Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zwar zulässig, aber nicht berechtigt.Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Es ist in Lehre und Rsp anerkannt, dass der äußerste mögliche Wortsinn die Auslegung einer Norm begrenzt (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 6 Rz 17 und 25 je mwN; stRsp; RIS-Justiz RS0008796). Der äußerste mögliche Wortsinn bildet die Grenze zwischen objektiv teleologischer Auslegung und ergänzender Rechtsfortbildung (SZ 67/62). Die von der Klägerin angestrebte, als verfassungskonform bezeichnete Auslegung jener Bestimmung der UrhG-Nov 2000, mit der die Ausstellungsvergütung nach § 16b UrhG idF UrhG-Nov 1996 aufgehoben wurde, in der Weise, dass entgegen der infolge Fehlens jeglicher Übergangsbestimmung unmissverständlichen Anordnung des Gesetzgebers diese dennoch erst später in Kraft treten oder auf bereits vorher abgeschlossene Verträge auch nach ihrem Inkrafttreten nicht angewendet werden sollte, muss daher scheitern.Es ist in Lehre und Rsp anerkannt, dass der äußerste mögliche Wortsinn die Auslegung einer Norm begrenzt (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 6, Rz 17 und 25 je mwN; stRsp; RIS-Justiz RS0008796). Der äußerste mögliche Wortsinn bildet die Grenze zwischen objektiv teleologischer Auslegung und ergänzender Rechtsfortbildung (SZ 67/62). Die von der Klägerin angestrebte, als verfassungskonform bezeichnete Auslegung jener Bestimmung der UrhG-Nov 2000, mit der die Ausstellungsvergütung nach Paragraph 16 b, UrhG in der Fassung UrhG-Nov 1996 aufgehoben wurde, in der Weise, dass entgegen der infolge Fehlens jeglicher Übergangsbestimmung unmissverständlichen Anordnung des Gesetzgebers diese dennoch erst später in Kraft treten oder auf bereits vorher abgeschlossene Verträge auch nach ihrem Inkrafttreten nicht angewendet werden sollte, muss daher scheitern.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich darüber hinaus auch der verfassungsrechtlichen Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen und sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung der Ausstellungsvergütung durch die UrhG-Nov 2000 (die sofortige Aufhebung der Ausstellungsvergütung ohne Übergangsfrist) gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Der Oberste Gerichtshof vermag sich darüber hinaus auch der verfassungsrechtlichen Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen und sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung der Ausstellungsvergütung durch die UrhG-Nov 2000 (die sofortige Aufhebung der Ausstellungsvergütung ohne Übergangsfrist) gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung vermag die Aufhebung der Ausstellungsvergütung keinen derart ins Gewicht fallenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht oder die gleichen Schutz genießende Erwerbsfreiheit zu begründen, weil eine Ausstellungsvergütung - mag diese infolge ihrer gesammelten Einhebung durch die Klägerin auch insgesamt erhebliche Summen erreichen und dadurch auch nicht unerhebliche Belastungen der Aussteller herbeiführen - doch bezogen auf das einzelne Werk im Vergleich mit der primären Einkommensquelle bildender Künstler aus dem Werk (Verkaufserlös) eine geringe Größe bildet. Es kann daher nicht von einem Eingriff in den "Wesenskern des Grundrechts" gesprochen werden, der aber erforderlich wäre, um Bedenken gegen die hier beanstandete gesetzgeberische Maßnahme zu erwecken (vgl Walter/Mayr, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1368, 1372 f, je mwN).Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung vermag die Aufhebung der Ausstellungsvergütung keinen derart ins Gewicht fallenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht oder die gleichen Schutz genießende Erwerbsfreiheit zu begründen, weil eine Ausstellungsvergütung - mag diese infolge ihrer gesammelten Einhebung durch die Klägerin auch insgesamt erhebliche Summen erreichen und dadurch auch nicht unerhebliche Belastungen der Aussteller herbeiführen - doch bezogen auf das einzelne Werk im Vergleich mit der primären Einkommensquelle bildender Künstler aus dem Werk (Verkaufserlös) eine geringe Größe bildet. Es kann daher nicht von einem Eingriff in den "Wesenskern des Grundrechts" gesprochen werden, der aber erforderlich wäre, um Bedenken gegen die hier beanstandete gesetzgeberische Maßnahme zu erwecken vergleiche Walter/Mayr, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1368, 1372 f, je mwN).
Ob es sich bei der Abschaffung der Ausstellungsvergütung durch die UrhG-Nov 2000 um eine generelle Willensänderung des Gesetzgebers oder bloß um eine Modifikation bzw Korrektur im Sinne des bereits ursprünglich vorhandenen gesetzgeberischen Willens als Antwort auf eine diesem widersprechende Auslegung durch den Obersten Gerichtshof handelt, braucht in diesem Fall nicht untersucht zu werden, weil es der Rsp des Verfassungsgerichtshofs entspricht, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231; vgl zum "legitimen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" Öhlinger, Verfassungsrecht5 Rz 763 mwN). Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass die Klägerin selbst auf die stRsp des Verfassungsgerichtshofs Bezug nimmt, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich auch in einmal geschaffene Rechtspositionen eingreifen und sie zu Lasten der Rechtsunterworfenen verändern darf, wenn sie sie auch im gegenständlichen Zusammenhang nicht teilt (also auf den sie betreffenden Fall nicht angewendet wissen will).Ob es sich bei der Abschaffung der Ausstellungsvergütung durch die UrhG-Nov 2000 um eine generelle Willensänderung des Gesetzgebers oder bloß um eine Modifikation bzw Korrektur im Sinne des bereits ursprünglich vorhandenen gesetzgeberischen Willens als Antwort auf eine diesem widersprechende Auslegung durch den Obersten Gerichtshof handelt, braucht in diesem Fall nicht untersucht zu werden, weil es der Rsp des Verfassungsgerichtshofs entspricht, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231; vergleiche zum "legitimen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" Öhlinger, Verfassungsrecht5 Rz 763 mwN). Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass die Klägerin selbst auf die stRsp des Verfassungsgerichtshofs Bezug nimmt, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich auch in einmal geschaffene Rechtspositionen eingreifen und sie zu Lasten der Rechtsunterworfenen verändern darf, wenn sie sie auch im gegenständlichen Zusammenhang nicht teilt (also auf den sie betreffenden Fall nicht angewendet wissen will).
Wie schon das Berufungssgericht vermag auch der Oberste Gerichtshof keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erkennen; diese wird vom Verfassungsgerichtshof als Maßstab für die Prüfung des öffentlichen Interesses an Eigentumseingriffen des Gesetzgebers herangezogen, wobei er unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten auf Sachlichkeitserwägungen abstellt und prüft, ob die einem bestimmten Sachverhalt zugeordnete Rechtsfolge auf einem "vernünftigen Grund" beruht (Mayr, B-VG3 Anm IV.1 zu Art 2 StGG; Öhlinger aaO Rz 877; Walter/Mayr aaO Rz 1374; je mwN). Eine Verletzung der zu fordernden Ausgewogenheit zwischen dem auch von der Klägerin anerkannten Interesse der Öffentlichkeit an einem möglichst erleichterten Zugang zu Kunstwerken und dem Interesse der bildenden Künstler an Erlösen aus ihren Werken ist im Hinblick darauf nicht zu sehen, dass die wesentliche Einnahmequelle bildender Künstler (im Gegensatz zu anderen Urhebern) aus dem Verkauf ihrer Werke kommt. Eine Förderung der Ausstellungstätigkeit ist gerade für jene bildenden Künstler aber von Vorteil, die noch keine oder nur eine geringe Bekanntheit und daher auch ebensolche Chance haben, ihre Werke erfolgreich zu verkaufen.Wie schon das Berufungssgericht vermag auch der Oberste Gerichtshof keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erkennen; diese wird vom Verfassungsgerichtshof als Maßstab für die Prüfung des öffentlichen Interesses an Eigentumseingriffen des Gesetzgebers herangezogen, wobei er unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten auf Sachlichkeitserwägungen abstellt und prüft, ob die einem bestimmten Sachverhalt zugeordnete Rechtsfolge auf einem "vernünftigen Grund" beruht (Mayr, B-VG3 Anmerkung , römisch vier.1 zu Artikel 2, StGG; Öhlinger aaO Rz 877; Walter/Mayr aaO Rz 1374; je mwN). Eine Verletzung der zu fordernden Ausgewogenheit zwischen dem auch von der Klägerin anerkannten Interesse der Öffentlichkeit an einem möglichst erleichterten Zugang zu Kunstwerken und dem Interesse der bildenden Künstler an Erlösen aus ihren Werken ist im Hinblick darauf nicht zu sehen, dass die wesentliche Einnahmequelle bildender Künstler (im Gegensatz zu anderen Urhebern) aus dem Verkauf ihrer Werke kommt. Eine Förderung der Ausstellungstätigkeit ist gerade für jene bildenden Künstler aber von Vorteil, die noch keine oder nur eine geringe Bekanntheit und daher auch ebensolche Chance haben, ihre Werke erfolgreich zu verkaufen.
Wenn die Revisionswerberin eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin erblicken will, dass der Gesetzgeber der UrhG-Nov 2000 gegen das ihn treffende Willkürverbot verstoßen habe und dies aus unzutreffenden oder irreführenden Begründungen in den Gesetzesmaterialien ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das Willkürverbot an die Vollziehung und nicht den Gesetzgeber richtet (Walter/Mayr aaO Rz 1354 f; Mayr, B-VG3 Anm II.1, je mwN). Die Bindung des Gesetzgebers durch den Gleichheitssatz, der verlangt, Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln, dies im Sinne der entsprechenden Berücksichtigung wesentlicher Sachverhaltsunterschiede durch Anordnung entsprechend unterschiedlicher Rechtsfolgen, mündet in der neueren Rsp des Verfassungsgerichtshofs in verstärktem Maß in ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze (Walter/Mayr aaO Rz 1347; Öhlinger aaO Rz 762; Mayr aaO Anm III.1 zu Art 2 StGG, je mwN).Wenn die Revisionswerberin eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin erblicken will, dass der Gesetzgeber der UrhG-Nov 2000 gegen das ihn treffende Willkürverbot verstoßen habe und dies aus unzutreffenden oder irreführenden Begründungen in den Gesetzesmaterialien ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das Willkürverbot an die Vollziehung und nicht den Gesetzgeber richtet (Walter/Mayr aaO Rz 1354 f; Mayr, B-VG3 Anmerkung , römisch zwei.1, je mwN). Die Bindung des Gesetzgebers durch den Gleichheitssatz, der verlangt, Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln, dies im Sinne der entsprechenden Berücksichtigung wesentlicher Sachverhaltsunterschiede durch Anordnung entsprechend unterschiedlicher Rechtsfolgen, mündet in der neueren Rsp des Verfassungsgerichtshofs in verstärktem Maß in ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze (Walter/Mayr aaO Rz 1347; Öhlinger aaO Rz 762; Mayr aaO Anmerkung , römisch drei.1 zu Artikel 2, StGG, je mwN).
Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass grundsätzlich kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf besteht, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen wird, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind (Mayr aaO Anm VI.1 zu Art 2 StGG mwN; Öhlinger aaO Rz 787; VfSlg 14.960 uva). Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis G 85/02 (Unfallrentenbesteuerung) zugrunde liegenden Sachlage kann im vorliegenden Fall von einer lang andauernden Erwartungshaltung ebensowenig gesprochen werden wie von einem gravierenden, in sachwidriger Weise angeordneten Eingriff. Die Regelung über die Ausstellungsvergütung (§ 16b UrhG) hatte lediglich vier Jahre Bestand (vgl VfSlg 11.288); überdies erfolgte die Klarstellung der Anwendung dieser Bestimmung für das Verhältnis der Streitteile erst weniger als ein Jahr vor der Aufhebung der Bestimmung durch die UrhG-Nov 2000 (E vom 23. 11. 1999, 4 Ob 319/99m; zur sachlichen Rechtfertigung der Aufhebung siehe bereits oben).Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass grundsätzlich kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf besteht, dass einmal eingeräumte Rechte nie wieder abgeschafft werden; dies vielmehr nur dann ausnahmsweise angenommen wird, wenn der von der Abschaffung Betroffene über einen längeren Zeitraum eine Erwartungshaltung aufbauen durfte, diese Erwartungshaltung enttäuscht wurde und damit für den Einzelnen sachwidrigerweise gravierende Nachteile verbunden sind (Mayr aaO Anmerkung , römisch sechs.1 zu Artikel 2, StGG mwN; Öhlinger aaO Rz 787; VfSlg 14.960 uva). Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis G 85/02 (Unfallrentenbesteuerung) zugrunde liegenden Sachlage kann im vorliegenden Fall von einer lang andauernden Erwartungshaltung ebensowenig gesprochen werden wie von einem gravierenden, in sachwidriger Weise angeordneten Eingriff. Die Regelung über die Ausstellungsvergütung (Paragraph 16 b, UrhG) hatte lediglich vier Jahre Bestand vergleiche VfSlg 11.288); überdies erfolgte die Klarstellung der Anwendung dieser Bestimmung für das Verhältnis der Streitteile erst weniger als ein Jahr vor der Aufhebung der Bestimmung durch die UrhG-Nov 2000 (E vom 23. 11. 1999, 4 Ob 319/99m; zur sachlichen Rechtfertigung der Aufhebung siehe bereits oben).
Die Aufhebung der Ausstellungsvergütung ohne Übergangsregelung entspricht der grundsätzlichen Anordnung der Verfassung (Art 49 B-VG), wonach Gesetze regelmäßig ohne Übergangsregelung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Von einem dadurch bewirkten "übermäßigen Eigentumseingriff" kann im Hinblick auf die schon erwähnte vergleichsweise geringfügige Bedeutung der Ausstellungsvergütung für den einzelnen betroffenen bildenden Künstler nicht gesprochen werden. Dass der Klägerin als Verwertungsgesellschaft gewisse Aufwendungen entstanden sind und ihre Hoffnung, die einmal erreichte Regelung ungeachtet des anhaltenden Widerstands aufrecht erhalten zu können bzw ihre Abschaffung zu verhindern, enttäuscht worden ist, begründet im Hinblick auf die im Vorfeld der Gesetzgebung stets zu beachtenden Unsicherheiten darüber, welche Interessengruppe(n) sich letztlich mehr oder weniger durchzusetzen vermag, keine Rechtfertigung für den von der Klägerin angestrebten Vertrauensschutz.Die Aufhebung der Ausstellungsvergütung ohne Übergangsregelung entspricht der grundsätzlichen Anordnung der Verfassung (Artikel 49, B-VG), wonach Gesetze regelmäßig ohne Übergangsregelung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Von einem dadurch bewirkten "übermäßigen Eigentumseingriff" kann im Hinblick auf die schon erwähnte vergleichsweise geringfügige Bedeutung der Ausstellungsvergütung für den einzelnen betroffenen bildenden Künstler nicht gesprochen werden. Dass der Klägerin als Verwertungsgesellschaft gewisse Aufwendungen entstanden sind und ihre Hoffnung, die einmal erreichte Regelung ungeachtet des anhaltenden Widerstands aufrecht erhalten zu können bzw ihre Abschaffung zu verhindern, enttäuscht worden ist, begründet im Hinblick auf die im Vorfeld der Gesetzgebung stets zu beachtenden Unsicherheiten darüber, welche Interessengruppe(n) sich letztlich mehr oder weniger durchzusetzen vermag, keine Rechtfertigung für den von der Klägerin angestrebten Vertrauensschutz.
Schließlich versucht die Revisionswerberin die von ihr bekämpfte Abschaffung der Ausstellungsvergütung als unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Erwerbsfreiheit darzustellen. Sie anerkennt zwar den vom Verfassungsgerichtshof seiner Rsp zugrunde gelegten weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wenn es um Fragen einer "Erwerbsmodalität" geht (im Vergleich zur Errichtung von Antrittsschranken oder Abschaffung eines Berufsbilds), lässt aber unberücksichtigt, dass eine derartige Beschränkung gerechtfertigt ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (Mayr aaO Anm I.2 zu Art 6 StGG mwN; RIS-Justiz RS0072928, zuletzt SZ 74/10). Im Hinblick auf die zum öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Ausstellungsvergütung, zu ihrer sachlichen Rechtfertigung und relativen Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs oben gemachten Ausführungen besteht auch unter dem Blickwinkel der Freiheit der Erwerbsausübung kein Anlass, den Eingriff als verfassungswidrig anzusehen.Schließlich versucht die Revisionswerberin die von ihr bekämpfte Abschaffung der Ausstellungsvergütung als unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Erwerbsfreiheit darzustellen. Sie anerkennt zwar den vom Verfassungsgerichtshof seiner Rsp zugrunde gelegten weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wenn es um Fragen einer "Erwerbsmodalität" geht (im Vergleich zur Errichtung von Antrittsschranken oder Abschaffung eines Berufsbilds), lässt aber unberücksichtigt, dass eine derartige Beschränkung gerechtfertigt ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (Mayr aaO Anmerkung , römisch eins.2 zu Artikel 6, StGG mwN; RIS-Justiz RS0072928, zuletzt SZ 74/10). Im Hinblick auf die zum öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Ausstellungsvergütung, zu ihrer sachlichen Rechtfertigung und relativen Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs oben gemachten Ausführungen besteht auch unter dem Blickwinkel der Freiheit der Erwerbsausübung kein Anlass, den Eingriff als verfassungswidrig anzusehen.
Der insgesamt unberechtigten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.