Soweit der Revisionswerber ausführt, sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht seien entgegen seinem klaren Vorbringen davon ausgegangen, er wolle die beklagte Partei wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Anlagegeschäften in Anspruch nehmen, wogegen er doch eine Verletzung der (allgemeinen) Sorgfaltspflicht gemäß § 1299 ABGB geltend mache, übersieht er, dass gerade die von den Vorinstanzen erörterten Aufklärungs- und Beratungspflichten als Teil der eine Bank treffenden erhöhten Schutz- und Sorgfaltspflichten anzusehen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Anlagegeschäft handelt.Soweit der Revisionswerber ausführt, sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht seien entgegen seinem klaren Vorbringen davon ausgegangen, er wolle die beklagte Partei wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Anlagegeschäften in Anspruch nehmen, wogegen er doch eine Verletzung der (allgemeinen) Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 1299, ABGB geltend mache, übersieht er, dass gerade die von den Vorinstanzen erörterten Aufklärungs- und Beratungspflichten als Teil der eine Bank treffenden erhöhten Schutz- und Sorgfaltspflichten anzusehen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Anlagegeschäft handelt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt eine Bank als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen, wobei die Entscheidung, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt, nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen ist; relevant sind insbesondere die Informationsbedürftigkeit des Kunden und die Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes. Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat (RIS-Justiz, RS0026135
; RS0029601). Die in § 1299 ABGB normierte Sorgfaltspflicht von Banken besteht gerade auch in einer Aufklärungs- und Beratungspflicht, die den Kunden, dem einschlägige Kenntnisse fehlen, schützen oder ihn vor einer offenkundigen Fehlentscheidung bewahren sollen (RIS-Justiz,
RS0026135
; 7 Ob 140/02t).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt eine Bank als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB und hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen, wobei die Entscheidung, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt, nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen ist; relevant sind insbesondere die Informationsbedürftigkeit des Kunden und die Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes. Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat (RIS-Justiz,
RS0026135
; RS0029601). Die in Paragraph 1299, ABGB normierte Sorgfaltspflicht von Banken besteht gerade auch in einer Aufklärungs- und Beratungspflicht, die den Kunden, dem einschlägige Kenntnisse fehlen, schützen oder ihn vor einer offenkundigen Fehlentscheidung bewahren sollen (RIS-Justiz,
RS0026135; 7 Ob 140/02t).
Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung und den Feststellungen der Vorinstanzen kann der beklagten Partei nicht angelastet werden, den Kläger nicht ausreichend informiert oder beraten zu haben, da zum einen der Kläger aufgrund seiner eigenen Kenntnisse keiner umfassenden Beratung bedurfte und diese auch ablehnte und zum anderen die Kursentwicklung der Aktien nicht vorhersehbar war, sodass daher der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden kann, es verabsäumt zu haben, den Kläger zu warnen.
Die vom Kläger erachtete Sorgfaltspflichtverletzung könnte daher nur im Unterlassen des Verkaufs der Aktien zu einem früheren Zeitpunkt bestehen. Darin kann jedoch schon deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung liegen, weil der beklagten Partei nicht vorgeworfen werden kann, einen solchen Verkauf nicht entgegen dem ausdrücklich erklärten Widerstand des sachkundigen Klägers durchgeführt zu haben. Mit seinen Revisionsausführungen, er hätte bei einer früheren Verständigung (am 4. oder 5. September 2002) "in welcher Form auch immer" reagieren können, legt der Kläger auch nicht schlüssig dar, inwieweit der in seinem Vermögen eingetretene Nachteil durch bestimmte Dispositionen verhindert worden wäre, zumal er auch in der Folge von der Möglichkeit weitere (ausreichende) Sicherheiten beizubringen, keinen Gebrauch machte und sich nach eigenen Angaben über die Kursentwicklung stets auf dem Laufenden gehalten hatte. Er behauptet auch nicht, daran gehindert gewesen zu sein, im maßgeblichen Zeitraum selbst Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und mit dem Erlös die Kreditverbindlichkeiten zu verringern. Wenn er davon in der Hoffnung auf eine günstige Kursentwicklung Abstand genommen hat, ist nicht zu sehen, inwieweit dasselbe (passive) Verhalten der beklagten Partei - die nicht primär die Vermögensinteressen des Klägers zu wahren hatte - ihm gegenüber rechtswidrig sein sollte (vgl dazu etwa Hofmann in Rummel II³ § 1371 Rz 4a; 8 Ob 118/03s OLG Wien, ÖBA 1999, 398).Die vom Kläger erachtete Sorgfaltspflichtverletzung könnte daher nur im Unterlassen des Verkaufs der Aktien zu einem früheren Zeitpunkt bestehen. Darin kann jedoch schon deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung liegen, weil der beklagten Partei nicht vorgeworfen werden kann, einen solchen Verkauf nicht entgegen dem ausdrücklich erklärten Widerstand des sachkundigen Klägers durchgeführt zu haben. Mit seinen Revisionsausführungen, er hätte bei einer früheren Verständigung (am 4. oder 5. September 2002) "in welcher Form auch immer" reagieren können, legt der Kläger auch nicht schlüssig dar, inwieweit der in seinem Vermögen eingetretene Nachteil durch bestimmte Dispositionen verhindert worden wäre, zumal er auch in der Folge von der Möglichkeit weitere (ausreichende) Sicherheiten beizubringen, keinen Gebrauch machte und sich nach eigenen Angaben über die Kursentwicklung stets auf dem Laufenden gehalten hatte. Er behauptet auch nicht, daran gehindert gewesen zu sein, im maßgeblichen Zeitraum selbst Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und mit dem Erlös die Kreditverbindlichkeiten zu verringern. Wenn er davon in der Hoffnung auf eine günstige Kursentwicklung Abstand genommen hat, ist nicht zu sehen, inwieweit dasselbe (passive) Verhalten der beklagten Partei - die nicht primär die Vermögensinteressen des Klägers zu wahren hatte - ihm gegenüber rechtswidrig sein sollte vergleiche dazu etwa Hofmann in Rummel II³ Paragraph 1371, Rz 4a; 8 Ob 118/03s OLG Wien, ÖBA 1999, 398).
Die Vorinstanzen legten die Vereinbarung vom 4. Juni 2002 als eine "Schutzbestimmung" zugunsten der Bank aus, aus der keine Verpflichtung der Bank zu sofortiger Verständigung abzuleiten ist. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz, RS0042936), was hier nicht der Fall ist. Auch aus den in der Revision angeführten Entscheidungen lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen: Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 575/87 (= SZ 61/216) liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem verfahrensgegenständlichen keinerlei Gemeinsamkeiten aufweist. Die Entscheidung zu 10 Ob 2299/96b, die Aufklärungspflichten anlässlich des Erwerbes von Wertpapieren betrifft, ist auch schon deswegen nicht hilfreich, weil der Kläger gerade moniert, die befassten Gerichte hätten sich zu Unrecht ausschließlich mit Aufklärungs- und Beratungspflichten bei derartigen Geschäften befasst.