Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 69/26) die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung im Wege ihrer eine solche enthaltende Allgemeinen Geschäftsbedingungen verneint haben. AGB müssen, um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-KaufrechtsÜbk) Bestandteil des Angebots geworden sein. Im vorliegenden Fall steht weder fest, dass der Beklagten die AGB der Klägerin überhaupt bekannt waren, noch dass der Beklagten bei der Entgegennahme der telefonischen Bestellung der Klägerin erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin nur zu ihren Einkaufsbedingungen habe abschließen wollen. Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall ist aber ebenso wie die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Erklärungsverhaltens - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0044088, RS0042555 und RS0044298; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 5 mwN). Der mit dem Problem der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang stehende Versuch der Klägerin, von ihr bereits im Rekursverfahren behauptete, vom Rekursgericht allerdings verneinte Verfahrensmängel in dritter Instanz neuerlich geltend zu machen, muss scheitern (stRsp RIS-Justiz RS0042963; Kodek aaO § 503 Rz 3 mwN).
Das Rekursgericht hat darüber hinaus auch zutreffend auf die Rsp des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, wonach es eine Auslegungsfrage ist, ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art 5 Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollten (SZ 71/145 ua; RIS-Justiz RS0017616). Diese Auslegung ist an den konkreten Umständen des Falles zu orientieren (vgl 8 Ob 239/02h = ZfRV-LS 2003/52). Die Frage, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung - im Sinne der Auffassung des Rekursgerichts - um eine Spesen- und Kostenklausel handelt, die entbehrlich wäre, wenn ohnehin Erfüllung am Sitz der Klägerin vereinbart worden wäre, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden.
Zutreffend haben die Vorinstanzen festgehalten, dass die hier am 14. 3. 2002 beim Erstgericht eingelangte Klage nach der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen Verordnung 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) zu beurteilen ist. Art 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (1 Ob 123/03z; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtssstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 8; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht 59; Klauser, JN - ZPO II, Anm 1 und 5 zu Art 5 EuGVO). Schon aus dem Wortlaut des Art 5 Nr 1 lit b EuGVO ("- und sofern nichts anderes vereinbart worden ist -") ist klar erkennbar, dass sich nichts daran geändert hat, dass bei der Ermittlung des Erfüllungsorts zunächst zu untersuchen ist, ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, was ausdrücklich oder konkludent geschehen kann (Czernich aaO Rz 27). Die Auslegung der von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung des Erfüllungsorts bleibt daher im Sinne bisheriger Rsp in erster Linie Sache der Parteienvereinbarung.
Fasste man die von den Parteien in diesem Fall getroffene Vereinbarung "Versandart frei Haus" bzw "Porto: Frei Haus Kunde" entgegen der der Rekursentscheidung zugrundeliegenden Ansicht als Vereinbarung eines Erfüllungsorts am Sitz der Klägerin auf - wofür der ausdrückliche und unwidersprochen gebliebene Hinweis der Klägerin auf den Liefertermin "im Hause E*****" samt Angaben zu den Warenübernahmezeiten in ihren Faxen (Beil./B und 2) spricht -, so wäre die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts infolge der nach Art 5 EuGVO primär maßgeblichen Parteienvereinbarung des Erfüllungsorts begründet.
Folgt man hingegen der Auslegung des Rekursgerichts, dass die "Frei Haus"-Vereinbarung im vorliegenden Fall nur als Spesen- und Kostenklausel aufzufassen ist, dann ist - mangels Vereinbarung des Erfüllungsorts durch die Parteien - die nunmehr in Art 5 Z 1 lit b EuGVO enthaltene gesetzliche Regel über den Erfüllungsort im Falle des Verkaufs beweglicher Sachen - worunter nach zutreffender Auffassung des Rekursgerichts auch Werklieferungen wie in diesem Fall zu verstehen sind (Czernich aaO Rz 28 mwN) - anzuwenden. Hiebei handelt es sich um eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts, die primär an tatsächlichen und nicht rechtlichen Kriterien anzuknüpfen sucht ("..Ort..., an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen"; Czernich aaO Rz 8 mwN; Klauser aaO). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beklagte die bestellten Abstandhalter tatsächlich an die Klägerin geliefert hat (Klage S 3, Klagebeantwortung S 3), wobei nach den von beiden Streitteilen vorgelegten Urkunden (Beil./B und 2) Lieferung "im Hause E*****", also am Sitz der Klägerin, zu bestimmten Warenübernahmezeiten vorgesehen war. Damit ergibt sich aber der nach Art 5 Z 1 lit b EuGVO zuständigkeitsbegründende "Ort, an dem (die Waren) nach dem Vertrag geliefert worden sind" eindeutig am Sitz der Klägerin und im Sprengel des angerufenen Erstgerichts.
Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Beklagten war von einer Vorlage an den EuGH Abstand zu nehmen, weil es keinem Zweifel unterliegt, dass im Fall einer konkreten Vereinbarung der Parteien über den Lieferort (innerhalb der Gemeinschaft) dies der nach Art 5 Z 1 lit b EuGVO den Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründende Ort ist, "an dem (die Waren) nach dem Vertrag geliefert worden sind".
Die die internationale Zuständigkeit zu Recht bejahende Entscheidung des Erstgerichts ist daher wiederherzustellen.
In Erledigung des von der Beklagten erhobenen Kostenrekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN) ist diese dahin abzuändern, dass die Honorierung des Schriftsatzes der Klägerin vom 18. 9. 2002 (ON 12), der auch Vorbringen zur Hauptsache enthält, aus den von der Beklagten als Unterlegenen im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit zu ersetzenden Kosten auszuscheiden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO; die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit unterlegen.