wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.1.2. bzw 9.2.3. oder 9.1.1. AKHB 1995 im Rahmen des Art 11 AKHB 1995 regressberechtigt zu sein, stützt sich allein auf die Behauptung, eine Personenbeförderung mit dem Einachsanhänger sei verboten gewesen. Dass dieses Verbot auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte, hat die Klägerin gar nicht behauptet, sodass diesbezüglich nur allgemeine kraftfahrrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Personenbeförderung auf Anhängern nach § 106 KFG zu beurteilen ist. Dessen Abs 1 legt allgemein fest, dass mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Personen nur befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürften nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet würden. Gemäß Abs 7 leg cit dürfen Personen mit Anhängern (außer Omnibusanhängern) nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in § 63 der KraftfahrgesetzDer Einwand der Klägerin, wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, bzw 9.2.3. oder 9.1.1. AKHB 1995 im Rahmen des Artikel 11, AKHB 1995 regressberechtigt zu sein, stützt sich allein auf die Behauptung, eine Personenbeförderung mit dem Einachsanhänger sei verboten gewesen. Dass dieses Verbot auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen beruhte, hat die Klägerin gar nicht behauptet, sodass diesbezüglich nur allgemeine kraftfahrrechtliche Bestimmungen in Betracht kommen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Personenbeförderung auf Anhängern nach Paragraph 106, KFG zu beurteilen ist. Dessen Absatz eins, legt allgemein fest, dass mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Personen nur befördert werden dürfen, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürften nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet würden. Gemäß Absatz 7, leg cit dürfen Personen mit Anhängern (außer Omnibusanhängern) nur befördert werden, wenn die durch Verordnung (Absatz 8,) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in Paragraph 63, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) festgelegt. Dass danach eine Personenbeförderung auf dem gegenständlichen Einachsanhänger grundsätzlich nicht zulässig war, stellt - wie bereits erwähnt - im Revisionsverfahren an sich keinen Streitpunkt mehr dar.
Zu untersuchen ist daher zunächst die Frage, ob im Hinblick auf diese unzulässige Personenbeförderung eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten nach Art 9.1.1. AKHB 1995 gegeben ist, der Beklagte demnach also gegen die Verpflichtung verstoßen hätte "Vereinbarungen über die Verwendungen des Fahrzeuges einzuhalten". Betrachtet man diese Bestimmung der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKHB unter dem Gesichtspunkt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§ 914 ABGB) nach dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers auszulegen sind (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RISZu untersuchen ist daher zunächst die Frage, ob im Hinblick auf diese unzulässige Personenbeförderung eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 gegeben ist, der Beklagte demnach also gegen die Verpflichtung verstoßen hätte "Vereinbarungen über die Verwendungen des Fahrzeuges einzuhalten". Betrachtet man diese Bestimmung der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKHB unter dem Gesichtspunkt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraph 914, ABGB) nach dem Verständnis des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers auszulegen sind (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) und einzelne Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 163/03y, 7 Ob 289/03f und 7 Ob 107/04t), so setzte ein Verstoß gegen Art 9.1.1. AKHB 1995 nicht bloß die hier erwiesene Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier des Anhängers) voraus. Eine solche spezifische Vereinbarung der Streitteile hat die Klägerin aber gar nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 163/03y, 7 Ob 289/03f und 7 Ob 107/04t), so setzte ein Verstoß gegen Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 nicht bloß die hier erwiesene Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeuges (hier des Anhängers) voraus. Eine solche spezifische Vereinbarung der Streitteile hat die Klägerin aber gar nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Demnach scheidet eine Verletzung der Obliegenheit des Art 9.1.1. AKHB 1995 aus. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin meint, eine sog schlichte Obliegenheit nach § 6 Abs 1 VersVG darstellt, hinsichtlich der ein Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig wäre (SZ 47/16) oder ob es sich dabei um eine "verhüllte gefahrmindernde" iSd § 6 Abs 2 VersVG handelt (vgl Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZDemnach scheidet eine Verletzung der Obliegenheit des Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB 1995 aus. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin meint, eine sog schlichte Obliegenheit nach Paragraph 6, Absatz eins, VersVG darstellt, hinsichtlich der ein Kausalitätsgegenbeweis gar nicht zulässig wäre (SZ 47/16) oder ob es sich dabei um eine "verhüllte gefahrmindernde" iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG handelt vergleiche Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [68f] zur vergleichbaren Bestimmung des Art 6 AKHB 1967), ist daher hier nicht mehr zu erörtern.Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [68f] zur vergleichbaren Bestimmung des Artikel 6, AKHB 1967), ist daher hier nicht mehr zu erörtern.
Da auch Art 9.1.2. AKHB 1995 von einer "vereinbarten" Höchstanzahl von Personen spricht, eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile aber nicht nachgewiesen, ja gar nicht einmal behauptet wurde, kommt aus den eben angestellten Erwägungen auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht in Betracht.Da auch Artikel 9 Punkt eins Punkt 2, AKHB 1995 von einer "vereinbarten" Höchstanzahl von Personen spricht, eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile aber nicht nachgewiesen, ja gar nicht einmal behauptet wurde, kommt aus den eben angestellten Erwägungen auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht in Betracht.
Anders verhält es sich allerdings mit Art 9.2.3. der genannten Versicherungsbedingungen, der es verbietet, mit dem Fahrzeug eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" zulässig sei. Die betreffende "kraftfahrrechtliche Vorschrift" stellt, wie bereits ausgeführt, § 106 KFG (iVm § 63 KDV) dar.Anders verhält es sich allerdings mit Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, der genannten Versicherungsbedingungen, der es verbietet, mit dem Fahrzeug eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" zulässig sei. Die betreffende "kraftfahrrechtliche Vorschrift" stellt, wie bereits ausgeführt, Paragraph 106, KFG in Verbindung mit Paragraph 63, KDV) dar.
Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Schutzzweck dieser Bestimmung beschränke sich auf die Sicherheit des Lenkers und beförderter Personen, wendet die Revisionswerberin mit Recht ein, dass auch der Schutz Dritter umfasst sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 106 KFG Schutznormen iSd § 1311 ABGB darstellen, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die im bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten; der Schutzzweck dieser Vorschriften liege nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/23 mit Hinweis auf ZVR 1970/113; ZVR 1983/56; ZVR 1985/28; ZVR 1987/125 ua), sodass auch diese ein Verschulden an einem Unfall treffen könne, für den die Beförderung eines nicht mehr zugelassenen Fahrgastes eine Rolle gespielt habe (ZVR 1970/113; ZVR 1984/118 ua). Werden bei einem solchen vom Lenker und allenfalls auch von einem Beförderten verschuldeten Unfall Dritte verletzt, so kann auch dieser schädliche Erfolg nicht als außerhalb des Schutzzweckes liegend angesehen werden. Den Schutzzweck dieser Vorschrift nur auf Lenker und mitbeförderte Personen zu beschränken und damit beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte davon auszunehmen, stellte einen dem KFG nicht zu entnehmenden Wertungswiderspruch dar. Der Umstand, dass auch allenfalls ein gleich schweres Ladegut wie die verbotenerweise beförderte Person zu einer Schädigung geführt hätte, vermag daran nichts zu ändern.Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Schutzzweck dieser Bestimmung beschränke sich auf die Sicherheit des Lenkers und beförderter Personen, wendet die Revisionswerberin mit Recht ein, dass auch der Schutz Dritter umfasst sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 106, KFG Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB darstellen, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die im bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten; der Schutzzweck dieser Vorschriften liege nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Fahrers hintanzuhalten, sondern auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/23 mit Hinweis auf ZVR 1970/113; ZVR 1983/56; ZVR 1985/28; ZVR 1987/125 ua), sodass auch diese ein Verschulden an einem Unfall treffen könne, für den die Beförderung eines nicht mehr zugelassenen Fahrgastes eine Rolle gespielt habe (ZVR 1970/113; ZVR 1984/118 ua). Werden bei einem solchen vom Lenker und allenfalls auch von einem Beförderten verschuldeten Unfall Dritte verletzt, so kann auch dieser schädliche Erfolg nicht als außerhalb des Schutzzweckes liegend angesehen werden. Den Schutzzweck dieser Vorschrift nur auf Lenker und mitbeförderte Personen zu beschränken und damit beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte davon auszunehmen, stellte einen dem KFG nicht zu entnehmenden Wertungswiderspruch dar. Der Umstand, dass auch allenfalls ein gleich schweres Ladegut wie die verbotenerweise beförderte Person zu einer Schädigung geführt hätte, vermag daran nichts zu ändern.
Demnach ist dem Beklagten eine Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 vorzuwerfen. Da es sich dabei um eine Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG handelt, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dem Beklagten stand daher der Nachweis offen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt habe (RISDemnach ist dem Beklagten eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 vorzuwerfen. Da es sich dabei um eine Obliegenheit iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG handelt, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Dem Beklagten stand daher der Nachweis offen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt habe (RIS-Justiz RS0116979). Der Beklagte hat diesen Gegebeweis der fehlenden Kausalität seiner objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung, der nach stRsp strikt zu führen ist und an den hohe Anforderungen zu stellen bzw strenge Maßstäbe anzulegen sind (7 Ob 36/95, RIS-Justiz RS0081313 [T 12]; 7 Ob 319/01i, RIS-Justiz RS0081313 [T 18] ua), aber nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit Bezug auf Art 9.1.1. AKHB - selbst erkannt, dass die verbotene Personenbeförderung mit dem Anhänger für den schädlichen Erfolg, den die Klägerin als KFZJustiz RS0081313 [T 18] ua), aber nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit Bezug auf Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, AKHB - selbst erkannt, dass die verbotene Personenbeförderung mit dem Anhänger für den schädlichen Erfolg, den die Klägerin als KFZ-Haftpflichtversicherer durch entsprechende, zumindest EUR 10.900,93 betragende Zahlungen auszugleichen hatte, sehr wohl kausal war. Die Überlegung, dass auch jede sonstige gleich schwere Last ohne Verwendung der Stützen zum Umstürzen der Leiter und des Anhängers geführt hätte, ändert daran nichts.
Das damit erzielte Ergebnis einer für die Leistungspflicht der Klägerin kausalen Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.3. AKHB 1995 rechtfertigt den gegenständlichen Regressanspruch. Der Revision war daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Vorbringens bzw Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt.Das damit erzielte Ergebnis einer für die Leistungspflicht der Klägerin kausalen Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 rechtfertigt den gegenständlichen Regressanspruch. Der Revision war daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Vorbringens bzw Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat der in der Hauptsache zur Gänze obsiegenden Klägerin die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von EUR 2.230,70 (darin enthalten EUR 279,95 USt und EUR 551,Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat der in der Hauptsache zur Gänze obsiegenden Klägerin die gesamten Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von EUR 2.230,70 (darin enthalten EUR 279,95 USt und EUR 551,-- Pauschalgebühr), die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 1.802,30 (darin enthalten EUR 159,05 USt und EUR 848,-- an Pauschalgebühr) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von EUR 1.747,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt und EUR 1.061,-- Pauschalgebühr), insgesamt demnach EUR 5.780,88 zu ersetzen.