Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und nF (B) sowie der Vergehen der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (C), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (D/1) und des versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 15, 212 Abs 1 StGB (D/2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und nF (B) sowie der Vergehen der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB (C), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (D/1) und des versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den Paragraphen 15, 212, Absatz eins, StGB (D/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Ybbs bzw Mödling
im August 1998 mit der am 22. Jänner (richtig:) 1988 geborenen Evelyn S*****, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf dadurch unternommen, dass er sein Glied an ihrer Scheide ansetzte; in der Zeit zwischen 1996 und Ende September 1998 wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungenim August 1998 mit der am 22. Jänner (richtig:) 1988 geborenen Evelyn S*****, sohin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf dadurch unternommen, dass er sein Glied an ihrer Scheide ansetzte; in der Zeit zwischen 1996 und Ende September 1998 wiederholt außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen
l. an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er in zahlreichen Angriffen in die Scheide der unter Punkt A Genannten mit einem Finger bzw mit der Zunge eindrang und sie im Genitalbereich intensiv berührte;
die am 12. August 1988 geborene Tanja S***** oftmals im Scheidenbereich betastete;
2. von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er teils anlässlich der unter Punkt B/1/a beschriebenen Gelegenheiten, teils darüber hinausgehend, Evelyn S***** zu intensiven Berührungen seines Gliedes veranlasste, sowie in einem Angriff überdies dazu bewegte, sein Glied bis zum Samenerguss in den Mund zu nehmen;
C) mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist,
nämlich mit seiner unter Punkt A genannten Enkelin durch die unter Punkt A/l/a beschriebene Tathandlung sowie dadurch, dass er sie im Frühjahr 1999 aufforderte, sich aufs Bett zu legen, ankündigte, er werde mir ihr nun den Geschlechtsverkehr durchführen, und seinen Hosenschlitz öffnete, den Beischlaf zu vollziehen versucht;
D) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht
unterstehenden minderjährigen Person, Evelyn S***** "bzw" Tanja S*****
durch die unter Punkt A und B beschriebenen Tathandlungen zur Unzucht missbraucht;
dadurch, dass er sie (Evelyn S*****) aufforderte, sich auf das Bett zu legen, ihr die Überhose nach unten zog und seinen Hosenschlitz öffnete, zur Unzucht zu missbrauchen versucht.
Von der weiteren Anklage, er habe in Ybbs bzw Mödling mit der am 22. Jänner 1988 geborenen Evelyn S*****, mithin einer unmündigen Person, den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung I. im Frühjahr 2000 unternommen, indem er wiederholt seinen Finger in ihre Scheide einführte (Punkt A/l/b der Anklageschrift), II. im Frühjahr 1999 zu unternehmen versucht, indem er sie aufforderte, sich aufs Bett zu legen, ankündigte, er werde mit ihr nun den Geschlechtsverkehr durchführen, und seinen Hosenschlitz öffnete (Punkt A/2 der Anklageschrift),Von der weiteren Anklage, er habe in Ybbs bzw Mödling mit der am 22. Jänner 1988 geborenen Evelyn S*****, mithin einer unmündigen Person, den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung römisch eins. im Frühjahr 2000 unternommen, indem er wiederholt seinen Finger in ihre Scheide einführte (Punkt A/l/b der Anklageschrift), römisch zwei. im Frühjahr 1999 zu unternehmen versucht, indem er sie aufforderte, sich aufs Bett zu legen, ankündigte, er werde mit ihr nun den Geschlechtsverkehr durchführen, und seinen Hosenschlitz öffnete (Punkt A/2 der Anklageschrift),
wurde er "gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen".wurde er "gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen".