Nach § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit die zahlungspflichtige Partei Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Nach Paragraph 80, Ziffer 9, KartG ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den Paragraphen 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit die zahlungspflichtige Partei Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat schon wiederholt die Auffassung vertreten, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf das Verfahren vor dem Erstgericht, sondern auch auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist und sich der mit Amtshandlungen verbundene Aufwand insbesondere auch darin niederschlägt, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (OGH 16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte (OGH 23. 6. 2003 16 Ok 13/03).
Hier haben die Parteien dem Erstgericht äußerst umfangreiche Beilagen vorgelegt. Diese wurden auch der Entscheidung des Erstgerichtes ebenso wie jener des Obersten Gerichtshofes zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Rekurswerberin, die dies hinsichtlich bestimmter Beilagen, die erst knapp vor der Entscheidung des Erstgerichtes vorgelegt wurden, in Zweifel ziehen, fußen allein auf der raschen Entscheidung des Erstgerichtes, ohne für diese Mutmaßungen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu bieten. Die rechtliche und faktische Komplexität des Verfahrens erhellt sich etwa an dem Umstand, dass die Rekurswerberin im Hauptverfahren ihr Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung auf mehr als 22 engzeilig beschriebenen Seiten ausgeführt und dann - wenn auch unzulässig - noch weiter ergänzt hat. Es ging um komplexe rechtliche Fragestellungen, die nicht nur unmittelbar das Kartellgesetz betrafen, sondern zusätzlich auch noch das TKG und einen gemeinschaftsrechlichen Bezug hatten. Dass dies auch in den anderen von der Rekurswerberin herangezogenen Fällen vorgelegen wäre, führt sie gar nicht aus.
Soweit die Rekurswerberin darlegt, dass sie keine Veranlassung für das Verfahren gegeben habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Hat doch der Gesetzgeber in § 84 KartG nicht auf eine "Antragstellung", sondern nur auf eine "Veranlassung" abgestellt. Darunter ist aber auch ein rechtswidriges Verhalten zu verstehen, das für das Verfahren ursächlich war. Hier wurde das Verfahren aber gerade wegen des ihre Marktmacht missbrauchenden Verhaltens der Rekurswerberin erforderlich.Soweit die Rekurswerberin darlegt, dass sie keine Veranlassung für das Verfahren gegeben habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Hat doch der Gesetzgeber in Paragraph 84, KartG nicht auf eine "Antragstellung", sondern nur auf eine "Veranlassung" abgestellt. Darunter ist aber auch ein rechtswidriges Verhalten zu verstehen, das für das Verfahren ursächlich war. Hier wurde das Verfahren aber gerade wegen des ihre Marktmacht missbrauchenden Verhaltens der Rekurswerberin erforderlich.
Schon im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen samt Beilagen, die hohe rechtliche Komplexität und die klare "Veranlassung" durch die Rekurswerberin kann ein vom Obersten Gerichtshof zu korrigierender Fehler bei der Bemessung der Rahmengebühr nicht erkannt werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.