Entscheidungstext 10Nc24/03s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 105.521 = EFSlg 105.526 = EFSlg 105.529

Geschäftszahl

10Nc24/03s

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Klagenfurt zu 4 P 182/03t anhängigen Pflegschaftssache des mj. Markus Manfred T*****, geboren am 2. Juli 1987, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die Zuständigkeit in der vormals beim Bezirksgericht Villach anhängigen Pflegschaftssache wurde am 9. 10. 2001 aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Villach vom 10. 8. 2001 vom Bezirksgericht Klagenfurt übernommen, weil sich das Kind (bei seinem Vater) im Sprengel dieses Gerichtes aufhielt (ON 23).

Der Minderjährige wohnte in den letzten Jahren bei seinen geschiedenen, jeweils obsorgeberechtigten Eltern (zunächst bei der Mutter, dann beim Vater, dann wieder bei der Mutter [in Villach]) und war vom 8. 11. 2002 bis zum 12. 3. 2003 im SOS-Jugendhaus in Klagenfurt untergebracht (ON 34 und 36). Seit 16. 4. 2003 hält er sich auf Grund der Jugenwohlfahrtsmaßnahme der freiwilligen vollen Erziehung in der TWG (= Tageswohngruppe) "M*****" in S*****, Oberösterreich auf (ON 43), wo er nach Auskunft des Jugendamtes Villach jedenfalls bis zu seiner Volljährigkeit (uU auch darüber hinaus) bleiben kann.

Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 10. 7. 2003 infolge des Aufenthaltes des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr (im "SOS-Jugendhaus S*****") die Zuständigkeit an dieses Gericht und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme wirksam wird. Es sei nicht zu erwarten, dass er in der nächsten Zukunft von dort wieder an seinen Wohnsitz nach Villach zurückkehren werde.

Das Bezirksgericht Steyr verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil sich auf Grund des erst relativ kurzen Heimaufenthaltes dessen "zeitliche Stabilität" noch nicht eindeutig abschätzen lasse, die Mutter ihren Wohnsitz in Villach, der Vater seinen im Gerichtsbezirk Klagenfurt habe, und auch die Agenden des Jugendwohlfahrtsträgers nach wie vor von der Jugendwohlfahrtsbehörde des Stadtamtes Villach ausgeübt würden.

Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt zur Genehmigung der Übertragung dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074; zuletzt: 10 Nd 503/01). Dabei wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (10 Nd 509/00 mwN).

Es ist daher kein Hinderungsgrund für die Übertragung der Pflegschaft, dass sich nur das Kind im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr aufhält, weil gerade diesem Umstand die zentrale Bedeutung für die Zulässigkeit der Übertragung zukommt (10 Nd 509/00). Nicht entscheidend ist, dass sich kein weiterer Verfahrensbeteiligter im Sprengel des übertragenen Gerichtes befindet; und eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes in diesem Sprengel bildet ebenfalls kein Übertragungshindernis, weil ungewisse in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten (RIS-Justiz RS0047300 [T13] = EFSlg 94.376).

Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsortes des Kindes war daher zu genehmigen.

Textnummer

E70720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00024.03S.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030910_OGH0002_0100NC00024_03S0000_000

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