Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich hiebei auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich hiebei auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Haftungsfällen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, welche sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen, stets entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (2 Ob 2107/96h; 10 Ob 44/97m; 7 Ob 166/99h; 6 Ob 15/01a; 9 Ob 230/02t; RIS-Justiz RS0029601). Dies gilt sowohl für den Anlageberater als auch den Anlagevermittler (zur Unterscheidung siehe ausführlich 7 Ob 306/99x). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Kläger um einen von vorneherein auf besondere Vorsicht und Risikolosigkeit bedachten Kunden, der auch über den eingesetzten Geldbetrag hinaus - was dem Beklagten bekannt war - über keine sonstigen freien Barmittel verfügte, jedoch dessen ungeachtet sogar zu einem Fremdwährungskredit in zehnfacher Höhe bewogen werden sollte. Der Kläger war damit kein "spekulierender" Kunde (6 Ob 268/00f), der sich bewusst auf ein Risikogeschäft einließ oder einlassen wollte (7 Ob 140/02t). Außer "Gemeinplätzen" gab es seitens des Beklagten keinerlei konkrete Bedenklichkeitsäußerung. Der Beklagte sah nicht einmal für sich (offensichtlich wegen des sich ihm zunächst zeigenden Bildes "völliger Seriosität und Risikolosigkeit") Veranlassung zu erhöhtem Informationsbedarf, geschweige denn einen solchen seinen Kunden zukommen zu lassen. Wie bei derartigen Schadensfällen häufig, stand hinter dem Anlageprodukt ein Firmengeflecht ausländischer Gesellschaften (Slowenien, USA, Deutschland), wobei auch die den Kläger in Sicherheit wiegende sog Bankgarantie bezeichnenderweise nicht vorgelegt, sondern darauf nur per Folder und mündliche Zusagen verwiesen wurde.Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Haftungsfällen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, welche sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen, stets entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen (2 Ob 2107/96h; 10 Ob 44/97m; 7 Ob 166/99h; 6 Ob 15/01a; 9 Ob 230/02t; RIS-Justiz RS0029601). Dies gilt sowohl für den Anlageberater als auch den Anlagevermittler (zur Unterscheidung siehe ausführlich 7 Ob 306/99x). Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Kläger um einen von vorneherein auf besondere Vorsicht und Risikolosigkeit bedachten Kunden, der auch über den eingesetzten Geldbetrag hinaus - was dem Beklagten bekannt war - über keine sonstigen freien Barmittel verfügte, jedoch dessen ungeachtet sogar zu einem Fremdwährungskredit in zehnfacher Höhe bewogen werden sollte. Der Kläger war damit kein "spekulierender" Kunde (6 Ob 268/00f), der sich bewusst auf ein Risikogeschäft einließ oder einlassen wollte (7 Ob 140/02t). Außer "Gemeinplätzen" gab es seitens des Beklagten keinerlei konkrete Bedenklichkeitsäußerung. Der Beklagte sah nicht einmal für sich (offensichtlich wegen des sich ihm zunächst zeigenden Bildes "völliger Seriosität und Risikolosigkeit") Veranlassung zu erhöhtem Informationsbedarf, geschweige denn einen solchen seinen Kunden zukommen zu lassen. Wie bei derartigen Schadensfällen häufig, stand hinter dem Anlageprodukt ein Firmengeflecht ausländischer Gesellschaften (Slowenien, USA, Deutschland), wobei auch die den Kläger in Sicherheit wiegende sog Bankgarantie bezeichnenderweise nicht vorgelegt, sondern darauf nur per Folder und mündliche Zusagen verwiesen wurde.
Wenn das Berufungsgericht - der Kasuistik des hier zu beurteilenden Einzelfalles folgend - den Beklagten für seine unvollständigen und letztlich auch unrichtigen "Beratungs"gespräche, welche zum Investitionsentschluss des Klägers führten, haftbar machte (RIS-Justiz RS0108073), so liegt darin jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor (RIS-Justiz RS0106373). Bereits in der Entscheidung 6 Ob 81/01g hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler den Anlageinteressenten gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, sodass sie dann, wenn sie ein (typisches) Risikogeschäft als sichere Anlage hinstellen und dadurch den Anleger veranlassen, sich an einem solchen zu beteiligen, für fehlerhafte Beratung selbst dann haften, wenn sie selbst von der Seriosität des Anlagegeschäftes überzeugt gewesen sein sollten (RIS-Justiz RS0108074).
Die Revision ist daher ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hatte auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hatte auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen.