Begründung:
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1999 einen ¼-Anteil an einer Liegenschaft von einer Immobilienmakler GmbH; am selben Tag schloss sie mit einer anderen GmbH einen Bauträgervertrag. Der beklagte Rechtsanwalt war jeweils Vertragserrichter. Die Klägerin interessierte sich für das Haus (= Doppelhaushälfte) 4; beim Unterzeichnungstermin gab es noch keinen Käufer für die zweite Haushälfte (Haus 3), was allseits bekannt war. Punkt I. 1.1. des Bauträgervertrags lautet: "Einvernehmlich wird festgehalten, dass die andere Zweifamilienhaushälfte mit gleichartigen Verträgen ... verkauft werden wird." Es kam nicht explizit zur Sprache, was geschehen würde, wenn sich kein Käufer für die andere Haushälfte finden würde.
Als der erste und ein weiterer von ihr beauftragte Bauträger die Doppelhaushälfte nicht vollendeten, suchte die Klägerin selbst "Firmen", die den Bau fertigstellten, und begann, diesen aus eigenen, nicht beim Beklagten treuhändig erliegenden Mitteln Geld auszuzahlen, weil sie aus ihrer damaligen Wohnung ausziehen musste. Sie gab nur die Arbeiten in Auftrag, die die Fertigstellung ihrer Haushälfte betrafen. Mangels eines weiteren Käufers kam es nicht zum Weiterbau der anderen Haushälfte, von der nur die Fundamentplatte ausgeführt ist.
Die Klägerin begehrte vom beklagten Vertragserrichter die Zahlung von
72.670 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Soweit noch von Bedeutung stützt sie dieses Begehren im Ausmaß der angeblichen Wertminderung des Baus gegenüber dem vertragsgemäßen Zustand auf fehlerhafte Vertragskonzeption sowie Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflichten. Der Beklagte habe "der nunmehr eingetretenen Entwicklung [nämlich Errichtung nur einer Haushälfte] nicht vorgesorgt". Beispielsweise hätte er eine aufschiebende Bedingung (Wirksamkeit der Verträge erst bei gesichertem Bau auch der zweiten Hälfte) in den Verträgen vorsehen können. Spätestens bei Auflösung der Treuhand hätte er sie über die Problematik der zweiten Haushälfte aufklären müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.