Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der beklagten Partei zu Polizze Nr ***** für das in ihrem Eigentum stehende Wochenendhaus in ***** eine Haushaltsversicherung, beinhaltend ua auch eine Einbruchsversicherung, abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (E-ABH), Fassung 1993, zugrunde, deren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:
" Artikel 6
Was wird im Schadenfall entschädigt?
1. Ersatzleistung
...
1.4 Bei Sachen, die vor dem Schadenfall für den Zweck, für den sie bestimmt sind, objektiv nicht mehr verwendbar oder dauernd entwertet waren, wird nur [zu erg: der] für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis ersetzt.
...
1.11 Haftungsbegrenzungen für Wertsachen:
Wertsachen sind: Bargeld, ... echter Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, Perlen, sonstige Sachen aus (auch teilweise) Silber, Gold oder Platin, ... .
Die Haftung ist mit folgenden Beträgen begrenzt:
a) für Wertsachen, die sich außerhalb von versperrten Geldschränken, wie unter lit b oder c beschrieben, befinden:a) für Wertsachen, die sich außerhalb von versperrten Geldschränken, wie unter Litera b, oder c beschrieben, befinden:
aa) für Bargeld und Valuten S 25.000
ab) ...
ac) für Modeschmuck, echten Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, Perlen, alle Sachen aus (auch teilweise) Silber, Gold oder Platin, ... S 200.000
...
4. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:
Es gelten die Bestimmungen des Art 13 (1) ABS.Es gelten die Bestimmungen des Artikel 13, (1) ABS.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung - bei Wertsachen gemäß Art 6, Pkt 1.11 des den für den Versicherungsnehmer erzielbaren Verkaufspreis übersteigenden Teiles der Entschädigung - nur insoweit, als die Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall verwendet wird."Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung - bei Wertsachen gemäß Artikel 6,, Pkt 1.11 des den für den Versicherungsnehmer erzielbaren Verkaufspreis übersteigenden Teiles der Entschädigung - nur insoweit, als die Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall verwendet wird."
Art 13 Abs 1 ABS lautet:Artikel 13, Absatz eins, ABS lautet:
"Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
..."
Im Herbst 1999 wurden bei einem Einbruchsdiebstahl im Haus der Klägerin von unbekannten Tätern folgende Gegenstände gestohlen, wobei in der nachfolgenden Aufstellung des von der beklagten Partei beigezogenen Sachverständigen die linke Spalte den später von der beklagten Partei zur Auszahlung gebrachten Zeitwert und die rechte Spalte den "Neuwert" (Wiederbeschaffungswert iS der E-ABH) derselben zum Ausdruck bringt:
1 goldene Armkette,
1 Anhänger 157,5 Gramm S 28.000 S 56.000
1 goldene Münze "Dante Alighieri"
12,7 Gramm 900 fn S 1.000 S 2.000
1 goldene Halskette 66,5 Gramm S 6.750 S 13.500
1 goldene Armkette 22,1 Gramm S 2.431 S 4.862
1 goldene Armkette 23,9 Gramm S 2.390 S 4.780
1 goldener Ring 8,9 Gramm S 1.488 S 2.975
1 goldener Münzring 11,5 Gramm S 1.495 S 2.990
1 goldene Halskette 5,1 Gramm S 587 S 1.173
1 Metallarmbanduhr Marke R. Weil
Amadeus, 1988, Metall-vergoldet S 3.975 S 7.950
1 Ohrstecker mit 1 Brillant S 775 S 1.550
1 goldene Armkette mit Platte S 1.900 S 3.800
1 goldener Ring mit Zirkonia
9,1 Gramm S 600 S 1.200
1 goldener Kettenring 6,7 Gramm S 400 S 800
1 goldene Halskette S 7.217 S 14.434
1 goldene Halskette mit Anhänger
12,7 Gramm S 2.850 S 5.700
1 Feuerzeug Marke Dupont,
Metall-vergoldet oder versilbert, 1996 S 1.750 S 3.500
S 63.608 S 127.214
Am 15. 10. 1999 erstattete der Sohn der Klägerin, Walter F*****, am Gendarmerieposten Sch***** im Gebirge die Anzeige über diesen Diebstahl. Er führte aus, dass diverser gestohlener Schmuck wie Ringe, Ketterl, Anhänger, aber auch 19 einzelne Uhren uam sowie Bargeld von S 28.000 ihm gehörten. Eine daraufhin von diesem Sohn erstellte Liste stellte die Grundlage für das wie vor wiedergegebene Schätzungsgutachten des Sachverständigen dar, worauf die beklagte Partei am 30. 3. 2000 an die Klägerin S 106.208 bezahlte.
Bereits mit Schreiben vom 21. 2. 2000 hatte die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, dass gemäß Art 6.4 der E-ABH für die Schmucksachen vorerst (nur) der erzielbare Verkaufswert und für die restlichen Gegenstände der Zeitwert ersetzt werde; den Rest würde die Klägerin erhalten, wenn die Entschädigung für die Wiederanschaffung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall verwendet werde.Bereits mit Schreiben vom 21. 2. 2000 hatte die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, dass gemäß Artikel 6 Punkt 4, der E-ABH für die Schmucksachen vorerst (nur) der erzielbare Verkaufswert und für die restlichen Gegenstände der Zeitwert ersetzt werde; den Rest würde die Klägerin erhalten, wenn die Entschädigung für die Wiederanschaffung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall verwendet werde.
Im Februar 2001 verkaufte die Klägerin ihrem Sohn Walter drei Brillantringe um S 140.000, wobei im (handschriftlichen) Kaufvertrag ausgeführt wurde, dass deren Wert höher als der Kaufwert liegt; der Kaufpreis wurde vom Sohn der Klägerin an diese "bar auf die Hand" bezahlt. Allfällige eigene Ansprüche des Walter F***** hatte dieser seiner Mutter abgetreten.
Aufgrund dieses Kaufvertrages forderte die Klägerin die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. 3. und 18. 4. 2001 auf, die Differenz zwischen dem Zeit- und Wiederbeschaffungswert (des Schmuckes) in Höhe weiterer S 70.407 zur Anweisung zu bringen.
Mit der am 19. 7. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 17. 3. 2001. Später wurde dieses Begehren auf S 63.606 eingeschränkt. Die beklagte Partei habe nach Vorliegen der Schätzungsbewertung die Bezahlung eines Gesamtbetrages von S 176.615 zugesichert.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, wobei die Einwendungen fehlender Aktivlegitimation (Sohn statt Mutter), Obliegenheitsverletzung nach Art 4 Z 4 E-ABH (fehlende Führung gesonderter Verzeichnisse), Gefahrenerhöhung (Haus weniger als 270 Tage im Jahr bewohnt) sowie massiver Widersprüche in den Beweisergebnissen eines Strafverfahrens gegen den Sohn (das später gemäß § 90 StPO eingestellt wurde) im Revisionsverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, sodass sich weitergehende Wiedergaben im beiderseitigen Parteienvorbringen hiezu erübrigen.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, wobei die Einwendungen fehlender Aktivlegitimation (Sohn statt Mutter), Obliegenheitsverletzung nach Artikel 4, Ziffer 4, E-ABH (fehlende Führung gesonderter Verzeichnisse), Gefahrenerhöhung (Haus weniger als 270 Tage im Jahr bewohnt) sowie massiver Widersprüche in den Beweisergebnissen eines Strafverfahrens gegen den Sohn (das später gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt wurde) im Revisionsverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, sodass sich weitergehende Wiedergaben im beiderseitigen Parteienvorbringen hiezu erübrigen.
Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Klägerin mit dem Erwerb von Brillantringen das Erfordernis der Versicherungsbedingungen zum Erwerb des Wiederbeschaffungswertes erfüllt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstgerichtes, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung und führte stattdessen - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass in Auslegung der maßgeblichen Wiederherstellungsklausel die Anschaffung "irgendwelcher anstelle der abhanden gekommenen Schmuckstücke keineswegs der vereinbarungsgemäßen Wiederbeschaffung" entsprochen habe, "zumal der Verwendungszweck der abhanden gekommenen Schmuckstücke aufgrund ihrer Vielzahl dahin zu beurteilen ist, dass sie einem nach jeweiliger Präferenz auszuwählenden abwechselnden Gebrauch unterliegen, der Geschädigte also nach seinem Dafürhalten sei es eine gewichtigere, sei es eine dünnere Armkette, sei es den einen oder den anderen Ring, sei es eine Kombination der diversen Schmuckstücke tragen konnte. Im Gegensatz dazu stellt sich der Erwerb dreier Brillantringe keinesfalls als Ausfluss eines Gebrauchswillens, sondern vielmehr als eine Wertanlage dar." Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufung auf die Aussage eines Versicherungsvertreters berufe, dieser habe geäußert, "es müsse nicht derselbe Schmuck sein", habe sie es unterlassen, zu einer allfälligen der beklagten Partei zuzurechnenden Fehlberatung ein entsprechendes bezughabendes Vorbringenssubstrat zu erstatten. Da der Erwerb dreier Brillantringe keine Wiederbeschaffung der abhanden gekommenen, an Art und Zahl hievon maßgeblich unterschiedlichen Wertgegenstände darstelle, bestehe gemäß Art 6 Z 4 E-ABH kein Anspruch auf die begehrte Differenz zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstgerichtes, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung und führte stattdessen - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass in Auslegung der maßgeblichen Wiederherstellungsklausel die Anschaffung "irgendwelcher anstelle der abhanden gekommenen Schmuckstücke keineswegs der vereinbarungsgemäßen Wiederbeschaffung" entsprochen habe, "zumal der Verwendungszweck der abhanden gekommenen Schmuckstücke aufgrund ihrer Vielzahl dahin zu beurteilen ist, dass sie einem nach jeweiliger Präferenz auszuwählenden abwechselnden Gebrauch unterliegen, der Geschädigte also nach seinem Dafürhalten sei es eine gewichtigere, sei es eine dünnere Armkette, sei es den einen oder den anderen Ring, sei es eine Kombination der diversen Schmuckstücke tragen konnte. Im Gegensatz dazu stellt sich der Erwerb dreier Brillantringe keinesfalls als Ausfluss eines Gebrauchswillens, sondern vielmehr als eine Wertanlage dar." Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufung auf die Aussage eines Versicherungsvertreters berufe, dieser habe geäußert, "es müsse nicht derselbe Schmuck sein", habe sie es unterlassen, zu einer allfälligen der beklagten Partei zuzurechnenden Fehlberatung ein entsprechendes bezughabendes Vorbringenssubstrat zu erstatten. Da der Erwerb dreier Brillantringe keine Wiederbeschaffung der abhanden gekommenen, an Art und Zahl hievon maßgeblich unterschiedlichen Wertgegenstände darstelle, bestehe gemäß Artikel 6, Ziffer 4, E-ABH kein Anspruch auf die begehrte Differenz zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu fehle, inwieweit im Rahmen der Neuwertversicherung die wiederbeschafften beweglichen Sachen nach Art, Güte und Zweck den zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen zu entsprechen haben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.