Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerberin ist zunächst darin beizupflichten, dass die Ausführungen der Vorinstanzen, mit denen sie ihre Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht begründet haben, das erzielte Ergebnis nicht tragen. Beide Instanzen haben nämlich im Rahmen ihrer jeweiligen rechtlichen Beurteilungen des Sachverhaltes die Anfechtbarkeit der Entlassung damit begründet, dass die Entlassung verspätet erfolgt sei.
Außerhalb der hier nicht gegebenen Fälle des gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten besonderen Bestandschutzes ist auch die unberechtigte Entlassung wirksam. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, löst allerdings Schadenersatzansprüche des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers aus (RIS-Justiz RS0031773; SZ 59/97; ArbSlg 10.873; 8 ObA 217/97p; Kuderna, Entlassungsrecht 30 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entlassung mangels unverzüglicher Ausübung des Entlassungsrechtes nicht berechtigt ist, sodass der Hinweis der Vorinstanzen auf die Verspätung der Entlassung für sich allein ungeeignet ist, die von ihnen angenommene Anfechtbarkeit der Entlassung zu begründen.
Außerdem sind die Ausführungen der Vorinstanzen zur Verspätung der Entlassung (die im Übrigen vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurde) auch inhaltlich unzutreffend: Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger und in ihrem Prozessvorbringen die Entlassung mit dem Widerruf der Einverständniserklärung durch die Sicherheitsdirektion begründet, der aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht übernommen hat, erst mit Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 25. 4. 2001 erfolgte und nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erst am Tag vor der Entlassung an diese zugestellt wurde. Dass - wie das Berufungsgericht ausführt - der Geschäftsführer der Beklagten (richtig: der Beklagtenvertreter) schon anlässlich der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess (also Monate vor der Entlassung) behauptet habe, die Einverständniserklärung liege nicht vor, kann daran nichts ändern, weil diese Erklärung nach dem festgestellten Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend war.
Der Kläger hat die Anfechtung der Entlassung auch gar nicht mit deren Verspätung begründet, sondern geltend gemacht, dass sie der Versuche sei, die erfolgreiche Anfechtung der ihr vorangegangenen Motivkündigungen ohne sachliche Rechtfertigung zu umgehen. Damit ficht er die Entlassung iSd § 106 Abs 2 ArbVG iVm § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG an, indem er inhaltlich geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten unberechtigt und in Weiterverfolgung des schon den Motivkündigungen zugrunde liegenden verpönten Motivs beendet worden sei.Der Kläger hat die Anfechtung der Entlassung auch gar nicht mit deren Verspätung begründet, sondern geltend gemacht, dass sie der Versuche sei, die erfolgreiche Anfechtung der ihr vorangegangenen Motivkündigungen ohne sachliche Rechtfertigung zu umgehen. Damit ficht er die Entlassung iSd Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG an, indem er inhaltlich geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis von der Beklagten unberechtigt und in Weiterverfolgung des schon den Motivkündigungen zugrunde liegenden verpönten Motivs beendet worden sei.
Gemäß § 106 Abs 2 ArbVG kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung (Arb 11.340 uva; zuletzt etwa 9 ObA 193/00y).Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach Paragraph 106, ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung (Arb 11.340 uva; zuletzt etwa 9 ObA 193/00y).
Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit b GewO 1859 liegt vor, "wenn der Arbeitnehmer zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird". Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert (vgl etwa die Rechtsprechung zur Dienstunfähigkeit wegen Verlustes des Führerscheins - Arb 10.108 uva; zuletzt etwa 9 ObA 120/02s).Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 liegt vor, "wenn der Arbeitnehmer zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird". Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert vergleiche etwa die Rechtsprechung zur Dienstunfähigkeit wegen Verlustes des Führerscheins - Arb 10.108 uva; zuletzt etwa 9 ObA 120/02s).
Nun macht aber der Kläger geltend, dass es die Beklagte selbst war, die durch Behauptung unrichtiger Tatsachen und mit dem Vorsatz, das Urteil im Vorprozess zu umgehen, den Widerruf der Einverständniserklärung und damit die Dienstunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hat. Sollte dies zutreffen, wäre die Entlassung tatsächlich nicht berechtigt. Unter dieser Voraussetzung wäre nämlich das Verhalten der Beklagten grob treu- und (als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) auch rechtswidrig, sodass es ihr verwehrt wäre, sich auf ihr treu- und rechtswidriges Verhalten zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Klägers zu berufen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen (natürlichen) Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes arglistiges bzw unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf (SZ 47/104; RIS-Justiz RS0016433; F. Bydlinski im Rummel³ Rz 13 zu § 7; vgl dazu etwa auch den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass im Falle der vorsätzlichen Vereitelung des Eintritts einer Bedingung durch den, zu dessen Nachteil er gereichen würde, der Bedingungseintritt zu fingieren ist - für alle: Rummel in Rummel³ Rz 7 zu § 879; RIS-Justiz RS0012728
; zuletzt etwa 8 ObA 145/02k). Der Beklagten wäre es demgemäß verwehrt, die Entlassung mit der Unfähigkeit des Klägers zur vereinbarten Arbeitsleistung zu begründen, die sie - jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers - vorsätzlich und rechtswidrig nur zur Ermöglichung der Entlassung herbeigeführt hat. Trifft daher der Prozessstandpunkt des Klägers zu, wäre daher die Entlassung unberechtigt erfolgt; außerdem wäre damit auch klar, dass die Entlassung aus einem verpönten Motiv erfolgte, weil die Absicht, das Urteil des Vorprozesses durch Entlassung des Klägers zu umgehen, in Wahrheit die Weiterverfolgung des den erfolgreich angefochtenen Motivkündigungen zugrunde liegenden Motivs bedeutet.Nun macht aber der Kläger geltend, dass es die Beklagte selbst war, die durch Behauptung unrichtiger Tatsachen und mit dem Vorsatz, das Urteil im Vorprozess zu umgehen, den Widerruf der Einverständniserklärung und damit die Dienstunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hat. Sollte dies zutreffen, wäre die Entlassung tatsächlich nicht berechtigt. Unter dieser Voraussetzung wäre nämlich das Verhalten der Beklagten grob treu- und (als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) auch rechtswidrig, sodass es ihr verwehrt wäre, sich auf ihr treu- und rechtswidriges Verhalten zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Klägers zu berufen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen (natürlichen) Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes arglistiges bzw unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf (SZ 47/104; RIS-Justiz RS0016433; F. Bydlinski im Rummel³ Rz 13 zu Paragraph 7,; vergleiche dazu etwa auch den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass im Falle der vorsätzlichen Vereitelung des Eintritts einer Bedingung durch den, zu dessen Nachteil er gereichen würde, der Bedingungseintritt zu fingieren ist - für alle: Rummel in Rummel³ Rz 7 zu Paragraph 879,; RIS-Justiz
RS0012728; zuletzt etwa 8 ObA 145/02k). Der Beklagten wäre es demgemäß verwehrt, die Entlassung mit der Unfähigkeit des Klägers zur vereinbarten Arbeitsleistung zu begründen, die sie - jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers - vorsätzlich und rechtswidrig nur zur Ermöglichung der Entlassung herbeigeführt hat. Trifft daher der Prozessstandpunkt des Klägers zu, wäre daher die Entlassung unberechtigt erfolgt; außerdem wäre damit auch klar, dass die Entlassung aus einem verpönten Motiv erfolgte, weil die Absicht, das Urteil des Vorprozesses durch Entlassung des Klägers zu umgehen, in Wahrheit die Weiterverfolgung des den erfolgreich angefochtenen Motivkündigungen zugrunde liegenden Motivs bedeutet.
Strittig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob die Vorwürfe der Beklagten, die sie im Schreiben an die Sicherheitsdirektion erhoben hat und die letztlich zum Widerruf der Einverständniserklärung führten, zutreffend waren oder nicht. Das Erstgericht gibt insofern in seinen Feststellungen die Tagesberichte wieder, äußert im Rahmen seiner Beweiswürdigung Bedenken gegen diese im Vorprozess nicht vorgelegten Berichte, enthält sich aber klarer Aussagen, ob es die im Schreiben behaupteten Sachverhalte als erwiesen annimmt oder nicht.
Der Kläger hat dazu bereits in erster Instanz geltend gemacht, dass die Behauptungen über die fehlerhafte Arbeitsweise des Klägers bereits Gegenstand des Verfahrens 8 Cga 174/99z gewesen und dort abschließend abgehandelt worden seien (S 1f in ON 14). Damit hat er die Frage aufgeworfen, inwieweit die im Vorprozess getroffene Feststellung, der Kläger habe seine Arbeit - von einer im vorliegenden Fall gar nicht geltend gemachten Beanstandung abgesehen - korrekt, unbeanstandet und ohne Beschwerden versehen, für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Beurteilung der Arbeit des Klägers abermals (mit-)entscheidend ist, von bindender Wirkung ist.
Die Rechtsprechung bejaht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; EvBl 2000/80; 4 Ob 71/01x ua; vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1518).Die Rechtsprechung bejaht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; EvBl 2000/80; 4 Ob 71/01x ua; vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1518).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; 4 Ob 71/01x; Fasching, LB2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 10 zu § 411). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen (verst Senat SZ 70/60 mwN; NZ 1998, 242; 4 Ob 71/01x), genauer: als diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (EvBl 1999/16; EvBl 2000/80; 4 Ob 71/01x).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; 4 Ob 71/01x; Fasching, LB2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 10 zu Paragraph 411,). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen (verst Senat SZ 70/60 mwN; NZ 1998, 242; 4 Ob 71/01x), genauer: als diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (EvBl 1999/16; EvBl 2000/80; 4 Ob 71/01x).
Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens ist die Behauptung des Klägers, die Entlassung sei der Versuch, das rechtskräftige Ergebnis des Vorprozesses, nämlich die erfolgreiche Anfechtung der ausgesprochenen Motivkündigungen, zu umgehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher auch die Beurteilung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses. Bei dieser Beurteilung muss die Rechtskraft dieses Urteils beachtet werden, die sich - wie ausgeführt - auch auf die Tatsachenfeststellungen erstreckt, so weit diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind. Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss. Damit kommt aber auch der Feststellung bindende Wirkung zu, dass der Kläger korrekt, unbeanstandet und ohne Beschwerden gearbeitet hat. Dies erscheint auch sachgerecht, weil es in der Tat eine unerträgliche Umgehung der Rechtskraft des Vorprozesses bedeuten würde, wenn die Beklagte, die mit ihren Behauptungen im Vorprozess rechtskräftig unterlegen ist, mit denselben Behauptungen die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers herbeiführen und in Verteidigung ihres Verhaltens neuerlich eine Beweisaufnahme über ihr bereits einmal nicht als erwiesen angenommenes Vorbringen erzwingen könnte.
Da somit die Feststellung über die unbeanstandete und korrekte Arbeitsweise des Klägers bindend ist und der Beklagten der von ihr schon im Vorprozess geführte, aber misslungene Beweis, der Kläger habe mangelhaft gearbeitet, nicht abermals offen steht, sind ergänzende Feststellungen zu dieser Frage nicht erforderlich. Vielmehr ist schon aufgrund der Ergebnisse des Vorprozess davon auszugehen, dass der im Schreiben der Beklagten an die Sicherheitsdirektion vorgebrachte Sachverhalt unzutreffend ist. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben an die Sicherheitsdirektion verfasste, bereits ein (wenn auch noch nicht rechtskräftiges) erstinstanzliche Urteil vorlag, in dem festgestellt wurde, dass die Behauptungen über eine mangelhafte Arbeitsleistung des Klägers unrichtig waren. Da Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte dessen ungeachtet berechtigten Grund zur Annahme hatte, die von ihr erhobenen Vorwürfe seien wahr, gar nicht behauptet wurden, ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben schuldhaft den Widerruf der Zustimmung zur Beschäftigung des Klägers bewirkt und damit den von ihr geltend gemachten Entlassungsgrund herbeigeführt hat. Vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte ihr Schreiben mit der (ausdrücklich nicht gebilligten) Notwendigkeit begründete, den Kläger trotz der ausgesprochenen Kündigungen weiterzubeschäftigen, ergibt sich daraus überdies zwingend, dass sie in der Absicht handelte, trotz der erfolgreichen Anfechtung der von ihr ausgesprochenen Kündigungen die Weiterbeschäftigung des Klägers zu verhindern.
Damit erweist sich aber aus den oben angeführten rechtlichen Überlegungen die Anfechtung der Entlassung als berechtigt.
Die Anfechtung der Entlassung iSd § 106 Abs 2 ArbVG hat mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen, die auf Aufhebung der Entlassung zu richten ist (RIS-Justiz RS0029457; RdW 1993, 294). Dem entspricht auch das Klagebegehren des Klägers. Dass sich das Erstgericht bei seiner dem Klagebegehren stattgebenden Entscheidung im Ausdruck vergriffen hat und (feststellend) ausgesprochen hat, dass die Entlassung rechtsunwirksam ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Das Berufungsgericht hat daher dem Urteilsspruch in seiner bestätigenden Entscheidung zu Recht die richtige (und dem Begehren des Klägers entsprechende) Fassung gegeben.Die Anfechtung der Entlassung iSd Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG hat mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen, die auf Aufhebung der Entlassung zu richten ist (RIS-Justiz RS0029457; RdW 1993, 294). Dem entspricht auch das Klagebegehren des Klägers. Dass sich das Erstgericht bei seiner dem Klagebegehren stattgebenden Entscheidung im Ausdruck vergriffen hat und (feststellend) ausgesprochen hat, dass die Entlassung rechtsunwirksam ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Das Berufungsgericht hat daher dem Urteilsspruch in seiner bestätigenden Entscheidung zu Recht die richtige (und dem Begehren des Klägers entsprechende) Fassung gegeben.
Trotz der Bezeichnung als "Teilurteil" ist das erstgerichtliche Urteil, das sich ausschließlich auf eines der verbundenen Verfahren, nämlich auf das Verfahren 8 Cga 82/01a, bezieht und dieses endgültig erledigt, ein Endurteil. Es ist daher abschließend über die dieses Verfahren betreffenden Kosten - ein Kostenersatz findet gemäß § 58 ASGG nur in dritter Instanz statt - zu entscheiden. Inhaltlich gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Trotz der Bezeichnung als "Teilurteil" ist das erstgerichtliche Urteil, das sich ausschließlich auf eines der verbundenen Verfahren, nämlich auf das Verfahren 8 Cga 82/01a, bezieht und dieses endgültig erledigt, ein Endurteil. Es ist daher abschließend über die dieses Verfahren betreffenden Kosten - ein Kostenersatz findet gemäß Paragraph 58, ASGG nur in dritter Instanz statt - zu entscheiden. Inhaltlich gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.