Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
Nach dem von den Vorinstanzen als haftungsbegründend beurteilten Sachverhalt fragte der klagende Liegenschaftseigentümer seinen Nachbarn, den Beklagten - den der Kläger für den Liegenschaftseigentümer hielt, der aber tatsächlich nur (mehr) Fruchtnießer war -, ob er mit der Aufstellung von zwei Containern (zur Lagerung von Material für seinen Betrieb) an der Grundstücksgrenze einverstanden sei. Der Beklagte sagte hierauf, dass dies in Ordnung gehe. Darauf, dass nicht mehr er, sondern seine Ehegattin Eigentümerin der Liegenschaft sei, wies der Beklagte weder bei dieser Gelegenheit noch bei späteren Gelegenheiten hin. Der Beklagte hatte auch bei früheren Gesprächen mit dem Kläger nie erwähnt, dass er nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft ist, obwohl ihm dies stets bewusst sein musste. Es liegt somit eine vom Fruchtnießer einer Liegenschaft dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft gegenüber abgegebene Erklärung vor, er sei mit bestimmten, nach Salzburger Landesrecht zustimmungspflichtigen baulichen Maßnahmen des Klägers einverstanden.
a) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagten ex contractu: Schon vor Vertragsabschluss bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie etwa in den §§ 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluss des Geschäfts vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstands oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen. Soweit anlässlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft - auch bloß fahrlässig - handelnde Teil den Vertrauensschaden (das negative Vertragsinteresse) zu ersetzen (1 Ob 183/00v = SZ 73/160 = EvBl 2001/48 = immolex 2001, 121 [Kovanyi] = ecolex 2001, 372 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0014882, RS0014885). Gemäß § 878 dritter Satz ABGB hat der, der bei Abschließung des Vertrags die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, somit fahrlässig nicht kannte, dem anderen Teil, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat, somit den Vertrauensschaden. Rechtsgrund der Haftung ist culpa in contrahendo. Pflichtgemäßes Verhalten wäre Aufklärung des Partners über die Unmöglichkeit gewesen (Rummel in Rummel3, § 878 ABGB Rz 6). Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, d.h. berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Nach stRsp macht das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt (1 Ob 183/00v) oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, dem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig (2 Ob 268/02d mwN u.a.; RIS-Justiz RS0023624).a) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagten ex contractu: Schon vor Vertragsabschluss bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie etwa in den Paragraphen 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluss des Geschäfts vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstands oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen. Soweit anlässlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft - auch bloß fahrlässig - handelnde Teil den Vertrauensschaden (das negative Vertragsinteresse) zu ersetzen (1 Ob 183/00v = SZ 73/160 = EvBl 2001/48 = immolex 2001, 121 [Kovanyi] = ecolex 2001, 372 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0014882, RS0014885). Gemäß Paragraph 878, dritter Satz ABGB hat der, der bei Abschließung des Vertrags die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, somit fahrlässig nicht kannte, dem anderen Teil, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat, somit den Vertrauensschaden. Rechtsgrund der Haftung ist culpa in contrahendo. Pflichtgemäßes Verhalten wäre Aufklärung des Partners über die Unmöglichkeit gewesen (Rummel in Rummel3, Paragraph 878, ABGB Rz 6). Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, d.h. berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Nach stRsp macht das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt (1 Ob 183/00v) oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, dem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig (2 Ob 268/02d mwN u.a.; RIS-Justiz RS0023624).
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, den Beklagten hätte beim hier zu beurteilenden Sachverhalt die Verpflichtung getroffen, den Kläger darüber aufzuklären, dass er bloß Fruchtgenussberechtigter und nicht Liegenschaftseigentümer sei, kann aber aus folgenden Erwägungen nicht gebilligt werden:
Nach der auch von der Rsp geteilten Lehre von der culpa in contrahendo treten Parteien schon mit Aufnahme des Kontakts zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Rechtsverhältnis, das sie zur Sorgfalt und Rücksichtnahme bei Vorbereitung und Abschluss des Vertrages verpflichtet. Vorvertragliche Sorgfaltspflichten entsprechen den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten (SZ 59/109; 1 Ob 569/95 = HS 26.392 mwN u.a.). Allerdings besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Partner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung bedeutsam sein könnten (1 Ob 183/00v mwN). Der Umfang der Aufklärungspflicht wird nach herrschender Ansicht durch die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs begrenzt; eine Pflicht ist somit immer nur anzunehmen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (1 Ob 183/00v mwN).
Hier bestand für den Beklagten - bei einer zugunsten des Klägers unterstellten Annahme einer rechtsgeschäftlichen Willensäußerung - keine Veranlassung zur Annahme, seine (für ihn als Fruchtnießer) mündlich erklärte Zustimmung zum Bau unmittelbar an der Grundgrenze bedürfe weiterer Aufklärung. Zutreffend erkannte die zweite Instanz, aus § 25 Abs 3 Salzburger BebauungsgrundlagenG 1968 LGBl 1968/69 idgF betreffend den Abstand von Bauten von der Grundgrenze folge das subjektive Recht eines Grundnachbarn, dass die Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen (keine Verletzung der Abstandsvorschriften) sorge. Die Gewährung einer Ausnahme nach § 25 Abs 8 leg. cit. fällt ins Ermessen der Baubehörde, doch müssen die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 25 Abs 8 lit a bis d leg. cit. gegeben sein (VwGH Zl. 2000/06/0013). Daraus mag sich auch die Möglichkeit zur Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung bei Zustimmung des Grundnachbarn ergeben. Die für ein solches Bauvorhaben (in casu: die Aufstellung zweier Container) geltende Rechtslage oder ein behördliches Verfahren oder das Erfordernis der Abgabe entsprechender, ausschließlich durch den Liegenschaftseigentümer abzugebender Erklärungen in einem verwaltungsbehördlichen Bauverfahren mit einem konkreten Bauwunsch des hier klagenden Bauwerbers war aber nach den, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen niemals Gegenstand eines Gesprächs der Streitteile. Da der Kläger den Beklagten in keiner Weise über das Erfordernis der Abgabe von Erklärungen durch den Liegenschaftseigentümer gegenüber der Behörde informiert hatte, bestand nach Auffassung des erkennenden Senats keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er zwar Fruchtnießer, nicht aber Liegenschaftseigentümer sei und daher seine Erklärung mit Wirkung gegenüber der Behörde zur Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Salzburger Landesrecht nicht abgeben könne. Daran ändert auch der von der zweiten Instanz hervorgehobene Umstand nichts, dass dem Beklagten als Fruchtnießer weiterhin die Verwaltung der Liegenschaft oblag und er auch an einer Bauverhandlung über ein anderes Bauansuchen des Klägers teilgenommen hatte. Der Kläger selbst brachte vor, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, nicht bloß des Fruchtgenussberechtigten, sei erforderlich gewesen, damit ein behördliches Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Salzburger Landesgesetz eingeleitet werde. Die zweite Instanz forderte somit im Ergebnis vom Beklagten eine Aufklärung des Klägers darüber, dass die Erklärung des Beklagten (als Fruchtnießer und nicht als Liegenschaftseigentümer) für sich allein nicht ausreichend gewesen sei, um im Bauverfahren die verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erlangen. So weit reichte eine Aufklärungspflicht aber beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nach den vorangestellten Erwägungen jedenfalls nicht.Hier bestand für den Beklagten - bei einer zugunsten des Klägers unterstellten Annahme einer rechtsgeschäftlichen Willensäußerung - keine Veranlassung zur Annahme, seine (für ihn als Fruchtnießer) mündlich erklärte Zustimmung zum Bau unmittelbar an der Grundgrenze bedürfe weiterer Aufklärung. Zutreffend erkannte die zweite Instanz, aus Paragraph 25, Absatz 3, Salzburger BebauungsgrundlagenG 1968 LGBl 1968/69 idgF betreffend den Abstand von Bauten von der Grundgrenze folge das subjektive Recht eines Grundnachbarn, dass die Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen (keine Verletzung der Abstandsvorschriften) sorge. Die Gewährung einer Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, leg. cit. fällt ins Ermessen der Baubehörde, doch müssen die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, bis d leg. cit. gegeben sein (VwGH Zl. 2000/06/0013). Daraus mag sich auch die Möglichkeit zur Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung bei Zustimmung des Grundnachbarn ergeben. Die für ein solches Bauvorhaben (in casu: die Aufstellung zweier Container) geltende Rechtslage oder ein behördliches Verfahren oder das Erfordernis der Abgabe entsprechender, ausschließlich durch den Liegenschaftseigentümer abzugebender Erklärungen in einem verwaltungsbehördlichen Bauverfahren mit einem konkreten Bauwunsch des hier klagenden Bauwerbers war aber nach den, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen niemals Gegenstand eines Gesprächs der Streitteile. Da der Kläger den Beklagten in keiner Weise über das Erfordernis der Abgabe von Erklärungen durch den Liegenschaftseigentümer gegenüber der Behörde informiert hatte, bestand nach Auffassung des erkennenden Senats keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er zwar Fruchtnießer, nicht aber Liegenschaftseigentümer sei und daher seine Erklärung mit Wirkung gegenüber der Behörde zur Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Salzburger Landesrecht nicht abgeben könne. Daran ändert auch der von der zweiten Instanz hervorgehobene Umstand nichts, dass dem Beklagten als Fruchtnießer weiterhin die Verwaltung der Liegenschaft oblag und er auch an einer Bauverhandlung über ein anderes Bauansuchen des Klägers teilgenommen hatte. Der Kläger selbst brachte vor, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, nicht bloß des Fruchtgenussberechtigten, sei erforderlich gewesen, damit ein behördliches Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Salzburger Landesgesetz eingeleitet werde. Die zweite Instanz forderte somit im Ergebnis vom Beklagten eine Aufklärung des Klägers darüber, dass die Erklärung des Beklagten (als Fruchtnießer und nicht als Liegenschaftseigentümer) für sich allein nicht ausreichend gewesen sei, um im Bauverfahren die verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erlangen. So weit reichte eine Aufklärungspflicht aber beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nach den vorangestellten Erwägungen jedenfalls nicht.
Auf die Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder bloß eine rechtlich unverbindliche und/oder scherzhafte Erklärung, wie er vorbrachte, abgegeben hatte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
b) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagten ex delictu: Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rsp für die Ersatzpflicht des Täters dessen Verursachung durch eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB, eines sittenwidrigen Verhalten des Schädigers oder den Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten lässt (1 Ob 22/95 = SZ 68/165 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0022638). Für reine Vermögensschäden - nur solche (einen ihm erwachsenen Aufwand) werden hier vom Kläger geltend gemacht - besteht hingegen keine Haftung.b) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagten ex delictu: Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rsp für die Ersatzpflicht des Täters dessen Verursachung durch eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes iSd Paragraph 1311, ABGB, eines sittenwidrigen Verhalten des Schädigers oder den Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten lässt (1 Ob 22/95 = SZ 68/165 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0022638). Für reine Vermögensschäden - nur solche (einen ihm erwachsenen Aufwand) werden hier vom Kläger geltend gemacht - besteht hingegen keine Haftung.
c) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagen als Scheinvertreter: Insoweit muss der Klageanspruch daran scheitern, dass der Beklagte nie als Vertreter seiner Ehegattin, der Liegenschaftseigentümerin, auftrat. Solches wurde auch nicht vorgebracht.
d) Zu einer allfälligen Haftung des Beklagen aus der Verletzung einer Verwendungszusage: Ein Vorbringen, dass der Beklagte erklärt habe, sich bei seiner Ehegattin dafür zu verwenden, dass sie auf entsprechende Einwendungen im behördlichen Verfahren über die Aufstellung der beiden Container verzichte, wurde nie erstattet. Auch die Feststellungen der Vorinstanzen bieten dafür keinen Anhaltspunkt.
Da somit keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten - dessen Ausführungen zu einem "Opfer eines eklatanten Justizirrtums" in der Einleitung seines Rechtsmittels unangenehm berühren - besteht, müssen beide Eventualbegehren letztlich abgewiesen werden. Fragen eines Mitverschuldens des Klägers stellen sich nicht mehr.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Die Honorierung der gutachtlichen Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Georg Graf diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für den Antrag nach § 508 ZPO gebührt keine gesonderte Entlohnung (Anm 1 zu TP 3 RAT).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Honorierung der gutachtlichen Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. Georg Graf diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für den Antrag nach Paragraph 508, ZPO gebührt keine gesonderte Entlohnung Anmerkung eins, zu TP 3 RAT).