Die - wegen des Fehlens gesicherter Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bewertung der in pflichtteilswidrigen Übergabsverträgen vom Übergeber vorbehaltenen Nutzungsrechte und wegen der Abweichung von der in SZ 57/7 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Beide Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.Die - wegen des Fehlens gesicherter Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bewertung der in pflichtteilswidrigen Übergabsverträgen vom Übergeber vorbehaltenen Nutzungsrechte und wegen der Abweichung von der in SZ 57/7 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Beide Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.
a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zum Teil - in Ansehung des vom Erstrichter abgelehnten Antrags, der Klägerin gemäß § 303 ZPO die Vorlage eines näher genannten Privatgutachtens aufzutragen - rügt die Beklagte erneut bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel, was sich einer neuerlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Zum weiteren Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrer Bemängelung der Bewertung der Liegenschaft bzw. Liegenschaftsteile auseinandergesetzt, ist sie auf Seite 13 des Berufungsurteils zu verweisen.a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zum Teil - in Ansehung des vom Erstrichter abgelehnten Antrags, der Klägerin gemäß Paragraph 303, ZPO die Vorlage eines näher genannten Privatgutachtens aufzutragen - rügt die Beklagte erneut bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel, was sich einer neuerlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Zum weiteren Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrer Bemängelung der Bewertung der Liegenschaft bzw. Liegenschaftsteile auseinandergesetzt, ist sie auf Seite 13 des Berufungsurteils zu verweisen.
b) Der Rechtsmittelvorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich inhaltlich nicht mit ihrem Einwand der mangelnden Feststellung von Schadenersatzansprüchen auseinandergesetzt, obwohl sie in Punkt I ihres Schriftsatzes ON 24 den Anspruch konkret bewertet und Sachbefund dazu angeboten habe, muss an folgenden Erwägungen scheitern: Die in dem genannten (als "Beweisantrag" bezeichneten) Schriftsatz enthaltenen Ausführungen wurden nämlich in der mündlichen Streitverhandlung - in Frage kam nur mehr die vom 17. Jänner 2001 ON 25 - nicht vorgetragen, sondern es wurden lediglich die mit ON 24 gelegten Urkunden zum Akt genommen (ON 25 AS 231 Mitte). Das in einem Schriftsatz erstattete Vorbringen ist jedoch, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozessgegenstand (§ 177 ZPO; RISb) Der Rechtsmittelvorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich inhaltlich nicht mit ihrem Einwand der mangelnden Feststellung von Schadenersatzansprüchen auseinandergesetzt, obwohl sie in Punkt römisch eins ihres Schriftsatzes ON 24 den Anspruch konkret bewertet und Sachbefund dazu angeboten habe, muss an folgenden Erwägungen scheitern: Die in dem genannten (als "Beweisantrag" bezeichneten) Schriftsatz enthaltenen Ausführungen wurden nämlich in der mündlichen Streitverhandlung - in Frage kam nur mehr die vom 17. Jänner 2001 ON 25 - nicht vorgetragen, sondern es wurden lediglich die mit ON 24 gelegten Urkunden zum Akt genommen (ON 25 AS 231 Mitte). Das in einem Schriftsatz erstattete Vorbringen ist jedoch, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozessgegenstand (Paragraph 177, ZPO; RIS-Justiz RS0036719; Fasching, Lehrbuch2, Rz 667 ff). An die Feststellungen der Vorinstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Eine Enterbung der Klägerin durch die Übergeberin steht gerade nicht fest.
c) Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 951 Abs 1 ABGB geltend. Das Anfechtungsrecht setzt eine iSd § 785 ABGB anrechenbare Schenkung voraus, die bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Zuwendungsempfänger innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt worden sein muss. Dass bei der Ausmittlung des Schenkungspflichtteils zu fragen ist, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wenn die Verfügung unterblieben wäre (7 Ob 188/01z u.a.), wird von den Rechtsmittelwerberinnen nicht in Frage gestellt. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage, ob vom Übergeber vorbehaltene Nutzungsrechte bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils (ebenfalls) zu berücksichtigen seien, wird in den Revisionen nicht releviert.c) Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB geltend. Das Anfechtungsrecht setzt eine iSd Paragraph 785, ABGB anrechenbare Schenkung voraus, die bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Zuwendungsempfänger innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt worden sein muss. Dass bei der Ausmittlung des Schenkungspflichtteils zu fragen ist, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wenn die Verfügung unterblieben wäre (7 Ob 188/01z u.a.), wird von den Rechtsmittelwerberinnen nicht in Frage gestellt. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage, ob vom Übergeber vorbehaltene Nutzungsrechte bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils (ebenfalls) zu berücksichtigen seien, wird in den Revisionen nicht releviert.
Die zweitinstanzliche Auffassung, bei der Bewertung der Liegenschaft sei im konkreten Fall vom Verkehrswert auszugehen, ist unbedenklich. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des TirHöfeG, somit der sondergesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmspreises, die Erbteilung oder auch die Nachtragserbteilung, auf "walzende Grundstücke" kommt nicht in Betracht (6 Ob 108/97v = SZ 71/180). Davon unabhängig ist die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe oder mit einem geschlossenen Hof gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind. Zur Methode hiezu im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 12/76 = SZ 49/118 = EvBl 1977/97 = NZ 1979, 143 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muss nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere, weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut (geschlossener Hof) besteht, vor allem auf einem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrundezulegen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück, ist nach dem Verkehrswert zu bewerten. Einen derartiger Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut hat aber das Verfahren nicht ergeben. Gerade in der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 49/118 war ein Hof zu beurteilen, der alle Voraussetzungen iSd TirHöfeG aufwies, zu Lebzeiten des Erblassers aber nicht in der Höferolle eingetragen war. Dazu hat der 6. Senat ausgesprochen, es sei auf die Grundsätze des "Wohlbestehenkönnens" angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt könne dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen, weil sonst kein Unterschied zur Berechnung nach dem TirHöfeG bestünde. Dass der Nutzen für den Besitzer der hier zu beurteilenden Liegenschaft vorwiegend im Ertrag liege, wird auch dadurch konterkariert, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrags verpachtet waren (Gutachten ON 17 AS 147, Feststellungen im Ersturteil ON 26 AS 307) und die Beklagte die übergebene Liegenschaft kurz nach dem Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an ihren Sohn veräußerte. Es bestehen demnach keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen gewählte und auch hinreichend begründete Bewertungsmethode. § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg. "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methode(n) (siehe auch § 3 Abs 2 leg. cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - begründete) Wahl unterliegt aber nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 377/97z; RISDie zweitinstanzliche Auffassung, bei der Bewertung der Liegenschaft sei im konkreten Fall vom Verkehrswert auszugehen, ist unbedenklich. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des TirHöfeG, somit der sondergesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmspreises, die Erbteilung oder auch die Nachtragserbteilung, auf "walzende Grundstücke" kommt nicht in Betracht (6 Ob 108/97v = SZ 71/180). Davon unabhängig ist die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe oder mit einem geschlossenen Hof gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind. Zur Methode hiezu im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 12/76 = SZ 49/118 = EvBl 1977/97 = NZ 1979, 143 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muss nach Paragraph 306, ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere, weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut (geschlossener Hof) besteht, vor allem auf einem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrundezulegen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück, ist nach dem Verkehrswert zu bewerten. Einen derartiger Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut hat aber das Verfahren nicht ergeben. Gerade in der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 49/118 war ein Hof zu beurteilen, der alle Voraussetzungen iSd TirHöfeG aufwies, zu Lebzeiten des Erblassers aber nicht in der Höferolle eingetragen war. Dazu hat der 6. Senat ausgesprochen, es sei auf die Grundsätze des "Wohlbestehenkönnens" angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt könne dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen, weil sonst kein Unterschied zur Berechnung nach dem TirHöfeG bestünde. Dass der Nutzen für den Besitzer der hier zu beurteilenden Liegenschaft vorwiegend im Ertrag liege, wird auch dadurch konterkariert, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrags verpachtet waren (Gutachten ON 17 AS 147, Feststellungen im Ersturteil ON 26 AS 307) und die Beklagte die übergebene Liegenschaft kurz nach dem Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an ihren Sohn veräußerte. Es bestehen demnach keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen gewählte und auch hinreichend begründete Bewertungsmethode. Paragraph 3, Absatz eins, LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg. "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach Paragraph 7, Absatz eins, LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methode(n) (siehe auch Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - begründete) Wahl unterliegt aber nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 377/97z; RIS-Justiz RS0109006).
d) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Übergabsvertrags durch die Vorinstanzen als gemischte Schenkung. Soweit die Beklagte die Schenkungsabsicht verneint, übergeht sie die festgestellten Umstände des Einzelfalls, aus denen die Vorinstanzen den Schenkungswillen geschlossen haben (vgl. 6 Ob 13/84), wie etwa die Angaben der Vertragspartner vor dem Pflegschaftsgericht (Ersturteil ON 26 AS 329) und das krasse Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und der Gegenleistung, dem bei Interessengefährdung schutzwürdiger Dritter besonderer Indizwert zukommt (6 Ob 3/83). Auch die in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach sich die Übergeberin "aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters" ausdrücklich "mit der allenfalls nur geringen Gegenleistung" zufrieden erklärt, wäre nicht notwendig gewesen, entspräche der Wert der Liegenschaft den (wenn auch aleatorisch bedingten) Leibrentenbeträgen und sonstigen der Übergeberin zuzukommenden Leistungen (Wohnrecht u.a.).d) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Übergabsvertrags durch die Vorinstanzen als gemischte Schenkung. Soweit die Beklagte die Schenkungsabsicht verneint, übergeht sie die festgestellten Umstände des Einzelfalls, aus denen die Vorinstanzen den Schenkungswillen geschlossen haben vergleiche 6 Ob 13/84), wie etwa die Angaben der Vertragspartner vor dem Pflegschaftsgericht (Ersturteil ON 26 AS 329) und das krasse Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und der Gegenleistung, dem bei Interessengefährdung schutzwürdiger Dritter besonderer Indizwert zukommt (6 Ob 3/83). Auch die in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach sich die Übergeberin "aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters" ausdrücklich "mit der allenfalls nur geringen Gegenleistung" zufrieden erklärt, wäre nicht notwendig gewesen, entspräche der Wert der Liegenschaft den (wenn auch aleatorisch bedingten) Leibrentenbeträgen und sonstigen der Übergeberin zuzukommenden Leistungen (Wohnrecht u.a.).
Für die Berechnung des Werts der Leibrente kann nach stRspr nur der voraussichtliche Erwartungswert herangezogen werden (RIS-Justiz RS0012965). Dabei sind auch Ausgedingeleistungen zur Ermittlung des Geldwerts nicht nach der Dauer der tatsächlichen Erbringung, sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (RIS-Justiz RS0010077). Der Wert der Gegenleistungen ist auch dann in Anschlag zu bringen, wenn sie wegen vorzeitigen Todes der Berechtigten gar nicht erbracht werden muss (6 Ob 359/97f = SZ 71/112 = EvBl 1999/12). Die vom Beklagten zitierte Entscheidung 8 Ob 562/93 (= NZ 1994, 206) setzte sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Leibrentenvertrag wegen laesio enormis angefochten werden könne, und kam zum Ergebnis, dass dann, wenn selbst unter Heranziehung der wissenschaftlichen Obergrenze des Menschenalters die Leistungen an den Rentenberechtigten weniger wert als die Hälfte der Gegenleistung ist, überhaupt kein Glücksvertrag vorliege. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, das höchste erreichbare Menschenalter sei stets für die Berechnung der Gegenleistung heranzuziehen.
e) Die Revision der Klägerin übersieht, dass die Frage der Bewertung der Gegenleistung eines Leibrentenvertrags und jene der Berechnung des Schenkungspflichtteils auseinanderzuhalten sind. Die Bewertung der Gegenleistung bei gemischten Schenkungen führt dazu, dass nur der geschenkte Teil anrechenbar ist (SZ 48/114; 8 Ob 608/88 = JBl 1989, 377), sodass von dem Gesamtwert die von den Vertragspartnern zum Vertragsschluss kalkulierbare Gegenleistung (wie oben angeführt zu berechnen) abzuziehen ist. Erst dann ist der so ermittelte unentgeltliche Teil dem Nachlass hinzuzuschlagen. Daran ändert auch der Rechtssatz der E 6 Ob 805/82 = SZ 57/7 nichts, wonach der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes, "wiewohl diese Belastung, auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen, den Liegenschaftswert erheblich verminderte", für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen sei. Im dort entschiedenen Fall bestand die Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft ausschließlich aus einem der Übergeberin eingeräumten Fruchtgenuss, sodass es sich nicht um einen Leibrentenvertrag handelte, dessen Gegenleistung zuvor bewertet werden musste.
Das Berufungsgericht ist somit nicht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen, weshalb beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen sind. In Ansehung der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung übersieht die Beklagte offenbar, dass das Gericht zweiter Instanz in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet (stRsp, zuletzt 9 Ob 13/03g; RIS-Justiz RS0044233).
Da beide Parteien in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwiesen, haben sie ihre Kosten selbst zu tragen.