Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall vom 22. 7. 1986 eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde der rechten Wange, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Thoraxverletzung mit Haematopneumothorax rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberruptur und multiplen Serosa-Rissen, einen proximalen Oberschenkelbruch rechts, eine Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenkes, eine Zerreissung der Symphyse und des rechten Kreuz-Darmbeingelenkes, eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Unterschenkels, Prellungen und Hautabschürfungen am rechten Kniegelenk. Als Folgeerkrankungen ergaben sich Verwachsungen im Bereich des Abdomens mit rezidivierenden Subileusbeschwerden, außerdem eine massive Verknöcherung im Bereich des rechten Hüftgelenkes mit Streckbehinderung.
Die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Schäden aus diesem Unfall steht fest.
Der Kläger erhielt im Jahr 1988 an Schmerzengeld S 220.000,--, wobei Schmerzen für den Zeitraum ab Unfallstag bis zum 30. 11. 1986 abgegolten waren. Der Kläger erlitt in diesem Zeitraum 5 Tage starke, 26 Tage mittelstarke und 53 Tage leichte Schmerzen bei bestandener massiver Bewegungseinschränkung auf Grund einer Verknöcherung im Hüftbereich. Nach erfolgter Osteosynthesematerialentfernung erlitt der Kläger weitere 5 Tage starke, 7 Tage mittelstarke und 8 Wochen leichte Schmerzen.
Im Jahr 1992 erhielt der Kläger einen weiteren Schmerzengeld-(Teil-)betrag von S 50.000,-- für die von ihm erlittenen Schmerzen bis zum 12. 4. 1992. Dabei wurden für diese Periode 5 Tage starke, 8 Tage mittelstarke und 4 Wochen leichte Schmerzen eingeschätzt.
Im Jahr 1995 erhielt der Kläger einen weiteren Schmerzengeld-(Teil-)betrag von S 45.000,-- für den Zeitraum bis zum 31. 12. 1995. Auf Grund einer neu eingetretenen Arthrose wurden zu den bisherigen Schmerzperioden 1 Woche mittelstarke und 4 Wochen leichte Schmerzen eingeschätzt. Als zukünftige Schmerzen wurden von nun an jährlich ca 3 bis 4 Tage mittelstarke und ca 2 bis 3 Wochen leichte Schmerzen prognostiziert.
Im Jahr 1998 erhielt der Kläger einen weiteren Schmerzengeld-(Teil-)betrag von S 130.000,-- wobei Schmerzen bis zum 31. 12. 2000 abgegolten waren. Insgesamt erhielt der Kläger sohin S 445.000,-- (= EUR 32.339,41).
Der Kläger begehrt nunmehr den Zuspruch von weiteren EUR 28.000,-- aus dem Titel des Schmerzengeldes für die Zeit vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2010. Die erfolgten Zahlungen aus dem Titel des Schmerzengeldes seien Teilzahlungen befristet bis zum 31. 12. 2000 für die bis dorthin erlittenen Schmerzen gewesen. Eine Einschätzung der Schmerzen nach dem 31. 12. 2010 sei nicht möglich, das befristet bis zum 31. 12. 2010 geltend gemachte Schmerzengeld sei ohne nicht vorhersehbare Schmerzen jedenfalls angemessen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Auf Grund der erfolgten Schmerzengeldzahlungen im Zusammenhalt mit den festgestellten Verletzungen und der Aufwertung der bezahlten Beträge seien die Ansprüche des Klägers vollständig abgegolten. Durch eine ergänzende Schmerzengeldbemessung dürfe es jedenfalls nicht dazu kommen, dass der Verletzte insgesamt mehr als bei einmaliger Globalbemessung zugesprochen erhalte. Diese Schmerzengeldgrenze sei erreicht worden. Die Voraussetzungen für eine Globalbemessung lägen vor; durch eine solche könne dem Kläger kein Nachteil erwachsen, weil es ihm im Falle einer unvorhergesehenen bzw nicht zu erwartenden Verschlechterung seines Zustandes auch bei Zuspruch eines Globalschmerzengeldes freistehe, eine ergänzende Ausmessung gerichtlich geltend zu machen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen:
Bei einer Begutachtung vom 18. 1. 2002 wurden vom Arzt die Schmerzen ab 1. 1. 2001 für die Zukunft mit 4 Tagen mittelstarken und 3 Wochen leichten Schmerzen für den Zeitraum von ca 10 Jahren als konstant eingeschätzt. Dieser Untersuchung war ein Schreiben des Klagevertreters vom 4. 10. 2001 vorangegangen, in dem er auf die Vorkorrespondenz sowie die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das möglicherweise eine Endeinschätzung erlauben werde, verwies. Nach Vorliegen des Gutachtens vom 18. 1. 2002, das der Arzt auch an die erstbeklagte Partei sandte, forderte der Klagevertreter mit Schreiben vom 13. 3. 2002 befristet bis 31. 12. 2010 den nunmehr mit Klage geforderten Betrag. Nach der Durchführung der Untersuchung und Erstattung des Gutachtens vom 18. 1. 2002 wurde der Kläger am 7. 4. 2002 auf Grund kolikartiger abdomineller Schmerzen mit Erbrechen und Durchfällen bis 10. 4. 2002 stationär im Krankenhaus Bludenz aufgenommen.
Derzeit sind für die Zeit vom 1. 1. 2001 für die kommenden 10 Jahre voraussichtlich jährlich 4 Tage mittelstarke und 3 Wochen leichte Schmerzen anzunehmen. Dabei ist von einer Zunahme der Hüftgelenksabnützung im Laufe der nächsten Jahrzehnte auszugehen, weshalb mit einer datumsmäßig noch nicht abschätzbaren Implantation einer Hüftprothese gerechnet werden muss. Unsicher ist der weitere Verlauf der rezidivierenden Subileusbeschwerden, die mit Sicherheit wiederum auftreten werden und mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Operationen notwendig werden lassen. Eine genaue abschließende Zukunftsprognose ist nicht möglich. Der Kläger ist Pensionist und kümmert sich neben der Verrichtung des Haushaltes um seinen körperbehinderten Sohn, der als Spastiker auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass derzeit keine abschließende Einschätzung der künftigen Unfallsfolgen im Hinblick auf die noch ausstehende, aber sicher eintretende Hüftoperation möglich sei. Eine Globalbemessung könne daher zum jetzigen Zeitpunkt, auch unter Berücksichtigung der Einklagbarkeit nicht zu erwartender Unfallsfolgen nicht vorgenommen werden. Für die vom Kläger bis 31. 12. 2010 zu erwartenden körperlichen und seelischen Schmerzen sei auf Grund der festgestellten jährlichen Dauer und Intensität ein Schmerzengeld in Höhe des Klagebetrages angemessen. Im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen und die bereits erfolgten Zahlungen liege kein Hinweis für eine Bevorzugung im Vergleich zu anderen Personen, die eine Globalbemessung erfahren hätten, vor. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es teilte unter Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit einer Teileinklagung von Schmerzengeld die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Klägers ab 2010 noch nicht vorhersehbar sei und nicht abgeschätzt werden könne, ob mit einer möglichen und notwendigen Hüftoperation unter Umständen sogar eine Besserung oder Verschlechterung des Zustandes verbunden sei, weshalb Teilschmerzengeld nicht nur bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz, sondern im Hinblick auf den in der Klage geltend gemachten Zeitraum auch für diesen ausgemittelt werden könne, weil die Verletzungsfolgen und die bis 2010 zu erleidenden Schmerzen feststünden. Eine "Teil-Globalbemessung" unter Einbeziehung der derzeit bekannten künftigen Schmerzen sei unzulässig. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung sowie der bereits erfolgten Teilschmerzengeldzahlungen im aufgewerteten Gesamtbetrag von EUR 39.794,-- sei das zugesprochene weitere Teilschmerzengeld bis 31. 12. 2010 in Höh von EUR 28.000,-- noch als angemessen anzusehen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Fragen der Teileinklagung von Schmerzengeld über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege, ob bei einer ergänzenden Teileinklagung eines Schmerzengeldes eine solche nur für die Vergangenheit oder auch für künftige Schmerzen für einen bestimmten Zeitraum zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.