Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig. Auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung in Wahrheit nicht an. Wie oben dargelegt verlangt die Klägerin, so gestellt zu werden, wie wenn der Bauträger ordnungsgemäß die - auf Grund des Vertrags auch ihr gegenüber bereits vom Berufungsgericht zutreffend bejahte - Verpflichtung erfüllt hätte, zumindest die zweite Haushälfte fertigzustellen. Für die Gewährleistung dieses Ziels sind aber die vertraglichen Maßnahmen, die der Beklagte ihrer Ansicht nach setzen hätte sollen, an sich ungeeignet. Weder eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Verträge mit der Klägerin noch ein ausdrücklich für den eingetretenen Fall vereinbartes Rücktrittsrecht hätte hypothetisch im konkreten Fall der (naheliegenden) fehlenden Leistungsfähigkeit des Bauträgers oder dessen mangelnden Erfüllungswillens die Fertigstellung des Bauwerks bewirken können. Der Klägerin stünde diese Möglichkeit allenfalls unter Einsatz eigener Mittel offen, was bei Geldmangel des Bauträgers auch im Wege der Exekution nach § 353 EO nicht anders wäre, weil in diesem Fall die Hereinbringung der Kosten nach Abs 2 leg cit zum Scheitern verurteilt wäre; lediglich für den Fall, dass eine hinreichende Sicherstellung der Fertigstellung (etwa durch von diesem beigebrachte Bankgarantie) vom Bauträger erlangt werden hätte können, wäre die Durchsetzung der Erfüllung gesichert. Die Unterlassung einer derartigen Absicherung wurde aber dem Beklagten nie - auch nicht in der Revision - vorgeworfen; weiters hätte es noch des Beweises bedurft, dass der Bauträger willens und in der Lage gewesen wäre, eine ausreichende Sicherstellung zu bewirken, weil nur dann die entsprechende Vereinbarung zustandegekommen wäre. Diese Behauptungen und Beweise wären der Klägerin oblegen (RIS-Justiz RS0022700: Beweispflicht für die Behauptung, bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln wäre der Schaden nicht eingetreten). Auch in Ansehung der von der Klägerin behaupteten Aufklärungsverpflichtung ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, auch insoweit hätte sie behaupten und beweisen müssen, sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den beklagten Vertragsverfasser ein ordnungsgemäßes Bauwerk (Hälfte eines vollständigen Doppelhauses) ohne über den vereinbarten Preis hinausgehende finanzielle Aufwendungen erlangt. Da dies nicht der Fall war, musste der von ihr geltende Schadenersatzanspruch jedenfalls scheitern. Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind demnach nicht zu beantworten.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig. Auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung in Wahrheit nicht an. Wie oben dargelegt verlangt die Klägerin, so gestellt zu werden, wie wenn der Bauträger ordnungsgemäß die - auf Grund des Vertrags auch ihr gegenüber bereits vom Berufungsgericht zutreffend bejahte - Verpflichtung erfüllt hätte, zumindest die zweite Haushälfte fertigzustellen. Für die Gewährleistung dieses Ziels sind aber die vertraglichen Maßnahmen, die der Beklagte ihrer Ansicht nach setzen hätte sollen, an sich ungeeignet. Weder eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Verträge mit der Klägerin noch ein ausdrücklich für den eingetretenen Fall vereinbartes Rücktrittsrecht hätte hypothetisch im konkreten Fall der (naheliegenden) fehlenden Leistungsfähigkeit des Bauträgers oder dessen mangelnden Erfüllungswillens die Fertigstellung des Bauwerks bewirken können. Der Klägerin stünde diese Möglichkeit allenfalls unter Einsatz eigener Mittel offen, was bei Geldmangel des Bauträgers auch im Wege der Exekution nach Paragraph 353, EO nicht anders wäre, weil in diesem Fall die Hereinbringung der Kosten nach Absatz 2, leg cit zum Scheitern verurteilt wäre; lediglich für den Fall, dass eine hinreichende Sicherstellung der Fertigstellung (etwa durch von diesem beigebrachte Bankgarantie) vom Bauträger erlangt werden hätte können, wäre die Durchsetzung der Erfüllung gesichert. Die Unterlassung einer derartigen Absicherung wurde aber dem Beklagten nie - auch nicht in der Revision - vorgeworfen; weiters hätte es noch des Beweises bedurft, dass der Bauträger willens und in der Lage gewesen wäre, eine ausreichende Sicherstellung zu bewirken, weil nur dann die entsprechende Vereinbarung zustandegekommen wäre. Diese Behauptungen und Beweise wären der Klägerin oblegen (RIS-Justiz RS0022700: Beweispflicht für die Behauptung, bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln wäre der Schaden nicht eingetreten). Auch in Ansehung der von der Klägerin behaupteten Aufklärungsverpflichtung ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, auch insoweit hätte sie behaupten und beweisen müssen, sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den beklagten Vertragsverfasser ein ordnungsgemäßes Bauwerk (Hälfte eines vollständigen Doppelhauses) ohne über den vereinbarten Preis hinausgehende finanzielle Aufwendungen erlangt. Da dies nicht der Fall war, musste der von ihr geltende Schadenersatzanspruch jedenfalls scheitern. Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind demnach nicht zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).