Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtsshofes, dass die Verletzungshandlung, mit der in das durch § 1330 ABGB geschützte Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, auch in der Weitergabe der Behauptung eines Dritten bestehen kann, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. In diesem Fall ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (RIS-Justiz RS0111733).Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtsshofes, dass die Verletzungshandlung, mit der in das durch Paragraph 1330, ABGB geschützte Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, auch in der Weitergabe der Behauptung eines Dritten bestehen kann, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. In diesem Fall ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (RIS-Justiz RS0111733).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass selbst das Verbreiten wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen kann; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, wenn also insbesondere kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Es hat eine Interessenabwägung einerseits der Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf (vgl. 6 Ob 100/02b mwN) und der Achtung seiner durch Art 8 MRK geschützten Intimssphäre (6 Ob 11/95 = MR 1995, 137) und andererseits der Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers stattzufinden. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, der im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass das durch Art 8 MRK geschützte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, insbes des nicht öffentlich in Erscheinung getretenen (behaupteten) Sexualverhaltens schon deshalb überwiegt, weil er keine Funktion ausübt, die für die Öffentlichkeit von irgendeiner Bedeutung wäre, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 11/95 mwN) in Einklang. Dass das Recht auf Persönlichkeitsschutz durch die Behauptung, jemand sei homosexuell, verletzt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (6 Ob 11/95, 6 Ob 2197/96y; Swoboda, Das Recht der Presse² 136;Der Oberste Gerichtshof hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass selbst das Verbreiten wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen kann; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, wenn also insbesondere kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt (RIS-Justiz RS0031649). Es hat eine Interessenabwägung einerseits der Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf vergleiche 6 Ob 100/02b mwN) und der Achtung seiner durch Artikel 8, MRK geschützten Intimssphäre (6 Ob 11/95 = MR 1995, 137) und andererseits der Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers stattzufinden. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, der im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass das durch Artikel 8, MRK geschützte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, insbes des nicht öffentlich in Erscheinung getretenen (behaupteten) Sexualverhaltens schon deshalb überwiegt, weil er keine Funktion ausübt, die für die Öffentlichkeit von irgendeiner Bedeutung wäre, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 11/95 mwN) in Einklang. Dass das Recht auf Persönlichkeitsschutz durch die Behauptung, jemand sei homosexuell, verletzt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (6 Ob 11/95, 6 Ob 2197/96y; Swoboda, Das Recht der Presse² 136;
Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG [2002] § 7 Rz 9).Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG [2002] Paragraph 7, Rz 9).
Der Revisionsrekurs ist mangels eines Abweichens der Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist die Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Der Kläger hat jedoch gemäß § 393 Abs 1 EO deren Kosten zunächst selbst zu tragen.Aufgrund ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist die Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Der Kläger hat jedoch gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO deren Kosten zunächst selbst zu tragen.