Die Rekurse sind zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind. Auch nach § 1298 ABGB trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang den Geschädigten. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Um demjenigen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, den Beweis zu erleichtern, lässt die Rechtsprechung allerdings in bestimmten Fällen einen Anscheinsbeweis zu. Der Hauptanwendungsfall liegt im Schadenersatzbereich. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266; Harrer in Schwimann ABGB Band VII² § 1296 Rz 2). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (SZ 70/179; 3 Ob 18/00v mwN). Vom Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird für den Kausalitätsbeweis wegen der besonderen Schwierigkeit einer exakten Beweisführung der Anscheinsbeweis für ausreichend angesehen (6 Ob 3/98d mwN; vgl RIS-Justiz RS0106890). Ob nach den festgestellten Umständen ein Tatbestand vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinn des Anscheinsbeweises zulässt, ist nach herrschender Ansicht (auch) eine (revisible) Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0022549; RS0022624; 3 Ob 18/00v; SZ 70/179; 10 ObS 168/02g; Fasching ZPR² Rz 897; Rechberger in Rechberger ZPO² vor § 266 Rz 22).Die Rekurse sind zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind. Auch nach Paragraph 1298, ABGB trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang den Geschädigten. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RIS-Justiz RS0022686). Um demjenigen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat, den Beweis zu erleichtern, lässt die Rechtsprechung allerdings in bestimmten Fällen einen Anscheinsbeweis zu. Der Hauptanwendungsfall liegt im Schadenersatzbereich. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266; Harrer in Schwimann ABGB Band VII² Paragraph 1296, Rz 2). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (SZ 70/179; 3 Ob 18/00v mwN). Vom Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird für den Kausalitätsbeweis wegen der besonderen Schwierigkeit einer exakten Beweisführung der Anscheinsbeweis für ausreichend angesehen (6 Ob 3/98d mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0106890). Ob nach den festgestellten Umständen ein Tatbestand vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinn des Anscheinsbeweises zulässt, ist nach herrschender Ansicht (auch) eine (revisible) Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0022549; RS0022624; 3 Ob 18/00v; SZ 70/179; 10 ObS 168/02g; Fasching ZPR² Rz 897; Rechberger in Rechberger ZPO² vor Paragraph 266, Rz 22).
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes bestanden bis 1978 (also auch 1975) hygienische Mängel im Plasmapheresezentrum, in dem der Kläger im zweiten Halbjahr 1975 wiederholt Plasma spendete, die geeignet waren, Infektionen der Spender mit Hepatitis C hervorzurufen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Spendertätigkeit des Klägers traten auch die ersten derartigen Infektionsfälle auf, die sich in der Folge immer mehr häuften, wobei der seltenere Genotyp 1A bei diesen Infektionen festzustellen war. Unter diesen Umständen liegt dem ersten Anschein nach die Kausalität der Plasmaspenden des Klägers für seine Erkrankung an Hepatitis C (Genotyp 1A) vor (vgl 3 Ob 123/99f = JBl 1999, 169 = RdM 2000/13 zum Fall eines anderen mit Hepatitis C infizierten Patienten, der ebenfalls in der Plasmapheresestelle in Salzburg Blut spendete). Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei nicht einmal der Anscheinsbeweis für die Kausalität gelungen, weil die höhere Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch eine Bluttransfusion spreche, ist daher nicht richtig. Das Erstgericht wollte damit allenfalls zum Ausdruck bringen, dass den Beklagten die Entkräftung des Anscheinsbeweises durch den Nachweis gelungen sei, dass eine andere konkrete Ursache für seine Infektion zumindest gleich wahrscheinlich sei. Hiefür reichen jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht hin.Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes bestanden bis 1978 (also auch 1975) hygienische Mängel im Plasmapheresezentrum, in dem der Kläger im zweiten Halbjahr 1975 wiederholt Plasma spendete, die geeignet waren, Infektionen der Spender mit Hepatitis C hervorzurufen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Spendertätigkeit des Klägers traten auch die ersten derartigen Infektionsfälle auf, die sich in der Folge immer mehr häuften, wobei der seltenere Genotyp 1A bei diesen Infektionen festzustellen war. Unter diesen Umständen liegt dem ersten Anschein nach die Kausalität der Plasmaspenden des Klägers für seine Erkrankung an Hepatitis C (Genotyp 1A) vor vergleiche 3 Ob 123/99f = JBl 1999, 169 = RdM 2000/13 zum Fall eines anderen mit Hepatitis C infizierten Patienten, der ebenfalls in der Plasmapheresestelle in Salzburg Blut spendete). Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei nicht einmal der Anscheinsbeweis für die Kausalität gelungen, weil die höhere Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch eine Bluttransfusion spreche, ist daher nicht richtig. Das Erstgericht wollte damit allenfalls zum Ausdruck bringen, dass den Beklagten die Entkräftung des Anscheinsbeweises durch den Nachweis gelungen sei, dass eine andere konkrete Ursache für seine Infektion zumindest gleich wahrscheinlich sei. Hiefür reichen jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht hin.
Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als des typischen besteht (3 Ob 18/00v; 1 Ob 54/01z; 10 ObS 398/01d). Es ist daher zu prüfen, ob den Beklagten der Nachweis einer anderen, zumindest ebenso wahrscheinlichen Ursache für die Infektion des Klägers mit Hepatitis C wie seine Plasmaspendertätigkeit gelungen ist. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt hat, reicht hiefür das bloße Aufzeigen anderer abstrakter Möglichkeiten nicht aus (10 ObS 5/93 = EvBl 1993/200, 849; RIS-Justiz RS0040272). Das Erstgericht hat einerseits ohne Bezug zum Schicksal des Klägers ganz allgemeine Möglichkeiten angeführt, die für eine Infektion mit Hepatitis C in Frage kommen. Es hat auch ausgeführt, dass die Infektion durch eine Bluttransfusion - sogar mit dem eher seltenen und bei Blutspendern im Plasmapheresezentrum Salzburg typischerweise auftretenden Genotyp 1A - eher wahrscheinlich ist als die Infektion bei den Plasmaspenden und dies in seiner abschließenden rechtlichen Beurteilung nochmals wiederholt. Dass die häufigste Ursache für die Infektion an Hepatitis C der Erhalt von Bluttransfusionen war, ist unstrittig. Dieser Umstand alleine vermag allerdings den Anscheinsbeweis noch nicht zu entkräften. Geht man - im Gegensatz zum Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagten hinreichend behauptet haben, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum eine Bluttransfusion erhalten und sich dabei infiziert, ist entscheidend, ob der Kläger diese Bluttransfusion tatsächlich erhalten hat. Dieser Umstand müsste feststehen. Ob die Bluttransfusion für die Infektion des Klägers kausal war, braucht dann bloß wahrscheinlich zu sein, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.
Der Beweis einer Tatsache ist erst erbracht, wenn der Richter die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache hat (Fasching, ZPR² Rz 815). Die Ausführungen des Erstgerichtes, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" eine Bluttransfusion erhalten habe und der Hinweis auf die Urkunden, in denen derartige Äußerungen des Klägers aufscheinen sowie auf die anfängliche Aussage des Klägers reichen hiefür nicht aus. Damit wurde lediglich das Beweismaß dargetan (vgl 1 Ob 228/01p). Ob nun der Beweis einer solchen Bluttransfusion erbracht wurde oder nicht, blieb damit offen.Der Beweis einer Tatsache ist erst erbracht, wenn der Richter die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache hat (Fasching, ZPR² Rz 815). Die Ausführungen des Erstgerichtes, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" eine Bluttransfusion erhalten habe und der Hinweis auf die Urkunden, in denen derartige Äußerungen des Klägers aufscheinen sowie auf die anfängliche Aussage des Klägers reichen hiefür nicht aus. Damit wurde lediglich das Beweismaß dargetan vergleiche 1 Ob 228/01p). Ob nun der Beweis einer solchen Bluttransfusion erbracht wurde oder nicht, blieb damit offen.
Die Meinung des Berufungsgerichtes, diese Beweisfrage könne dahingestellt bleiben, weil der Erhalt der Bluttransfusion nicht hinreichend behauptet und der Entkräftungsbeweis gar nicht angetreten worden sei, sodass die betreffenden Erwägungen des Erstgerichtes "überschießend" seien, ist nicht richtig. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen der Prozessbehauptungen der Parteien halten, sind unbeachtlich. Werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, allerdings wird die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (4 Ob 2338/96v ua). Diese Rechtsgrundsätze wurden zwar vom Berufungsgericht aufgezeigt, von ihm auf den vorliegenden Fall aber nicht richtig angewendet. Die Frage, ob der Kläger eine Bluttransfusion erhalten hat, die zumindest gleichermaßen für seine Erkrankung ursächlich gewesen sein könnte, war bereits im ersten Rechtsgang einer der Hauptstreitpunkte. Das Erstgericht und die Vertreter der Beklagten wurden offenbar aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden darauf aufmerksam, dass dieser anlässlich von ärztlichen Untersuchungen mehrmals von einer Bluttransfusion nach einem Verkehrsunfall 1975 gesprochen hatte. Er wurde deshalb dazu schon bei seiner ersten Einvernahme am 15. 5. 2000 befragt; damals bestätigte er den Erhalt einer solchen Bluttransfusion. In der darauffolgenden Tagsatzung am 23. 10. 2000 brachte er allerdings vor, dass seine Aussage in diesem Punkt unrichtig gewesen sei. In der Folge wurde er abermals mehrfach ausführlich zu diesem Thema einvernommen. Der Erstbeklagte trug nun Rechtsausführungen zum Anscheinsbeweis und dessen Widerlegung vor und wies darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses vom 24. 11. 1995 ergebe, dass sich der Kläger bei einer Bluttransfusion nach einem Verkehrsunfall 1975 infiziert habe. Offenbar sei diese Infektion nach der Plasmaspende des Klägers im Oktober 1975 erfolgt. Der Kläger bestritt dies, verwies auf ein bereits vorliegendes medizinisches Gutachten und beantragte die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, dass seine Erkrankung allein durch eine Infektion im Plasmapheresezentrum der Beklagten eingetreten sein könne. Im ersten Rechtsgang beurteilte das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen des Erstgerichtes nicht als überschießend, sondern befasste sich deshalb nicht mit der insoweit erstatteten Beweisrüge, weil es die Mängelrüge als berechtigt ansah. Im zweiten Rechtsgang verwies der Erstbeklagte auf seine Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, in der er ausführlich dargelegt hatte, warum die "Feststellungen" des Erstgerichtes über die Bluttransfusion richtig und die späteren Aussagen des Klägers widersprüchlich und unglaubwürdig seien. In der letzten Tagsatzung vor Schluss der Verhandlung im zweiten Rechtsgang erörterten der Kläger und der Erstbeklagte nochmals die Frage der Bluttransfusion und legten ihre jeweiligen Argumente für und gegen die Annahme, dass der Kläger eine solche im fraglichen Zeitraum erhalten habe, dar. Die anderen Beklagten schlossen sich dem Vorbringen des Erstbeklagten an. Der Kläger wurde sodann nochmals ausführlich unter anderem zur Frage der Bluttransfusion einvernommen. Die Parteien haben diese Frage somit zu einem wesentlichen Prozessthema erhoben und die Beweisergebnisse hiezu im Verfahren mehrfach erörtert. Der Erstbeklagte hat sogar sehr konkrete Behauptungen zum Zeitraum, in der der Kläger die Transfusion erhalten haben soll, aufgestellt. Dass die Zweitbeklagte unter anderem auch behauptet hat, der Kläger sei nach der letzten Blutplasmaspende in Strafhaft gewesen, kann nicht dahin interpretiert werden, dass die Behauptungen der anderen Beklagten widersprüchlich oder unbeachtlich seien. Im Übrigen hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass der Kläger (erst) im Sommer 1976 inhaftiert wurde. Die nach wie vor strittige Frage der Bluttransfusion ist daher prozessentscheidend. Eine eindeutige Feststellung hiezu wurde vom Erstgericht, wie ausgeführt, noch nicht getroffen. Es liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen aufzugreifen ist und zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht primär zur Ergänzung dieser Feststellung führt. Sollte das Erstgericht nicht als erwiesen annehmen, dass der Kläger in dem für eine Infektion in Frage kommenden Zeitraum ein Bluttransfusion erhalten hat, wird es die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes zu beachten haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Meinung des Berufungsgerichtes, diese Beweisfrage könne dahingestellt bleiben, weil der Erhalt der Bluttransfusion nicht hinreichend behauptet und der Entkräftungsbeweis gar nicht angetreten worden sei, sodass die betreffenden Erwägungen des Erstgerichtes "überschießend" seien, ist nicht richtig. Sogenannte "überschießende Feststellungen", die sich nicht im Rahmen der Prozessbehauptungen der Parteien halten, sind unbeachtlich. Werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, allerdings wird die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (4 Ob 2338/96v ua). Diese Rechtsgrundsätze wurden zwar vom Berufungsgericht aufgezeigt, von ihm auf den vorliegenden Fall aber nicht richtig angewendet. Die Frage, ob der Kläger eine Bluttransfusion erhalten hat, die zumindest gleichermaßen für seine Erkrankung ursächlich gewesen sein könnte, war bereits im ersten Rechtsgang einer der Hauptstreitpunkte. Das Erstgericht und die Vertreter der Beklagten wurden offenbar aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden darauf aufmerksam, dass dieser anlässlich von ärztlichen Untersuchungen mehrmals von einer Bluttransfusion nach einem Verkehrsunfall 1975 gesprochen hatte. Er wurde deshalb dazu schon bei seiner ersten Einvernahme am 15. 5. 2000 befragt; damals bestätigte er den Erhalt einer solchen Bluttransfusion. In der darauffolgenden Tagsatzung am 23. 10. 2000 brachte er allerdings vor, dass seine Aussage in diesem Punkt unrichtig gewesen sei. In der Folge wurde er abermals mehrfach ausführlich zu diesem Thema einvernommen. Der Erstbeklagte trug nun Rechtsausführungen zum Anscheinsbeweis und dessen Widerlegung vor und wies darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses vom 24. 11. 1995 ergebe, dass sich der Kläger bei einer Bluttransfusion nach einem Verkehrsunfall 1975 infiziert habe. Offenbar sei diese Infektion nach der Plasmaspende des Klägers im Oktober 1975 erfolgt. Der Kläger bestritt dies, verwies auf ein bereits vorliegendes medizinisches Gutachten und beantragte die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis dafür, dass seine Erkrankung allein durch eine Infektion im Plasmapheresezentrum der Beklagten eingetreten sein könne. Im ersten Rechtsgang beurteilte das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen des Erstgerichtes nicht als überschießend, sondern befasste sich deshalb nicht mit der insoweit erstatteten Beweisrüge, weil es die Mängelrüge als berechtigt ansah. Im zweiten Rechtsgang verwies der Erstbeklagte auf seine Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, in der er ausführlich dargelegt hatte, warum die "Feststellungen" des Erstgerichtes über die Bluttransfusion richtig und die späteren Aussagen des Klägers widersprüchlich und unglaubwürdig seien. In der letzten Tagsatzung vor Schluss der Verhandlung im zweiten Rechtsgang erörterten der Kläger und der Erstbeklagte nochmals die Frage der Bluttransfusion und legten ihre jeweiligen Argumente für und gegen die Annahme, dass der Kläger eine solche im fraglichen Zeitraum erhalten habe, dar. Die anderen Beklagten schlossen sich dem Vorbringen des Erstbeklagten an. Der Kläger wurde sodann nochmals ausführlich unter anderem zur Frage der Bluttransfusion einvernommen. Die Parteien haben diese Frage somit zu einem wesentlichen Prozessthema erhoben und die Beweisergebnisse hiezu im Verfahren mehrfach erörtert. Der Erstbeklagte hat sogar sehr konkrete Behauptungen zum Zeitraum, in der der Kläger die Transfusion erhalten haben soll, aufgestellt. Dass die Zweitbeklagte unter anderem auch behauptet hat, der Kläger sei nach der letzten Blutplasmaspende in Strafhaft gewesen, kann nicht dahin interpretiert werden, dass die Behauptungen der anderen Beklagten widersprüchlich oder unbeachtlich seien. Im Übrigen hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass der Kläger (erst) im Sommer 1976 inhaftiert wurde. Die nach wie vor strittige Frage der Bluttransfusion ist daher prozessentscheidend. Eine eindeutige Feststellung hiezu wurde vom Erstgericht, wie ausgeführt, noch nicht getroffen. Es liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen aufzugreifen ist und zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht primär zur Ergänzung dieser Feststellung führt. Sollte das Erstgericht nicht als erwiesen annehmen, dass der Kläger in dem für eine Infektion in Frage kommenden Zeitraum ein Bluttransfusion erhalten hat, wird es die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes zu beachten haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.