Der in bestimmten Fällen die Vollrevision ermöglichende § 46 Abs 3 ASGG wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 aufgehoben; die Neuregelung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 gefällt wurde (Art XI Abs 6 ZVN 2002).
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).
Die Behauptung, dass ein Sachverständigenbeweis nur in unzureichendem Umfang aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Vorinstanzen Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben der Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043275). Soweit also die Sachverständigen bei ihren Schlussfolgerungen nicht gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen haben und auch nicht erkennbar ist, dass die Sachverständigen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen haben (und dies die Unrichtigkeit der Gutachten zur Folge hat), stellt die Bekämpfung der Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043122, RS0043168). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist im vorliegenden Fall weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch eine Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes durch die Sachverständigen erkennbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.