Die Rechtsfrage, nach welchem Recht bei einer Auslandsbeziehung die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Schiedsvertrages wegen Unbestimmtheit zu beurteilen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits dahin beantwortet, dass mangels anderer Parteienvereinbarung das Recht des Landes maßgebend ist, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist (8 Ob 233/71 = JBl 1974, 629; 2 Ob 566/94 = RdW 1995, 99). Dass hier demnach schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, ist im Übrigen zwischen den Parteien gar nicht strittig. Beide Streitteile haben sich selbst insoweit auf dieses Recht berufen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Schiedsgerichtsklauseln, die eine Zuständigkeit der Schiedsgerichte für alle Streitigkeiten aus den jeweiligen Verträgen vorsehen, mangels anderer Anhaltspunkte über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinauswirken und nicht durch einseitige Erklärung grundlos aufgekündigt werden können, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 566/94 mwN).
Wenn sich eine Partei bezüglich des Inhaltes ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme der Parteien (oder Zeugen) beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Die Beklagte hat sich zur Frage der Auslegung und der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklauseln (vgl SZ 70/156; SZ 71/82) auf die Einvernahme der Parteien berufen und zudem ausdrücklich auf telefonische Besprechungen zwischen den Repräsentanten der Streitteile über die Zuständigkeitsfrage im Fall von Streitigkeiten hingewiesen. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass daher zur Erforschung der auch nach schweizerischem Recht bei der Vertragsauslegung primär maßgebenden Parteiabsicht (§ 18 [Schweizerisches] Obligationenrecht) das angebotene Beweismittel der Parteieneinvernahme aufzunehmen und in der Unterlassung dieser Beweisaufnahme der von der Beklagten in ihrem Rekurs gerügte Verfahrensmangel zu erblicken ist, ist eine zu korrigierende Rechtsansicht nicht zu erkennen. Für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich (§ 3 IPRG) fehlt es dem Obersten Gerichtshof an der in § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO normierten Leitfunktion (6 Ob 666/84 = EvBl 1985/172 [757]). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmungen (1 Ob 215/98v). Dass das fremde Recht vom Rekursgericht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (vgl 8 Ob 64/99s), zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes steht auch nicht mit dem Vorbringen der Parteien zum schweizerischen Recht betreffend Vertragsgrundsätze im Allgemeinen und Schiedsgerichtsvereinbarungen im Besonderen in Widerspruch. Dem in Artikel 178 Abs 1 des schweizerischen IPRG und in Artikel II. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 (vgl 8 Ob 233/71) für Schiedsgerichtsvereinbarungen normierten Formgebot (Schriftlichkeit) wurde entsprochen. Den Vereinbarungen lässt sich auch entnehmen, dass der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz liegen soll (Zürich bzw Genf), sodass zumindest nach dem Vertragstext die Voraussetzung des Art 176 IPRG zur Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (12. Kapitel, Art 176 ff) gegeben ist (Vischer in Heni/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG-Kommentar [1993] Art 176 Rz 4; Siehr, Das internationale Privatrecht in der Schweiz [2002], 710).Wenn sich eine Partei bezüglich des Inhaltes ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme der Parteien (oder Zeugen) beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Die Beklagte hat sich zur Frage der Auslegung und der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklauseln vergleiche SZ 70/156; SZ 71/82) auf die Einvernahme der Parteien berufen und zudem ausdrücklich auf telefonische Besprechungen zwischen den Repräsentanten der Streitteile über die Zuständigkeitsfrage im Fall von Streitigkeiten hingewiesen. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass daher zur Erforschung der auch nach schweizerischem Recht bei der Vertragsauslegung primär maßgebenden Parteiabsicht (Paragraph 18, [Schweizerisches] Obligationenrecht) das angebotene Beweismittel der Parteieneinvernahme aufzunehmen und in der Unterlassung dieser Beweisaufnahme der von der Beklagten in ihrem Rekurs gerügte Verfahrensmangel zu erblicken ist, ist eine zu korrigierende Rechtsansicht nicht zu erkennen. Für die Rechtsanwendung des fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich (Paragraph 3, IPRG) fehlt es dem Obersten Gerichtshof an der in Paragraph 502, Absatz eins und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Leitfunktion (6 Ob 666/84 = EvBl 1985/172 [757]). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmungen (1 Ob 215/98v). Dass das fremde Recht vom Rekursgericht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre vergleiche 8 Ob 64/99s), zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes steht auch nicht mit dem Vorbringen der Parteien zum schweizerischen Recht betreffend Vertragsgrundsätze im Allgemeinen und Schiedsgerichtsvereinbarungen im Besonderen in Widerspruch. Dem in Artikel 178 Absatz eins, des schweizerischen IPRG und in Artikel römisch zwei. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 vergleiche 8 Ob 233/71) für Schiedsgerichtsvereinbarungen normierten Formgebot (Schriftlichkeit) wurde entsprochen. Den Vereinbarungen lässt sich auch entnehmen, dass der Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz liegen soll (Zürich bzw Genf), sodass zumindest nach dem Vertragstext die Voraussetzung des Artikel 176, IPRG zur Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (12. Kapitel, Artikel 176, ff) gegeben ist (Vischer in Heni/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG-Kommentar [1993] Artikel 176, Rz 4; Siehr, Das internationale Privatrecht in der Schweiz [2002], 710).
Ob zur Erforschung des Parteiwillens, auf den bei der Vertragsauslegung abzustellen ist, weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414). Hält das Rechtsmittelgericht - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (1 Ob 169/97h). Der vom Rekursgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner keine erhebliche Rechtsfrage betreffenden Rechtsansicht zur Auslegung der Schiedsgerichtsklauseln für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung des Obersten Gerichtshofes (vgl 7 Ob 63/98k). Der Revisionsrekurs ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Ob zur Erforschung des Parteiwillens, auf den bei der Vertragsauslegung abzustellen ist, weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414). Hält das Rechtsmittelgericht - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - die Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (1 Ob 169/97h). Der vom Rekursgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner keine erhebliche Rechtsfrage betreffenden Rechtsansicht zur Auslegung der Schiedsgerichtsklauseln für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung des Obersten Gerichtshofes vergleiche 7 Ob 63/98k). Der Revisionsrekurs ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass die Beklagte die diesbezüglichen Kosten gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen hat.Die Revisionsrekursbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass die Beklagte die diesbezüglichen Kosten gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen hat.