Begründung:
Die Klägerin ist eine der im § 14 Abs 1 zweiter Satz UWG angeführten gesetzlichen Interessenvertretungen. Die beklagte Handelsgesellschaft bewarb in Zeitungsinseraten wie jenem in der Beilage "Gesundheit" der "Kronen Zeitung" vom 15. 2. 2003 unter der Überschrift "Asiatische Kräutermischung bringt neuen Schwung ins Liebesleben" Kapseln mit der Bezeichnung "Shizandra Man Forte" und "Shizandra Women forte". "Shizandra Man Forte" enthalte Wirkstoffe aus der traditionellen chinesischen Medizin, Shizandra, Ginseng, Yams-Wurzel und Avena Sativa, die gegen Potenzprobleme und Erektionsstörungen auf der körperlichen Ebene einerseits wirkten, andererseits aber auch Probleme auf seelischer Ebene, wo viele Blockaden entstünden, bekämpften. Ebenfalls aus der traditionellen chinesischen Medizin stammten die Wirkstoffe des Produkts "Shizandra Women Forte": Rotklee und Gelee Royal bekämpften Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen, Guarana belebe und Shizandra stärke und tonisiere den ganzen Körper. So würden Libidoprobleme und Lustlosigkeit nachhaltig und auf natürliche Art bekämpft. Schon nach acht Wochen regelmäßiger Einnahme werde völlig ohne Nebenwirkungen die Erektionsdauer verlängert, die Libido gesteigert und die Orgasmusfähigkeit verbessert. Dies sei in zahlreichen internationalen Testungen bewiesen. Die Produkte seien exklusiv bei BIPA und in Apotheken erhältlich.
In diesem Zeitungsinserat befand sich auch ein Hinweis auf die Homepage der Beklagten, wobei sich auf dieser Internetseite gleichartige Werbeaussagen finden. Die beworbenen Produkte werden in Packungen zu 20 Kapseln verkauft. Die Packung enthält ein Zutatenverzeichnis; als Vertreiber in Österreich ist die "I*****" angegeben; nach der Verzehrempfehlung sind zwei Kapseln täglich mit Flüssigkeit einzunehmen.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, a) Verzehrprodukte, insbesondere Kapseln mit der Bezeichnung "Shizandra Man Forte" und/oder "Shizandra Women Forte" ohne Anmeldung nach § 18 LMG oder mit von der Anmeldung abweichender Deklaration in den Verkehr zu bringen, b) Verzehrprodukte, insbesondere Kapseln mit der Bezeichnung "Shizandra Man Forte" und/oder "Shizandra Women Forte" in den Verkehr zu bringen, denen sie Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und/oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibe oder von denen sie den Eindruck erwecke, ihnen kämen derartige Eigenschaften zu, insbesondere durch Aussagen wie "Wirkt gegen Potenzprobleme und Erektionsstörungen" bzw "Bekämpft Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen". Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch zu lit a) auf die Verletzung des § 18 LMG iVm § 1 UWG, jenen zu lit b) auf eine Verletzung des § 9 Abs 1 lit a LMG iVm § 1 UWG. Die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Kapseln seien Verzehrprodukte im Sinn des § 3 LMG. Ihre Bewerbung verstoße gegen § 9 Abs 1 lit a LMG, wonach es verboten sei, sich beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf die physiologische und pharmakologische Wirkung zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken. Nach § 2 Abs 1 lit b der EU-Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie deren Bewerbung sei es unzulässig, einem Lebensmittel (worunter auch Nahrungsergänzungsmittel, also Verzehrprodukte fielen) durch dessen Etikettierung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck derartiger Eigenschaften entstehen zu lassen. Der Begriff "Etikettierung" erfasse nicht nur Angaben, die auf der Verpackung selbst angebracht seien, sondern auch Werbeaussagen. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 9 Abs 1 LMG seien somit krankheitsbezogene Werbebehauptungen - wie die zu lit b) angeführten - jedenfalls unzulässig und könnten auch nicht nach § 9 Abs 3 LMG vom zuständigen Bundesminister genehmigt werden.
Im Übrigen habe die Beklagte auch gegen § 18 LMG verstoßen. Verzehrprodukte müssten vor ihrem Inverkehrbringen, worunter nach § 1 Abs 2 LMG auch das Ankündigen, also die Werbung, zu verstehen sei, beim zuständigen Minister angemeldet werden. Eine Anmeldung der Kapseln "Shizandra Man Forte" als Verzehrprodukt sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe zwar die Kapseln "Shizandra Women Forte" angemeldet, die bei dieser Anmeldung vorgelegte Aufmachung habe jedoch die Aussage "Bekämpfen Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen" nicht aufgewiesen. Eine Anmeldung, die nicht alle Angaben enthalte, mit denen das Verzehrprodukt tatsächlich in Verkehr gesetzt werde, sei als Nichtanmeldung zu werten. Die dargelegten Gesetzesverstöße verschafften der Beklagten einen nicht durch Leistung legitimierten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern. Der Verstoß gegen das Anmeldegebot des § 18 LMG nehme dem zuständigen Bundesminister die Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit des Inverkehrbringens der Kapseln zu prüfen. Sie erspare überdies die Kosten eines Anmeldeverfahrens und bewirke einen Zeitvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens den Vertrieb der Produkte vornehmen.
Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Das angestrebte Unterlassungsbegehren gehe über den behaupteten Verstoß hinaus. Die Beklagte habe zwar die beanstandeten Werbemaßnahmen getroffen, die Produkte aber weder hergestellt noch verkauft. Soweit ihr daher das Inverkehrbringen der Produkte schlechthin untersagt werden solle, sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst. Im Übrigen habe sie nicht gegen § 18 LMG verstoßen. Sie habe nicht nur das für Frauen, sondern auch das für Männer vorgesehene Produkt als Verzehrprodukt, und zwar am 3. 5. 2002 unter der Bezeichnung "Shizandra Forte" angemeldet. Allfällige geplante Werbeaussagen wie "Bekämpft Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen" seien im Anmeldeverfahren nach § 18 LMG nicht mitzuteilen. Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 lit a LMG sei nicht verwirklicht. Die beanstandeten Werbeaussagen seien weder krankheitsbezogen noch irreführend.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung zu Punkt a) und b). Es stellte noch fest, die Beklagte habe ein Erzeugnis mit der Bezeichnung "Shizandra Forte Women-Kapseln" gemäß § 18 LMG 1975 beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Verzehrprodukt angemeldet. Bei der im Zuge dieser Anmeldung vorgelegten Aufmachung scheine die Angabe "... bekämpft Frauenbeschwerden, wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen" nicht auf. Betreffend das Erzeugnis mit der Bezeichnung "Shizandra Forte Man-Kapseln" schienen beim Bundesministerium keine Vorgänge auf. Am 3. 5. 2002 habe die Beklagte ein Produkt "Shizandra Forte" nach § 18 LMG beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen angemeldet. Die Anmeldung bzw der damit vorgelegte Verpackungsentwurf habe weder die Angabe enthalten, dass dieses Produkt gegen Potenzprobleme und Erektionsstörungen wirke, noch dass es Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen bekämpfe.
Rechtlich bejahte das Erstgericht Verstöße der Beklagten gegen § 18 LMG wie auch gegen § 9 Abs 1 lit a LMG. Die nach § 18 LMG erforderliche Anmeldung umfasse nicht nur das Produkt selbst, sondern auch dessen Aufmachung. Das Inverkehrbringen eines Produkts mit der Beschreibung eines von der Anmeldung abweichenden Inhalts verstoße ebenso gegen die Anmeldepflicht wie eine Nichtanmeldung. Durch die krankheitsbezogenen Werbebehauptungen verstoße die Beklagte überdies gegen § 9 Abs 1 lit a LMG.
Die Beklagte ließ die einstweilige Verfügung in ihrem Punkt b) unbekämpft, sie ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung in ihrem Punkt a) und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu § 18 LMG idF BGBl I 69/2003 höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Die von der Beklagten vorgenommene Anmeldung der Kapseln als Verzehrprodukt genüge den Anforderungen des § 18 Abs 2 LMG nicht. Die Beklagte habe wohl eine Anmeldung der Kapseln vorgenommen, dabei allerdings die in der Werbung verwendeten Hinweise "Wirkt gegen Potenzprobleme und Erektionsstörungen" bzw "Bekämpft Frauenbeschwerden wie Unterleibsprobleme und Stimmungsschwankungen" unterlassen. Schon aus der Legaldefinition des § 1 Abs 2 LMG ergebe sich, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels bzw eines Verzehrproduktes auch das Ankündigen und Werben umfasse, womit klargestellt sei, dass eine Anmeldung im Sinn des § 18 LMG auch die Offenlegung der Werbeaussagen, mit denen ein Verzehrprodukt angeboten werde, erfordere. Diese Interpretation sei auch aufgrund der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür geboten. Diese Richtlinie stelle klar, dass sie auch Werbeaussagen für Lebens- und damit auch Nahrungsergänzungsmittel (als Verzehrprodukte) umfasse. Eine korrekte Anmeldung im Sinn des § 18 LMG habe daher auch die Werbeaussagen, mit denen das anzumeldende Verzehrprodukt angepriesen werde, zu enthalten. Es müssten daher anlässlich der Anmeldung nicht nur Verpackungen und Beipackzettel, sondern auch die Werbeaussagen, mit denen das Produkt angeboten werde, offengelegt werden. Im Übrigen enthebe auch § 18 LMG idF BGBl I 69/2003, Unternehmen, die Verzehrprodukte in Verkehr bringen wollen, nicht der Verpflichtung, ihre Werbeaussagen offenzulegen. Aus § 18 Abs 2 LMG in dieser Fassung ergebe sich bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation, dass der Begriff "Etikett" im Sinn der Etikettierungsrichtlinie neben allen auf das Verzehrprodukt bezogenen Angaben auch die Werbung für das Produkt umfasse.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.