Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze ersatzlos aufgehoben, obwohl nur die Gläubigerin, nicht jedoch die zweite Gläubigerbank dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat. Wie sich unzweideutig aus der Formulierung des erstinstanzlichen Beschlusses ("alle rechtsgeschäftlichen
Absonderungsrechte
...") und der Begründung, die ausdrücklich anführt, das Gehaltspfandrecht der zweiten Gläubigerbank sei jedenfalls gemäß § 113a Abs 2 KO erloschen, ergibt, umfasste der erstinstanzliche Beschluss auch dieses zweite
Absonderungsrecht
. Da die zweite Gläubigerbank gegen den erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel ergriffen hat, hat das Rekursgericht mit seiner Entscheidung unzulässigerweise in die Rechtskraft eingegriffen, sodass insoweit Nichtigkeit gegeben ist.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze ersatzlos aufgehoben, obwohl nur die Gläubigerin, nicht jedoch die zweite Gläubigerbank dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat. Wie sich unzweideutig aus der Formulierung des erstinstanzlichen Beschlusses ("alle rechtsgeschäftlichen
Absonderungsrechte
...") und der Begründung, die ausdrücklich anführt, das Gehaltspfandrecht der zweiten Gläubigerbank sei jedenfalls gemäß Paragraph 113 a, Absatz 2, KO erloschen, ergibt, umfasste der erstinstanzliche Beschluss auch dieses zweite
Absonderungsrecht
. Da die zweite Gläubigerbank gegen den erstinstanzlichen Beschluss kein Rechtsmittel ergriffen hat, hat das Rekursgericht mit seiner Entscheidung unzulässigerweise in die Rechtskraft eingegriffen, sodass insoweit Nichtigkeit gegeben ist.
Gemäß § 113a KO haben Aussonderungsberechtigte und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei sind der Betrag, der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrundeliegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs 2 und § 104 Abs 3 bis 5 KO gelten sinngemäß (Abs 1). Aussonderungs- und
Absonderungsrechte
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs 2 KO sinngemäß (Abs 2). Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbricht insoweit die allgemeine Anordnung des § 11 Abs 1 KO, wonach
Absonderungs
- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren unterliegen, sondern außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz
RS0064210
). Nach früherer Rechtslage bestanden vertragliche Aus- oder
Absonderungsrechte
an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob sie im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, zwei Jahre lang (§ 12a Abs 1 KO) weiter. Entscheidend war nur, dass deren Rang vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung lag, somit der Drittschuldner vor Konkurseröffnung von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung verständigt wurde. Der Nachteil dieser Regelung bestand darin, dass die Existenz derartiger Rechte bei der Abstimmung über den Zahlungsplan oder Zwangsausgleich häufig nicht bekannt war, obwohl davon die Höhe der Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanquote maßgeblich beeinflusst wird. Ging man etwa bei der "Kalkulation" der Zahlungsplanquote irrtümlich davon aus, dass derartige Rechte bestehen, so erhielten die Gläubiger weniger als ihnen nach der Einkommenslage des Schuldners zugestanden wäre. Wurde hingegen (fälschlich) unterstellt, dass keine Aus- oder
Absonderungsrechte
am laufenden Einkommen begründet sind, so führte deren spätere Geltendmachung zum Scheitern des Zahlungsplans. Die Insolvenzgesetznovelle 2002 ordnet daher an, dass die Aus- und
Absonderungsberechtigten
im Sinne des § 12a Abs 1 KO ihre Rechte fristgerecht beim Konkursgericht (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) geltend zu machen haben, um dem Gericht und den Beteiligten eine ausreichende Informationsgrundlage zu verschaffen (ErlRV 988 BlgNR 21. GP, 27; Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, 802; Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, 217). Zur Erreichung dieses Zwecks ordnet § 74 Abs 2 Z 5a KO an, dass das Edikt - so wie hier geschehen - die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zu enthalten habe, ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen. So soll spätestens bei der Abstimmung über den Zahlungsplan Klarheit darüber bestehen, ob die laufenden Einkünfte durch vertraglich begründete Aus- oder
Absonderungsrechte
belastet sind, damit verhindert wird, dass die Gläubiger in Unkenntnis solcher Rechte über einen Zahlungsplan abstimmen.Gemäß Paragraph 113 a, KO haben Aussonderungsberechtigte und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei sind der Betrag, der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrundeliegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 3, bis 5 KO gelten sinngemäß (Absatz eins,). Aussonderungs- und
Absonderungsrechte
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, KO sinngemäß (Absatz 2,). Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbricht insoweit die allgemeine Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, KO, wonach
Absonderungs
- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren unterliegen, sondern außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz
RS0064210
). Nach früherer Rechtslage bestanden vertragliche Aus- oder
Absonderungsrechte
an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob sie im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, zwei Jahre lang (Paragraph 12 a, Absatz eins, KO) weiter. Entscheidend war nur, dass deren Rang vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung lag, somit der Drittschuldner vor Konkurseröffnung von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung verständigt wurde. Der Nachteil dieser Regelung bestand darin, dass die Existenz derartiger Rechte bei der Abstimmung über den Zahlungsplan oder Zwangsausgleich häufig nicht bekannt war, obwohl davon die Höhe der Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanquote maßgeblich beeinflusst wird. Ging man etwa bei der "Kalkulation" der Zahlungsplanquote irrtümlich davon aus, dass derartige Rechte bestehen, so erhielten die Gläubiger weniger als ihnen nach der Einkommenslage des Schuldners zugestanden wäre. Wurde hingegen (fälschlich) unterstellt, dass keine Aus- oder
Absonderungsrechte
am laufenden Einkommen begründet sind, so führte deren spätere Geltendmachung zum Scheitern des Zahlungsplans. Die Insolvenzgesetznovelle 2002 ordnet daher an, dass die Aus- und
Absonderungsberechtigten
im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, KO ihre Rechte fristgerecht beim Konkursgericht (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) geltend zu machen haben, um dem Gericht und den Beteiligten eine ausreichende Informationsgrundlage zu verschaffen (ErlRV 988 BlgNR 21. GP, 27; Mohr, Neuerungen im Privatkonkurs, ecolex 2002, 802; Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, 217). Zur Erreichung dieses Zwecks ordnet Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5 a, KO an, dass das Edikt - so wie hier geschehen - die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und
Absonderungsgläubiger
an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zu enthalten habe, ihre Aussonderungs- oder
Absonderungsrechte
innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen. So soll spätestens bei der Abstimmung über den Zahlungsplan Klarheit darüber bestehen, ob die laufenden Einkünfte durch vertraglich begründete Aus- oder
Absonderungsrechte
belastet sind, damit verhindert wird, dass die Gläubiger in Unkenntnis solcher Rechte über einen Zahlungsplan abstimmen.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass das Gesetz keine Anordnung enthält, wie die vom Gesetzgeber jedenfalls gewünschte Klarheit über den Fortbestand von Aussonderungs- und
Absonderungsrechten
zu erreichen ist. Es fällt jedoch auf, dass § 113a Abs 1 KO unter anderem die Bezeichnung der Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechtes fordert. Dies indiziert, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig an einen Entscheidungsfindungsprozess gedacht hat, dessen Ergebnis aber dann wohl in Beschlussform bekanntgegeben werden muss. Der vom Rekursgericht gegen eine derartige Schlussfolgerung ins Treffen geführte Vergleich mit § 12a Abs 6 KO vermag nicht zu überzeugen. Das Erlöschen von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden, weil diese lediglich den Zweck hat, den Drittschuldner darüber zu informieren, dass er ab diesem - vom Gesetz vorgegebenen - Zeitpunkt nicht mehr an den aus- bzw
absonderungsberechtigten
Gläubiger zahlen darf (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 12a KO Rz 19; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖJZ 1995, 441, hier: 444). Völlig anders erscheint die Lage im Fall des § 113a KO, in dem - wie nicht zuletzt der hier zu beurteilende Fall zeigt - vorerst zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für das ebenfalls ex lege eintretende Erlöschen dieser Rechte gegeben sind. Hier kann Klarheit nur durch einen wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren (RIS-Justiz RS0043955) Gerichtsbeschluss geschaffen werden, welcher zudem auch deshalb unabdingbar erforderlich ist, um dem Drittschuldner bekanntzugeben, an wen er zu leisten hat. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass eine Beschlussfassung nach der deklarierten Zielsetzung des Gesetzes vor Abstimmung über den Zahlungsplan sinnvoll wäre, doch vermag dieser Umstand allein bei der vom Konkursgericht gewählten Vorgangsweise die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses nicht zu rechtfertigen.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass das Gesetz keine Anordnung enthält, wie die vom Gesetzgeber jedenfalls gewünschte Klarheit über den Fortbestand von Aussonderungs- und
Absonderungsrechten
zu erreichen ist. Es fällt jedoch auf, dass Paragraph 113 a, Absatz eins, KO unter anderem die Bezeichnung der Beweismittel zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechtes fordert. Dies indiziert, dass der Gesetzgeber ganz offenkundig an einen Entscheidungsfindungsprozess gedacht hat, dessen Ergebnis aber dann wohl in Beschlussform bekanntgegeben werden muss. Der vom Rekursgericht gegen eine derartige Schlussfolgerung ins Treffen geführte Vergleich mit Paragraph 12 a, Absatz 6, KO vermag nicht zu überzeugen. Das Erlöschen von Aus- oder
Absonderungsrechten
nach Absatz eins, und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden, weil diese lediglich den Zweck hat, den Drittschuldner darüber zu informieren, dass er ab diesem - vom Gesetz vorgegebenen - Zeitpunkt nicht mehr an den aus- bzw
absonderungsberechtigten
Gläubiger zahlen darf (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 12 a, KO Rz 19; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖJZ 1995, 441, hier: 444). Völlig anders erscheint die Lage im Fall des Paragraph 113 a, KO, in dem - wie nicht zuletzt der hier zu beurteilende Fall zeigt - vorerst zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für das ebenfalls ex lege eintretende Erlöschen dieser Rechte gegeben sind. Hier kann Klarheit nur durch einen wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren (RIS-Justiz RS0043955) Gerichtsbeschluss geschaffen werden, welcher zudem auch deshalb unabdingbar erforderlich ist, um dem Drittschuldner bekanntzugeben, an wen er zu leisten hat. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass eine Beschlussfassung nach der deklarierten Zielsetzung des Gesetzes vor Abstimmung über den Zahlungsplan sinnvoll wäre, doch vermag dieser Umstand allein bei der vom Konkursgericht gewählten Vorgangsweise die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses nicht zu rechtfertigen.
In der Sache selbst ist vorerst der bereits eingangs wiedergegebene Text der Forderungsanmeldung zu beurteilen. Danach verweist die Gläubigerin zweimal ohne jede Einschränkung auf die zu ihren Gunsten erfolgte Verpfändung der Einkommensbezüge des Gemeinschuldners und legt zur Dartuung dieser Behauptung den Kreditvertrag mit der Verpfändungserklärung, die Drittschuldnerverständigung und die Rückantwort der Dienstgeberin sowie Kontoauszüge vor. Damit hat sie alle vom Gesetz im § 113a Abs 1 KO geforderten Voraussetzungen erfüllt, sodass - trotz der unscharfen Wortwahl - kein Zweifel daran bestehen kann, die Gläubigerin habe damit ihr
Absonderungsrecht
geltend gemacht. Ausgehend von diesem Verständnis des Inhalts des Schriftsatzes kann es dann aber auch nicht schaden, dass die Gläubigerin in der Prüfungstagsatzung nach Aufforderung der Rechtspflegerin kein weiteres Vorbringen erstattete und keine weiteren Urkunden vorlegte.In der Sache selbst ist vorerst der bereits eingangs wiedergegebene Text der Forderungsanmeldung zu beurteilen. Danach verweist die Gläubigerin zweimal ohne jede Einschränkung auf die zu ihren Gunsten erfolgte Verpfändung der Einkommensbezüge des Gemeinschuldners und legt zur Dartuung dieser Behauptung den Kreditvertrag mit der Verpfändungserklärung, die Drittschuldnerverständigung und die Rückantwort der Dienstgeberin sowie Kontoauszüge vor. Damit hat sie alle vom Gesetz im Paragraph 113 a, Absatz eins, KO geforderten Voraussetzungen erfüllt, sodass - trotz der unscharfen Wortwahl - kein Zweifel daran bestehen kann, die Gläubigerin habe damit ihr
Absonderungsrecht
geltend gemacht. Ausgehend von diesem Verständnis des Inhalts des Schriftsatzes kann es dann aber auch nicht schaden, dass die Gläubigerin in der Prüfungstagsatzung nach Aufforderung der Rechtspflegerin kein weiteres Vorbringen erstattete und keine weiteren Urkunden vorlegte.
Im Gegensatz zur im erstinstanzlichen Beschluss offenbar vertretenen Rechtsansicht liegt auch keineswegs ein bloß vorgemerktes Pfandrecht in dem Sinne vor, dass es zu dessen Wirksamkeit noch irgendeiner Rechtfertigung bedürfte (vgl § 453 ABGB). Vielmehr können auch bedingte Forderungen, so zukünftige Gehaltsansprüche, Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145) und kommt das Pfandrecht durch den Publizitätsakt, der bei nicht verbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; ÖBA 1999, 382; 6 Ob 319/01g ua), gültig zustande. Das
Absonderungsrecht
wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (SZ 70/228; SZ 73/197; Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs?, JBl 1991, 490).Im Gegensatz zur im erstinstanzlichen Beschluss offenbar vertretenen Rechtsansicht liegt auch keineswegs ein bloß vorgemerktes Pfandrecht in dem Sinne vor, dass es zu dessen Wirksamkeit noch irgendeiner Rechtfertigung bedürfte vergleiche Paragraph 453, ABGB). Vielmehr können auch bedingte Forderungen, so zukünftige Gehaltsansprüche, Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145) und kommt das Pfandrecht durch den Publizitätsakt, der bei nicht verbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; ÖBA 1999, 382; 6 Ob 319/01g ua), gültig zustande. Das
Absonderungsrecht
wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (SZ 70/228; SZ 73/197; Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs?, JBl 1991, 490).
Von der Verpfändung zu unterscheiden ist eine - hier allerdings nach der Aktenlage offenkundig nicht getroffene - Verwertungsabrede, auf die von der Rechtsprechung das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG der Abtretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers kraft Analogie angewendet wird (Krejci in Rummel ABGB2 § 12 KSchG Rz 8; Koziol, Analoge Anwendung des § 12 Abs 1 KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92). Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam machen, sondern nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des § 12 Abs 2 KSchG führen (Krejci aaO Rz 2; Koziol aaO; SZ 74/91). Dass die Gläubigerin bis zur Abstimung des Zahlungsplans Verwertungsschritte nicht gesetzt hat, die zudem nach Konkurseröffnung nur gegenüber dem Masseverwalter hätten erfolgen können, hindert nicht das Zurechtbestehen des durch die Verpfändung erworbenen
Absonderungsrechtes
. Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung, und zwar sowohl auf die vom Drittschuldner inzwischen gerichtlich erlegten Beträge als auch auf Zahlung durch den Drittschuldner für den Rest der Zeit bis zum Erlöschen des Pfandrechts, sobald der Pfandgläubiger ihm angezeigt hat, dass für seine Forderung jetzt ein Verwertungsrecht vorliegt (Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz H 19; 8 Ob 312/98k).Von der Verpfändung zu unterscheiden ist eine - hier allerdings nach der Aktenlage offenkundig nicht getroffene - Verwertungsabrede, auf die von der Rechtsprechung das Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG der Abtretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers kraft Analogie angewendet wird (Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 12, KSchG Rz 8; Koziol, Analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG auf Gehaltsverpfändungen?, ÖBA 1994, 92). Selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde allerdings die Abrede oder gar die Verpfändung nicht unwirksam machen, sondern nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr des Paragraph 12, Absatz 2, KSchG führen (Krejci aaO Rz 2; Koziol aaO; SZ 74/91). Dass die Gläubigerin bis zur Abstimung des Zahlungsplans Verwertungsschritte nicht gesetzt hat, die zudem nach Konkurseröffnung nur gegenüber dem Masseverwalter hätten erfolgen können, hindert nicht das Zurechtbestehen des durch die Verpfändung erworbenen
Absonderungsrechtes. Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung, und zwar sowohl auf die vom Drittschuldner inzwischen gerichtlich erlegten Beträge als auch auf Zahlung durch den Drittschuldner für den Rest der Zeit bis zum Erlöschen des Pfandrechts, sobald der Pfandgläubiger ihm angezeigt hat, dass für seine Forderung jetzt ein Verwertungsrecht vorliegt (Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz H 19; 8 Ob 312/98k).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss ist im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern. Auf die Tatsache, dass der Schuldner laut Mitteilung seiner Dienstgeberin ON 16 am 5. 7. 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden und damit das Pfandrecht erloschen ist, konnte - da die Überprüfung auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses abzustellen hat - nicht Bedacht genommen werden.