Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch und einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523) in Ansehung der rechtlichen Beurteilung der unter I 1 genannten Tat auch als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB enthält, wurde Erich U***** "des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung" nach "§ 202 Abs 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB" - richtig: der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (I 1) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I 2) - sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch und einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523) in Ansehung der rechtlichen Beurteilung der unter römisch eins 1 genannten Tat auch als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB enthält, wurde Erich U***** "des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung" nach "§ 202 Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB" - richtig: der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch eins 1) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins 2) - sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in Villach
I.) außer den Fällen des § 201 StGB Marion U***** mit Gewalt "teils zur Vornahme, teils zur Duldung geschlechtlicher Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht", und zwar:römisch eins.) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Marion U***** mit Gewalt "teils zur Vornahme, teils zur Duldung geschlechtlicher Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht", und zwar:
1.) an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 1996 oder 1997, indem er ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen versuchte, wobei er sie aufforderte, seinen Penis in die Hand zunehmen;
2.) am 24. Mai 2002, indem er sie gegen ihren Willen an den Schultern und an den Hüften festhielt, sich auf sie setzte und seinen unter der Bekleidung erigierten Penis an ihrem (bekleideten) Geschlechtsteil rieb und sie auch wiederholt mit den Händen über der Bekleidung im Bereich der Brüste und des Geschlechtsteils intensiv betastete; II.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1998 Manuela U***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er sie an den Schultern erfasste, in das Wohn-Schlafzimmer drängte, auf das dort befindliche Bett niederstieß, sich auf sie legte und sie zu entkleiden versuchte, zur Duldung des Beischlaf zu nötigen versucht.2.) am 24. Mai 2002, indem er sie gegen ihren Willen an den Schultern und an den Hüften festhielt, sich auf sie setzte und seinen unter der Bekleidung erigierten Penis an ihrem (bekleideten) Geschlechtsteil rieb und sie auch wiederholt mit den Händen über der Bekleidung im Bereich der Brüste und des Geschlechtsteils intensiv betastete; römisch zwei.) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1998 Manuela U***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, indem er sie an den Schultern erfasste, in das Wohn-Schlafzimmer drängte, auf das dort befindliche Bett niederstieß, sich auf sie legte und sie zu entkleiden versuchte, zur Duldung des Beischlaf zu nötigen versucht.